Abmahnung erhalten? Anwalt kann helfen!

Die Fristen bei einer Abmahnung sind häufig sehr kurz! Melden Sie sich bei uns wenn Sie eine Abmahnung erhalten. Ihre erste Kontaktaufnahme mit uns ist kostenlos und unverbindlich. Wir klären Sie gerne über die Chancen und Risiken auf. Im Bereich der Abmahnungen sind wir absolute Experten.

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Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.
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Abmahnung erhalten

Was tun, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?

Zunächst einmal: keine Panik! Die Anwälte der Media Kanzlei helfen Ihnen gerne. Wir zeigen Ihnen Reaktionsmöglichkeiten und Lösungswege auf und informieren Sie über mögliche Kosten sowie Risiken.

Im Folgenden soll aufgezeigt werden, was überhaupt eine Abmahnung ist und was auf Sie zukommen könnte.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist eine schriftliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen oder an den Tag zu legen. Für dieses Tun oder Unterlassen wird dem Abmahnungsempfänger in der Regel eine relativ kurze Frist gesetzt (zwischen 3 und 14 Tage, in Ausnahmefällen auch nur wenige Stunden). Meist beinhaltet die Abmahnung zudem die Aufforderung zur Auskunftserteilung sowie einen Schadensersatzanspruch. Der Empfänger soll darüber Auskunft erteilen, wie und wo er welche möglichen Verletzungshandlungen begangen hat. Außerdem soll er für einen möglichen Schaden des Abmahnenden aufkommen. 

Einer Abmahnung ist – sofern sich das Begehren auf eine Unterlassung richtet – oftmals außerdem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung angehängt. Diese soll der Empfänger unterzeichnen. Bestandteil einer Unterlassungserklärung ist dabei oft auch eine Vertragsstrafe.

Warum gibt es überhaupt Abmahnungen?

Bevor der Gläubiger gerichtliche Schritte einleitet, sollte er zunächst einmal abmahnen. Denn: wer gerichtliche Schritte einleitet, ohne vorher außergerichtlich abgemahnt zu haben, riskiert, dass der Gegner den Anspruch anerkennt. Tut er dies, trägt der Kläger nach § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens, auch wenn er in der Sache gewinnt. § 93 ZPO besagt nämlich, dass der Kläger bei einem Anerkenntnis des Gegners immer dann die Kosten trägt, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Das heißt, der Beklagte muss vorher zumindest einmal kundgetan haben, dass er den Anspruch gerade nicht anerkennt, also nicht bereit ist, das vom Kläger geforderte zu tun oder zu unterlassen. Und der beste Weg des Klägers genau dies herauszufinden, ist, den Beklagten abzumahnen. Ignoriert er die Abmahnung oder weigert er sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben, so steht fest, dass er den Anspruch gerade nicht anerkennt. Der Kläger hat also Anlass zur Klage.

Gesetz für Abmahnung

Gibt es ein Gesetz, in dem geregelt ist, wer wie wann abmahnen kann? Nein, so etwas gibt es nicht. Zum einen muss eine Abmahnung ganz individuell erfolgen. Weiter unten erklären wir Ihnen, wann eine Abmahnung formal korrekt ist und worauf im Einzelnen geachtet werden muss, aber so viel schon vorab: Es gibt keinen allgemeingültigen Abmahnentwurf, den man ohne Weiteres verschicken kann. Es müssen sowohl der Sachverhalt als auch der Verstoß ganz genau beschrieben werden. Zum anderen sind auch die möglichen Verstöße in den unterschiedlichsten Gesetzen geregelt, hier seien z.B. das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) oder das Telemediengesetz (TMG), das Urhebergesetz (UrhG), das Kunsturhebergesetz (KUG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG), das Markengesetz (MarkenG) sowie das Strafgesetzbuch (StGB) genannt. Aufgrund der vielfältigen Gründe für und Formen einer Abmahnung kann es kein allgemeingültiges Gesetz geben.

Abmahnung - strafrechtliche Folgen?

Eine Abmahnung hat, wie oben aufgezeigt, also die Folge, dass Sie sich an ein bestimmtes Tun oder Unterlassen künftig halten sollen. Tun Sie dies nicht oder ignorieren Sie die Abmahnung gänzlich, können Sie auf zivilrechtlichem Wege verklagt werden. Aber hat die Abmahnung auch strafrechtliche Folgen? Folgt deswegen ein Eintrag ins Führungszeugnis? Nein, da können Sie beruhigt sein. Die Abmahnung allein bringt keine strafrechtlichen Konsequenzen mit sich. Halten Sie sich an das in der Abmahnung festgehaltene Unterlassen, passiert selten mehr. Sollten Sie dagegen verstoßen, drohen Ihnen zivilrechtliche Vertragsstrafen.

ABER VORSICHT! Vorwürfe in einer Abmahnung können im Einzelfall auch Straftatbestände verwirklichen – insbesondere im Rahmen von Hatespeech ist dies häufig der Fall. Dementsprechend kann es sein, dass parallel ein Strafverfahren eingeleitet wird. Hier kann es helfen, in der Beantwortung der Abmahnung darauf einzuwirken, dass der Abmahner keine Strafanzeige stellt. Des Weiteren sollten in der Beantwortung keine weiteren Fehler begangen werden, die sich negativ auf ein etwaiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren auswirken könnten! Deshalb gilt: Unbedingt einen Anwalt beauftragen! Die Anwälte und Fachanwälte der Media Kanzlei helfen Ihnen gerne.

Form der Abmahnung – Abmahnung schriftlich, mündlich oder per Mail?

Die Abmahnung ist grundsätzlich formfrei. Das heißt, für sie ist keine Schriftform vorgeschrieben. Sie kann theoretisch also auch mündlich oder per Mail ergehen.

Allerdings muss der Abmahner im Streitfall beweisen, dass und wann er abgemahnt hat. Daher ist es sinnvoll, die Abmahnung in Schriftform bzw. Textform zu verschicken.

Frist einer Abmahnung

Die Frist einer Abmahnung kann der Abmahnende zunächst frei bestimmen. Ob eine Frist angemessen oder zu kurz ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Bei der Veröffentlichung von Nacktbildern oder anderen schweren Verstößen kann eine Frist von wenigen Stunden angemessen sein. Handelt es sich um Bagatellverstöße oder hat der Abmahnende längere Zeit Kenntnis vom Verstoß wären derart kurze Fristen unangemessen.

Eine zu kurze Frist ist in der Regel jedoch nicht rechtsmissbräuchlich oder führt dazu, dass die Abmahnung unwirksam ist. Eine zu kurze Frist setzt vielmehr eine angemessene Frist in Gang. Hieraus könnten dem Abgemahnten beispielsweise Vorteile im Rahmen eines sofortigen Anerkenntnisses  erwachsen.

Frist Abmahnung im Urheberrecht

Der Ausspruch einer Abmahnung ist grundsätzlich nicht an eine explizite Frist gebunden. In der Regel ist es sinnvoll, die Abmahnung möglichst zeitnah auszusprechen, um Rechtsverletzungen möglichst schnell entfernen oder künftig unterbinden zu lassen.

Insbesondere im Rahmen von Filesharing-Fällen setzen die Abmahnkanzleien häufig kurze Fristen, um eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies ist häufig auch angemessen, da etwa personenbezogene Daten, wie IP-Adresse nach dem Datenschutzgesetz nach einiger Zeit vom Provider gelöscht werden.

Allerdings unterliegen die Ansprüche, auf denen die Abmahnung ggf. fußt, oftmals verschiedenen Verjährungsfristen. Das heißt, eine Abmahnung kann nur solange ausgesprochen werden, wie der Anspruch noch nicht verjährt ist.

Verjährung Abmahnung Urheberrecht

Die Verjährung nach dem Urheberrecht infolge einer Abmahnung unterscheidet sich nach den jeweiligen geltend gemachten Ansprüchen. So verjährt der Anspruch auf Unterlassung in der Regel nach drei Jahren. Ferner besteht bei einer Urheberrechtsverletzung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Darunter fallen etwa die Gelder, die ein Rechteinhaber für Ermittlungen und ein etwaiges durchgeführtes Auskunftsverfahren investiert hat. Die Verjährung des Anspruchs auf Ausgleich der Auslagen verjährt nach drei Jahren. Die Rechtsverfolgungskosten der Abmahnkanzlei und deren Anwälte verjähren im gleichen Zeitraum von drei Jahren. Etwas anderes gilt nur für den Schadensersatzanspruch, der im Urheberrecht erst nach zehn Jahren verjährt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.05.2016 (BGH I ZR 48/15). Dies gilt allerdings nur für den Lizenzschaden.

Verjährung Abmahnung Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht kommt es grundsätzlich nicht zu einer Verjährung. Jedoch verliert die Abmahnung mit Ablauf von Zeit ihre Wichtigkeit.

Hat ein Arbeitnehmer sein Verhalten im Betrieb zum Beispiel im Laufe der Zeit aufgrund einer Abmahnung geändert, so kann das frühere Fehlverhalten nicht mehr ohne Weiteres für eine spätere Kündigung herangezogen werden.

Verjährung Abmahnung

Die Abmahnung selbst verjährt nicht. Allerdings können die in der Abmahnung gerügten Ansprüche verjähren. So verjähren etwa wettbewerbsrechtliche Ansprüche innerhalb von sechs Monaten. Demgegenüber verjähren Ansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht regelmäßig erst nach drei Jahren nach Ablauf des Jahres.

Abmahnung – das ist doch Rechtsmissbrauch!

Immer öfter liest man von „rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen“ oder dass Abmahnungen generell einen Rechtsmissbrauch darstellen würden. Das stimmt so nicht ganz. Allerdings kommt es gerade im Wettbewerbsrecht immer häufiger zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen.

Rechtsmissbrauch steht immer dann im Raum, wenn es so aussieht, als sei das Ziel der Abmahnung gar nicht der unlautere Wettbewerb, sondern vielmehr der finanzielle Vorteil.

Juristisch gesprochen liegt ein Rechtsmissbrauch einer Abmahnung beispielsweise dann vor, wenn der Abmahner mit sachfremden und für sich genommen nicht schutzwürdigen Zielen tätig wird.

Dies ist dann zu bejahen, wenn durch die Abmahnung vorrangig Gewinne erzielt werden sollen.

Ob eine Abmahnung tatsächlich rechtsmissbräuchlich ist, ist für einen Laien kaum und auch für Anwälte schwer erkennbar. Hierbei sollte unbedingt Rat von einem spezialisierten Anwalt eingeholt werden. Die Fachanwälte der Media Kanzlei beraten Sie gerne!

Anti-Abmahn-Gesetz

In der Praxis kommt es leider häufig vor, dass Abmahnungen rechtsmissbräuchlich verschickt werden, um Gewinne zu erzielen.

Um Betroffene davor zu schützen, wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Ende 2021 geändert.

Insbesondere mehrere Verbände verschickten in den letzten Jahren massenhaft Abmahnungen und verdienten damit ihr Geld. Damit geht aber der Sinn einer Abmahnung, eigene Rechte zu schützen, verloren.

Die neuen Regelungen, die am 02.12.2020 in Kraft getreten sind, sollen dem entgegenwirken. So ist in ihnen unter anderem geregelt, wer berechtigt ist, Mitbewerber abzumahnen. An die oben genannten Verbände werden damit höhere Anforderungen gestellt:

In § 8b UWG ist festgehalten, dass nur noch die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz eingetragenen Vereine Abmahnungen aussprechen können. In demselben Paragraf sind auch die Voraussetzungen geregelt, die ein Verein erfüllen muss, um in diese Liste eingetragen werden zu können.

Damit wurden die Verbände, die Abmahnungen aussprechen dürfen, stark eingegrenzt.

Rechtsmissbräuchliche Abmahnung erhalten – was tun?

Steht fest, dass die Abmahnung, die Sie erhalten haben, tatsächlich rechtsmissbräuchlich ist, gilt: Der Abmahner hat keinen Anspruch auf Unterlassung. Er kann diesen auch nicht vor Gericht geltend machen. Ihm fehlt die hierfür erforderliche Berechtigung. Der Abmahner kann auch seine aufgewendeten Kosten nicht vom Abgemahnten verlangen. Sprich, er muss seine Rechtsanwaltskosten und sonstige Ausgaben selbst tragen. Im Gegenzug muss er dem rechtsmissbräuchlich Abgemahnten unter Umständen auch dessen Kosten ersetzen, die dieser womöglich aufgewendet hat, wie z.B. die Beauftragung eines Rechtsanwalts.

Es lohnt sich also, eine Abmahnung auf Rechtsmissbrauch überprüfen zu lassen!

 

Macht sich eine Abmahnkanzlei strafbar?

Wie bereits dargestellt wurde , sind Abmahnungen immer dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Gewinnerzielung im Vordergrund steht. Anwälte können durch das Versenden von massenhaften Abmahnungen Geld verdienen. Die Massenabmahner können mit Textbausteinen und Legal-Tech-Anwendungen arbeiten und so in standardisierten Fällen mit überschaubarem Aufwand eine Vielzahl von Abmahnungen aussprechen. Bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen müssen Sie keine Folge leisten und auch keine Kosten zahlen. Aber machen sich Anwälte strafbar, die massenhaft abmahnen? Verschickt ein Anwalt eine Abmahnung inklusive Aufforderung, seine Kosten auszugleichen und weiß er oder müsste er wissen, dass die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen, kann er sich des Betruges gemäß § 263 StGB strafbar machen. Der Betrug wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft – ist also kein Kavaliersdelikt! Und es kann den Anwalt noch härter treffen: Denn denkbar ist sogar ein gewerbsmäßiger Betrug (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB), da es meist ja nicht bei einer Abmahnung bleibt, sondern diese massenhaft ausgesprochen werden. Und dieser besonders schwere Fall des Betruges wird sogar mit 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. In der Regel ist jedoch auch ein sehr aggressives Handeln nicht strafrechtlich relevant, da es keine Straftat ist, eine andere Rechtsauffassung zu vertreten. Zudem ist der Rechtsanwalt Interessenvertreter und damit nur im Dienste seines Auftraggebers tätig.

Was kann eine Abmahnung kosten?

Die Kosten einer Abmahnung richten sich nach dem zugrundeliegenden Streitwert. Der Streitwert richtet sich nach der Verletzungshandlung oder ist auch von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet unterschiedlich. So ist zum Beispiel im Äußerungsrecht pro abgemahnter Äußerung ein Streitwert von 15.000€ gang und gäbe. Im Markenrecht liegen die Streitwerte mitunter bei 500.000€. Die Abmahnkosten setzen sich aus einer gesetzlich festgelegten Geschäftsgebühr, einer Pauschale für Telekommunikation und Post sowie Mehrwertsteuern zusammen. Hier sollen exemplarisch einmal die Abmahnkosten bei einem Streitwert von 30.000€ (mittlerer Bereich) und einmal von 500.000€ (oberer Bereich) dargestellt werden. Bei einem Streitwert von 30.000€ belaufen sich die außergerichtlichen Abmahnkosten des Anwalts seit der RVG-Novellierung auf 1.501,19€. Bei einem Streitwert von 500.000€ auf 5.498,63€. Einen Gebührenrechner finden Sie beispielsweise beim Anwaltsverein „Gebührenrechner“.

Diese Kosten hat im Falle einer berechtigten Abmahnung der Abmahnungsempfänger bzw. in einem gerichtlichen Verfahren der Verlierer zu tragen. Sind Sie von einer Abmahnung betroffen, lohnt sich eine anwaltliche Prüfung also auf jeden Fall! Denn wichtig ist: Ist die Abmahnung nicht berechtigt, müssen Sie gar nichts zahlen. Handelt es sich um eine Abmahnung, die sich gegen mehrere richtet, müssen die Kosten gegebenenfalls zwischen den Abgemahnten aufgeteilt werden.

Ich habe eine Abmahnung erhalten – und nun?

 

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, haben Sie verschiedene Möglichkeiten zu reagieren:

Brauche ich einen Anwalt, um gegen eine Abmahnung vorzugehen?

Grundsätzlich: nein. Die Abmahnung findet außergerichtlich statt. Sie benötigen für eine Reaktion hierauf zunächst keinen Anwalt und können darauf reagieren, wie Sie es für richtig halten.

Aber Vorsicht! Die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung kann genauso schwerwiegende Folgen haben, wie das bloße Ignorieren einer Abmahnung! Im Folgenden soll einmal aufgezeigt werden, wieso Ihnen das Handeln ohne Anwalt teurer zu stehen kommen kann als mit!

Die Unterlassungserklärung – was ist das eigentlich?

Wie bereits eben erwähnt, wird der Empfänger mit der Abmahnung dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Aus rechtlicher Sicht führt schon eine einmalige Verletzung zu einer Wiederholungsgefahr, die nur durch Abgabe einer solchen Erklärung oder ein Verbotsurteil oder einen -beschluss beseitigt werden kann. Wurde die Unterlassungserklärung einmal unterzeichnet, so entsteht ein Vertrag zwischen dem Abmahnenden – Unterlassungsgläubiger – und dem Abgemahnten –Unterlassungsschuldner. Dieser Vertrag ist auf Dauer bindend! Eine Lösung von ihm ist nicht mehr ohne weiteres möglich. Unterzeichnet der Abgemahnte die Unterlassungserklärung und begeht die zu unterlassende Handlung dann doch noch einmal, fallen erhebliche Vertragsstrafen an! Diese sind unbedingt zu vermeiden. Wichtig hierbei ist dementsprechend auch, zuerst alle Verletzungsverhandlungen zu löschen bzw. löschen zu lassen und erst dann die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Kostenloses Muster einer Unterlassungserklärung

 

Hier erhalten Sie ein kostenloses Muster einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Name und Adresse Gegner

                                                                                                                                         - Unterlassungsschuldner –

gibt gegenüber

Ihr Name und Adresse

                                                                                                                                          - Unterlassungsgläubiger –

folgende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab:

Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich hiermit ohne Präjudiz und Anerkennung einer Rechtspflicht gegenüber dem Unterlassungsgläubiger, es bei Meidung einer vom Unterlassungsgläubiger zu bestimmenden und im Streitfall gerichtlich auf ihre Billigkeit zu überprüfenden Vertragsstrafe für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zu unterlassen,

[geforderte zu unterlassene Handlung]

Ort, Datum, Unterschrift Unterlassungsschuldner

Hinweis: Dies ist lediglich ein unentgeltliches Muster einer Unterlassungserklärung und kann die Komplexität einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Einzelfall nicht abbilden. Die Unterlassungserklärung ist sehr fehleranfällig. So muss z.B. die zu unterlassende Handlung ganz genau bezeichnet werden. Dies ist oftmals schwieriger als gedacht. So erreichen Sie womöglich nicht den gewünschten Erfolg mit der Unterlassungserklärung die Anspruchsvoraussetzungen des Unterlassungsanspruchs entfallen zu lassen oder riskieren einen Gegenangriff des Abmahnungsempfängers. Sollten Sie sich also in der Position des Abmahnenden befinden und eine Abmahnung aussprechen wollen, raten wir Ihnen dringend zu anwaltlichem Rat. Die Anwälte der Media Kanzlei sind auf Abmahnungen mit Unterlassungserklärungen spezialisiert und beraten Sie gerne. Ist die Abmahnung berechtigt, so hat grundsätzlich der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung zu erstatten.

Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung:

Sie unterzeichnen die Unterlassungserklärung und zahlen alle geltend gemachten Kosten

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung (auch UVE genannt) sowie Zahlung sollten Sie in Betracht ziehen, wenn die in der Abmahnung genannten Verletzungen sachlich und rechtlich zutreffend sind und Sie sicherstellen können, dass die gerügten Verstöße bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung dauerhaft und vollständig beseitigt sind. Auch hier wird die Sinnhaftigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts schnell deutlich: Ob die Verstöße rechtlich zutreffend sind, kann ein Laie oft nur schwerlich beurteilen. Auch von der „blinden“ Unterzeichnung der Unterlassungserklärung raten wir dringend ab. Ohne vorherige Prüfung gehen Sie möglicherweise einen Vertrag mit verheerenden Folgen ein – siehe oben. Unterlassungserklärungen sind inhaltlich oft zu ungenau und inhaltlich sehr weit zugunsten des Abmahnenden gefasst. Häufig werden Ihnen in Abmahnungen der Gegenseite Unterlassungserklärungen vorgelegt, die weit über die eigentliche Verletzungshandlung hinausgehen. Wie bereits oben dargestellt, kann man sich nur in Ausnahmefällen von der Unterlassungserklärung lösen. Dementsprechend gehen Sie das Risiko ein, jahrzehntelang für ein viel zu weit gefasstes Verhalten zu haften! In unserer Praxis kamen Unternehmen zu uns, die voreilig eine Unterlassungserklärung unterzeichneten und nun Jahr für Jahr fünfstellige Summen an einen Gläubiger zahlen müssen. Dementsprechend raten wir dringend dazu, einen fachkundigen Anwalt hinzuziehen. In der Media Kanzlei haben wir spezialisierte Anwälte und Fachanwälte, die sich tagtäglich mit Abmahnungen auf der Aktiv- und Passivseite befassen. Wollen Sie eine Unterlassungserklärung zwar grundsätzlich unterzeichnen, um so ein weiteres Verfahren zu vermeiden, sehen die vorgefertigte Unterlassungserklärung aber als zu weit gefasst, so kann Ihr Anwalt Ihnen beispielsweise mit einer modifizierten Unterlassungserklärung weiterhelfen. Dies ist eine zugunsten des Abgemahnten modifizierte Fassung der Unterlassungserklärung. Ein Anwalt kann diese so fassen, dass Sie zwar den vom Abmahnenden verfolgten Zweck erfüllt, für Sie aber möglichst geringe Auswirkungen hat. Er gibt Ihnen außerdem gleichzeitig mit, welche Maßnahmen Sie im jeweiligen Fall ergreifen müssen, um eine Vertragsstrafe zu vermeiden.

Sie unterzeichnen die Unterlassungserklärung, zahlen aber nichts

Die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung unter Verweigerung der Zahlung der Abmahnkosten ist immer dann sinnvoll, wenn der in der Abmahnung aufgeführte Verstoß zwar sachlich oder rechtlich zweifelhaft ist, der Empfänger der Abmahnung aber das (Kosten-)Risiko eines gerichtlichen, teuren Unterlassungsprozesses umgehen will. Auch hier gilt: ob der Verstoß rechtlich zweifelhaft ist oder nicht, lässt sich als Laie oftmals nicht beurteilen. Und: Voraussetzung für die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist die endgültige und vollstände Beseitigung der Verstöße! Ansonsten drohen Vertragsstrafen (s.o.). Vorteil dieser Variante: will der Abmahnende seine Kosten erstattet bekommen, muss er sie gerichtlich mit einer Zahlungsklage geltend machen. Die Anwalts- und Gerichtskosten dieser Klage berechnen sich sodann „nur noch aus den gegnerischen Abmahnkosten und nicht aus dem zugrundeliegenden, weitaus höheren Unterlassungsstreitwert. Im besten Fall stellt das Gericht sogar fest, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgte und weist die Zahlungsklage ab. Sodann trägt der Abmahnende sämtliche Kosten – auch die Anwaltskosten des Abgemahnten.

Sie unterzeichnen die UVE nicht und zahlen nichts

Diese Variante kommt bei zwei Möglichkeiten in Betracht: Der Abgemahnte ist der festen Überzeugung, die Abmahnung ist unberechtigt oder er kann nicht sicherstellen, dass der abgemahnte Verstoß in der Zukunft unterbleibt bzw. dauerhaft gelöscht wird. Was Sie aber auf keinen Fall tun sollten: die Abmahnung einfach ignorieren und darauf hoffen, dass der Abmahnende auf die weitere Verfolgung verzichten wird. Denn das passiert in den seltensten Fällen. Ist erst einmal der Schritt der Abmahnung getan, so wird selten auf die weitere gerichtliche Geltendmachung via einstweiliger Verfügung und/oder Klage verzichtet. Im oben genannten zweiten Szenario, dass der abgemahnte Verstoß nicht dauerhaft beseitigt werden kann, ist die Inkaufnahme eines Prozesses mit einhergehenden Kosten immer noch ratsamer als die voreilige Abgabe einer Unterlassungserklärung. Denn die Gerichtskosten liegen meist immer noch unter den Kosten einer/mehrerer Vertragsstrafen. Die durch die einstweilige Verfügung festgesetzten Ordnungsgelder werden zum einen nur auf Antrag festgesetzt und fallen zum anderen oftmals niedriger als die Vertragsstrafen aus. Zugute kommt der zu zahlende Betrag sodann nicht dem Abmahner, sondern dem Staat– das bedeutet: Die Beantragung und Durchsetzung eines Ordnungsmittels bedeuten für den Abmahnenden zunächst einmal Aufwand ohne finanziellen Gewinn.

Sie erheben eine negative Feststellungsklage

Mit einer negativen Feststellungsklage kann der Abgemahnte gerichtlich feststellen lassen, dass die in der Abmahnung aufgeführten Ansprüche nicht oder zumindest nur teilweise bestehen. Ihr erforderliches berechtigtes Interesse als Kläger an dieser Art der Klage ist durch die vorhergehende Abmahnung gegeben. Vorteil dieser Variante ist, dass der Empfänger der Abmahnung nicht länger passiv bleiben muss und aktiv in den Gegenangriff übergehen kann. Ferner haben Sie häufig die Möglichkeit ein Gericht Ihrer Wahl auszuwählen – beispielsweise das Landgericht Hamburg oder Frankfurt. Im Passivprozess kann häufig der Abmahner das Gericht auswählen und Sie wahlweise am Landgericht Berlin, München, Köln, Düsseldorf, Leipzig, Wiesbaden, Offenbach, Darmstadt oder auch in Mainz verklagen. Welches Gericht in Ihrem Fall für Sie besser ist, kann Ihnen häufig ein erfahrener Prozessanwalt sagen. Die negative Feststellungsklage sollte aber unbedingt unter rechtlichem Beistand erfolgen. Die Gefahr, dass die Klage schon unzulässig eingereicht wird, ist ohne Anwalt hoch.

Sie sprechen eine Gegenabmahnung aus

Gleiches gilt für das Aussprechen einer Gegenabmahnung. Im Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht oder Designrecht können Sie auch eine Gegenabmahnung aussprechen, wenn die Abmahnung des Abmahners offenbar unberechtigt ist. In diesem Fall muss der Abmahner die außergerichtlichen Kosten Ihres Anwalts bezahlen.

Missbräuchlichkeit einer Gegenabmahnung

Die „Retourkutsche“ der Gegenabmahnung wegen anderer Verstöße ist eine zweite Variante der Gegenabmahnung und ist immer dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Gegenabmahnung berechtigt ist. Hat Ihr Gegner also ebenfalls eine Rechtsverletzung Ihnen gegenüber begangen, so ist auch diese Variante ein guter Gegenangriff. In diesem Fall ist eine Gegenabmahnung auch nicht missbräuchlich.

Abmahnung gegen Kind/ Jugendlichen

Immer häufiger kommt es vor, dass auch Kinder oder Jugendliche abgemahnt werden. Was hierbei rechtlich zulässig ist, was nicht, wann die Eltern haften und wann die Kinder selbst, soll nachfolgend dargestellt werden.

 

Abmahnungen außerhalb des Internets

Das Landgericht Bonn hatte diesbezüglich vor einigen Jahren (Urteil vom 26.05.2008, Az.: 6 S 278/07) einen interessanten Fall zu entscheiden: Ein achtjähriges Kind hatte eine Abmahnung erhalten, weil es in der Schule geäußert hatte „Das will ich sagen. Mein Papa hat für S gearbeitet und wie es ans Bezahlen ging, nichts war. Dann hat E das hier bei uns abgearbeitet.“ Die Abmahnenden waren der Meinung, diese Äußerungen seien angeblich unwahr und seien sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich verfolgbar. Die mit der Abmahnung zugesendete strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichneten die Eltern des Kindes nicht. Vielmehr klagten sie wiederum gegen die Abmahnenden auf Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten. Und bekamen Recht. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Abmahnung als rechtsgeschäftliche Handlung zum einen an die gesetzlichen Vertreter gerichtet werden müssen, zum anderen sei eine strafrechtliche Verfolgung schon ausgeschlossen, da das Kind zu diesem Zeitpunkt noch nicht strafmündig war. Aus diesen Gründen sei die Abmahnung dazu in der Lage gewesen, die persönliche Entwicklung des Achtjährigen zu stören und nachhaltig negativ zu beeinflussen, was einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes darstelle. Dementsprechend gilt: eine Abmahnung in diesem Bereich gegenüber einem Minderjährigen, der nicht einmal strafmündigen Kind ist, schwieriger durchsetzbar Dessen ungeachtet ist jedoch zu beachten, dass die Strafmündigkeitsschwelle von 14 Jahren für zivilrechtliche Abmahnungen nicht gilt. Grundsätzlich sind Kinder ab dem 7ten Lebensjahr deliktsfähig und können abgemahnt werden.

 

Abmahnung mit Internetbezug – oder auch: Hilfe, mein Kind hat illegal einen Film gedownloadet!

Die wohl bekannteren Fälle der Abmahnungen gegen Kinder bzw. deren Eltern finden sich im Bereich des Filesharing. Hier insbesondere durch das illegale Herunter- und Hochladen von urheberrechtlich geschützten Werken, wie z.B. Songs, Filmen und Serien. Hier verweisen wir auf unseren Beitrag zum „FILESHARING“.

Haftung der Eltern bei Filesharing

Meist geht eine diesbezügliche Abmahnung zunächst an die Eltern als Inhaber des Internetanschlusses. Wissen sie, wer die Urheberrechtsverletzung verursacht hat – sprich, wer beispielsweise einen Film gedownloadet hat - müssen sie den Namen preisgeben. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um das eigene Kind handelt (BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16). Wollen sie den Namen nicht verraten, haften Sie selbst. Die Eltern können ihrer Haftung allerdings dann entgehen, wenn sie ihr Kind ausreichend über die Gefahren im Internet sowie die rechtlichen Konsequenzen aufgeklärt haben. Eltern müssen ihre Kinder diesbezüglich allerdings auch nicht kontrollieren oder über jedes einzelne Detail möglicher Urheberrechtsverletzungen informieren. Laut BGH (Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14) reicht es aus, dass die Aufklärung beispielsweise bzgl. Filesharing beinhaltet, was Filesharing ist und inwiefern es rechtswidrig ist. Außerdem sollte die Nutzung von Filesharing-Programmen untersagt werden. Eine allgemeine Aufklärung über Gefahren im Internet reicht hingegen nicht aus. Ob eine ausreichende Aufklärung stattgefunden hat und sich die Eltern somit von ihrer Haftung befreien können, ist stark einzelfallabhängig. Betroffene sollten sich dementsprechend unbedingt und unverzüglich an einen Anwalt wenden.

Haftung des Kindes

Können sich die Eltern exkulpieren, kann es sein, dass das Kind selbst haftet. Und zwar immer dann, wenn das Kind selbst ausreichend einsichts- und damit deliktsfähig ist (LG Bielefeld, Urteil vom 04.03.2015, Az. 4 O 211/14). In dem Fall des LG Bielefeld hatte ein 12-Jähriger über den Internetanschluss seiner Eltern die Filesharing-Tauschbörse „bittorrent“ genutzt, um das Computerspiel „Bus-Simulator 2012“ herunterzuladen. Das Kind wurde in diesem Fall zu Schadensersatz verurteilt, da er nach § 828 Abs. 3 BGB schon zum Zeitpunkt des Downloads deliktsfähig gewesen sei. Maßgeblich hierfür war, dass keine Tatsachen vorgetragen wurden, die für die Annahme einer fehlenden Einsichtsfähigkeit aus Sicht des Gerichtes ausgereicht hätten. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass auch ein 12 bzw. fast schon 13-jähriger Gymnasiast bereits in der Lage ist, die Gefährlichkeit von Internettauschbörsen zu erkennen, auf denen verschiedene Software zum Up- und Download angeboten wird. Außerdem gab der Junge an, mehrmals wöchentlich den Computer für Schulaufgaben genutzt zu haben und trotz der Warnung seiner Eltern vor den Gefahren im Internet und deren Aufforderung, den PC nur zu Recherchezwecke zu nutzen, auch auf anderen Seiten gesurft zu sein. Das Landgericht führte außerdem aus:

„Dem Beklagten fällt hier bezüglich der Rechtsverletzung auch ein Verschulden jedenfalls in Form von Fahrlässigkeit zur Last. Denn wer Fremde Werke oder Softwareprogramme wie Computerspiele nutzt oder verbreitet, muss sich grundsätzlich vorher auch über sein Recht zur Nutzung vergewissern. Dies gilt auch für minderjährige Internetnutzer (OLG Hamburg NJOZ 2007, 5761, 5763, ebenso LG München MMR 2008, 619 m.w. Nachweisen).“

Somit ist festzuhalten, dass eine Haftung auch von Kindern in Betracht kommt und eine Abmahnung in diesem Bereich erfolgsversprechender sein kann.

Besonderheiten der Abmahnung im Urheberrecht

Abmahnung erhalten

Im Urheberrecht sind die Anforderungen an eine Abmahnung strenger. In § 97a Abs. 2 UrhG ist festgeschrieben, dass in der Abmahnung klar und verständlich

  1. Name oder Firma des Verletzten angegeben werden, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter –in der Regel ein Anwalt -abmahnt,
  2. die Urheberrechtsverletzung genau benannt werden,
  3. die geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (Abmahnkosten) aufgeschlüsselt werden und
  4. wenn in der Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, angegeben wird, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, ist die Abmahnung unwirksam. Egal, ob sie eine Abmahnung im Urheberrecht erhalten haben oder selbst abmahnen wollen, hier gilt umso mehr: unbedingt einen Anwalt hinzuziehen! Das Fehlerpotential ist hier noch höher als bei allen übrigen Abmahnungen.

Besonderheiten der Abmahnung im Wettbewerbsrecht

wettbewerbsrecht_abmahnung_anwaltskanzlei

Auch im Bereich des unlauteren Wettbewerbs gibt es strengere Anforderungen an eine Abmahnung. Gem. § 13 Abs. 2 UWG muss in der Abmahnung klar und verständlich angegeben werden:

  1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
  2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3 (= jeder Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, qualifizierte Einrichtungen),
  3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet und
  4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände.

Somit sind auch hier die Voraussetzungen für eine Abmahnung wesentlich strenger.

Abmahngründe im Wettbewerbsrecht

Insbesondere für Laien sind auch die Gründe für eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht wenig bekannt. Um hierüber einen Überblick zu erhalten, sollen ein paar der häufigsten Gründe aufgezählt werden. Diese Aufzählung ist selbstverständlich bei weitem nicht abschließend.

Abmahnung wegen irreführender Werbung

Insbesondere Onlinehändler werden häufig wegen irreführender Werbung abgemahnt. Eine solche liegt vor allem im Bereich von Medizin- und Pflegeprodukten sowie Nahrungsergänzungsmitteln vor. Hier werden Produkten oft Wirkungsweisen zugesprochen, die nicht wissenschaftlich nachgewiesen sind.

Abmahnung wegen veralteter Widerrufsbelehrung

Auch die Nutzung einer veralteten, inkorrekten Widerrufsbelehrung sowie das Fehlen eines Widerrufsformulars kann zu einer Abmahnung durch die Konkurrenz führen. Auch bei der Neuformulierung Ihrer Widerrufsbelehrung sind wir gerne behilflich!

Abmahnung wegen falschen AGB-Klauseln

Gleiches gilt für das Bereitstellen falscher AGB-Klauseln. Da hier oftmals nur Kleinigkeiten gerügt werden, lohnt es, anwaltlich überprüfen zu lassen, ob die Abmahnung tatsächlich berechtigt ist. Wenn ja, helfen wir auch gerne hier bei der Neuformulierung. Hier bietet sich meist auch eine Gegenabmahnung an, da häufig Ungenauigkeiten zu finden sind.

Abmahnung wegen Kreditschädigung/Anschwärzung/Herabwürdigung

Auch eine Abmahnung wegen Kreditschädigung ist möglich. Hier wird ein Mitbewerber bzw. dessen Produkte beispielsweis in Internetforen schlecht geredet und herabgewürdigt. Hier ist es oft schwierig zu differenzieren, ob eine Äußerung tatsächlich kreditschädigend ist – wir beraten Sie gerne!

Abmahnungen wegen Instagram, Facebook, YouTube etc. - Abmahnungen gegen Influencer

Mit knapp 1,22 Milliarden aktiven Nutzern ist Instagram eine der beliebtesten Social-Media-Plattformen weltweit. Und nicht nur das! Instagram ist auch eine der größten Marketing-Plattformen weltweit. Unternehmen bezahlen sogenannte Influencer, um deren Produkte in Beiträgen – sog. Postings oder Stories -  zu bewerben. Bei diesen werbenden Postings können viele Fehler unterlaufen, die den Influencern mitunter teuer zu stehen kommen. Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. mahnt Influencer diesbezüglich schon seit einiger Zeit öffentlichkeitswirksam ab. Was diese Abmahnungen beinhalten, wie sich Influencer davor schützen können und wann eine solche Abmahnung gerechtfertigt ist, lesen Sie unter Abmahnung Influencer. Die gleichen Regeln gelten grundsätzlich auch für die übrigen Sozialen Netzwerke wie etwa Facebook, YouTube, TikTok, LinkedIn, Pinterest oder Twitter.

Abmahnung wegen Schleichwerbung

In Deutschland gilt das sogenannte Trennungsgebot. Das heißt, redaktionelle Inhalte müssen ganz klar von werbenden Inhalten abgegrenzt werden. Dies folgt aus den Grundsätzen des Verbraucherschutzes: wird Werbung nicht klar benannt, so wird dem Verbraucher vorenthalten, dass es sich nicht um einen objektiven Beitrag des Influencers handelt, sondern dieser von einem Unternehmen für bestimmte Aussagen bezahlt wird. Bezahlte Inhalte müssen vom Verbraucher sofort erkennbar sein.

Dieses Verschleiern von werbenden Inhalten nennt man auch Schleichwerbung. Und bei Schleichwerbung riskieren Influencer eine teure Abmahnung!

Abmahnung wegen fehlender Kennzeichnung

Um einer solchen Abmahnung zu entgehen, müssen Influencer werbende Inhalte kennzeichnen. Durch die medienwirksamen Abmahnwellen ist dies unter Influencern weitestgehend bekannt. Sie kennen vielleicht die Hashtags in den Postings und Stories: #Werbung, #Anzeige oder #ad. Doch reicht dies aus? Ist damit der Kennzeichnungspflicht genüge getan? Diesbezüglich hat das OLG Celle 2017 (Az. 13 U 53/17) entschieden, dass das Hinweisen auf den Werbecharakter mit dem Hashtag #ad am Ende eines Postings nicht ausreichend ist. Beiträge von Influencer, die von Unternehmen bezahlt werden, stellen eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dar. Somit muss der werbende Charakter eines jeden Postings klar erkennbar sein. In dem Fall vor dem OLG Celle wurde der Beitrag lediglich mit dem Hashtag #ad ganz am Ende des Postings als Werbung gekennzeichnet. In seinem Urteil stellt das OLG fest, dass das im vorliegenden Fall nicht ausreicht. Der Verbraucher muss eindeutig erkennen können, dass der Beitrag einen kommerziellen Hintergrund hat. Und dies sei nicht der Fall, wenn im Rahmen der Hashtags lediglich ein #ad hinzugefügt wird. Hierbei könne nicht sichergestellt werden, dass der Verbraucher diesen Hinweis auch zur Kenntnis nimmt. Ob es grundsätzlich nicht ausreicht, Postings mit #ad zu kennzeichnen, ließ das Gericht offen. Es stellte lediglich fest, dass die Kennzeichnung in hiesigem Fall zu undeutlich war. Wir raten grundsätzlich dazu, Beiträge – Postings wie Stories – zu Beginn mit „Werbung“ oder „Anzeige“ zu markieren, um eine Abmahnung zu vermeiden, egal, ob mit oder ohne Hashtag.

Abmahnung wegen Hatespeech

Insbesondere im Internet und auf Social Media sind Hasskommentare an der Tagesordnung. Die sog. Hatespeech, zu dt. Hassrede, umfasst Kommentare die eine Person oder eine Gruppe aufgrund ihrer Rasse, Religion, ethnische Herkunft, nationale Herkunft, Geschlecht, Behinderung, sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität diskreditieren. Hatespeech erfüllt verschiedene Tatbestände des StGB und kann ebenfalls abgemahnt werden.

Abmahnung wegen übler Nachrede

Gem. § 186 StGB sind verächtlich machende Kommentare strafbar – womit sich die Möglichkeit einer Abmahnung eröffnet – wenn die geäußerten Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Ein Beispiel hierfür wäre: XY baut Drogen an! Hierbei wurde aber nur wahrgenommen, dass die Person gerötete Augen hat. Ob dies vom Drogenkonsum kommt, ist unklar. Deswegen sollte man Äußerungen – auch solche von Dritten – nur verbreiten, wenn man sich sicher ist, dass sie der Wahrheit entsprechen! Neben der Abmahnung kann auch eine Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erstattet werden.

Abmahnung wegen Verleumdung

Im Gegensatz zur üblen Nachrede sind die Tatsachen verächtlich machender Äußerungen bei der Verleumdung gem. § 187 StGB nicht nur unwahr, sondern sogar frei erfunden, obwohl man von der Unwahrheit positive Kenntnis hat. Damit soll eine Person gegenüber Dritten herabgewürdigt werden. Ein Beispiel hierfür wäre XY saß drei Jahre lang im Gefängnis! Entbehrt diese Behauptung jeglicher Grundlage, ist sie also frei erfunden und wusste der Verfasser darum, ist der Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Der Betroffene kann eine Strafanzeige erstatten und auch eine zivilrechtliche Abmahnung aussprechen.

Abmahnung wegen Beleidigung

Die wohl gängigste Form der Hatespeech sind Beleidigungen. Äußerungen erfüllen den Tatbestand des § 185 StGB dann, wenn jemand seine Missachtung gegenüber einem anderen kundtut und dies nicht gerechtfertigt ist. Beleidigungen liegen vor allem in Form von Schimpfwörtern und Kraftausdrücken vor. Eine Strafanzeige können Sie selbst erstatten. Sie können dies jedoch auch von der Media Kanzlei erledigen lassen.

Die Anwälte der Media Kanzlei unterstützen Influencer

Die Anwälte der Media Kanzlei sind auf Abmahnungen gegen und von Influencer spezialisiert. Wir beraten Sie gerne rund um das Thema Social-Media und Influencer! So könne Sie vorbeugen, um erst gar keine kostspielige Abmahnung zu erhalten. Und, wenn Sie doch einmal eine Abmahnung erhalten, überprüfen wir gerne für Sie, ob diese gerechtfertigt ist und wie dagegen vorgegangen werden könnte. Außerdem helfen wir Ihnen gerne, um gegen Hatespeech und Co. vorzugehen.

Kein Impressum = keine Abmahnung?

In Anbetracht der hohen Kosten, die auf einen zukommen könnten, sollte man selbst eine berechtigte Abmahnung erhalten, stellt sich so manchem Influencer oder auch sonstigem Webseiten-Betreiber vielleicht die Frage: Kann ich der Gefahr einer Abmahnung nicht dadurch entgehen, dass ich einfach kein Impressum online stelle? So weiß mein Gegner ja gar nicht, wo er die Abmahnung hinschicken soll! Ganz klare Antwort: Bloß nicht! Ein fehlendes Impressum stellt einen Verstoß gegen § 5 TMG dar. Und dieser ist wiederum ein Grund für eine Abmahnung. Insbesondere spezialisierte Anwälte haben so manchen Trick auf Lager, um an die notwendigen Informationen zu gelangen. Der Abmahner wird Ihre Kontaktdaten höchstwahrscheinlich auf anderem Wege herausfinden. Die Abmahnung kann also zugestellt werden und es kann so noch teurer werden!

Aktuelles zur Abmahnung:

Abmahnung wegen Vertrieb von Corona Tests

Corona sorgte nicht nur im Gesundheitswesen und in jedermanns Alltag für Trubel, es hielt auch Juristen auf Trab. So erging beispielsweise eine Abmahnung gegen einen Verkäufer von Corona Tests, der diese auf der Plattform ebay.de vertrieb.

Um sich möglichst zügig auf SARS-CoV-2 zu testen gibt es zwei Möglichkeiten: sogenannte Schnelltests und sogenannte Selbsttests. Während die Selbsttests auch an Private abgegeben und von diesen benutzt werden dürfen, dürfen die Schnelltests nur an fachkundiges Personal vertrieben werden. Der Verkäufer hatte einen solchen Schnelltest zur professionellen Anwendung auf eBay zum Verkauf angeboten. In der Angebotsbeschreibung wies er zwar darauf hin, dass eine Abgabe nur an Fachpersonal erfolgen und auch eine Anwendung nur durch dieses stattfinden durfte, gekauft werden konnte der Test aber von jedem. Eine Überprüfung, ob der Käufer ein privater Verbraucher oder ein fachkundiger Berechtigter ist, hat nicht stattgefunden.

Abmahnung gegen Betreiber der Clubhouse App

Die erst kürzlich erschienene und schnell bekannt gewordene App „Clubhouse“ wurde wegen datenschutzrechtlicher Mängel abgemahnt. Clubhouse ist eine audio-basierte Social-Network-App. In digitalen Räumen können Menschen live miteinander diskutieren. Zugang zur App erhält aber nur, wer eine Einladung eines Clubhouse-Nutzers bekommt. Dabei dürfen aber nur die Nutzer Einladungen verschicken, die der App Zugriff auf sämtliche Telefonbuch-Kontakte gestatten. Die App liest also sämtliche Informationen des Telefonbuchs aus – inklusiver derer, die gänzlich unbeteiligt sind und nichts mit Clubhouse zu tun haben wollen. Diese Daten werden sodann von einem Unternehmen in den USA auf den dortigen Servern verarbeitet. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen stuft dies zumindest als kritisch ein. Des Weiteren werden alle Gespräche, die in der App geführt werden, auf amerikanischen Servern gespeichert und ausgewertet. Laut den Betreibern ist der Grund hierfür, dass eventuellen Rechtsverstößen – wie z.B. Hatespeech – nachgegangen werden kann. Die Gespräche werden komplett überprüft, wird kein Rechtsverstoß gefunden, werden sie gelöscht. Außerdem sind AGB und die Datenschutzerklärung der App nur in englischer Sprache verfügbar. Ein Impressum gibt es ebenfalls nicht. Dies stellen schwere Verstöße gegen die DSGVO dar, weswegen letztlich eine Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Bundesverband erging.

Ich möchte selbst abmahnen – wie geht das?

urheberrechtsverletzung_wettbewerbsrechtverletzung_rechtsanwalt

Sind Sie der Ansicht Ihnen wurde Unrecht getan oder jemand hat unberechtigt ein Werk benutzt, dessen Urheber Sie sind und wollen Sie sich gerne dagegen wehren, so kommt auch für Sie das Mittel der Abmahnung in Betracht. Wie das geht und was Sie hierbei beachten müssen, lesen Sie hier:

Anforderungen an eine wirksame Abmahnung

Grundsätzlich gilt, dass die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung nicht so hoch sind, wie an die einer Klageschrift bei einer Unterlassungsklage vor Gericht. Damit die Abmahnung wirksam ist, muss insbesondere der Sachverhalt als auch der Verstoß für den Gegner klar erkennbar sein. Hier kommt es also darauf an, genau hervorzuheben, welchen Verstoß Sie rügen und welches Verhalten Sie vom Gegner fordern. Klingt einfach, kann unter Umständen aber ganz schön kompliziert sein.

Kostenloses Muster einer Abmahnung

 

Adresse Gegner        

Ort, Datum

 

 
 

Abmahnung

 

 

Sehr geehrte/r Frau/Herr …,

 

ich habe Kenntnis davon erlangt, dass Sie […] veröffentlicht haben.

[Schilderung Sachverhalt:]

Konkret beziehe ich mich hierbei auf folgenden Verstoß [Foto einfügen].

Sie haben Produktbilder veröffentlicht, an denen ich als Urheber die Rechte besitze. Sie haben vorher nicht meine erforderliche Zustimmung zur Benutzung eingeholt.

 

Oder:

 

Sie behaupten, dass ich folgendes getan/geäußert hätte: …. Dies entspricht nicht der Wahrheit. In Wirklichkeit habe ich ….. getan/gesagt. Dies hätten Sie auch wissen können und müssen, da….

 

Ich fordere Sie daher auf, sämtliche Behauptungen/Bilder zu entfernen. Des Weiteren fordere ich Sie auf, zukünftig meine Rechte zu wahren und die angehängte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und an mich zurückzusenden. Für den Eingang der Unterlassungserklärung habe ich mir eine Frist bis zum

 

                                                                [ca. 1 Woche]

 

notiert.

Außerdem fordere ich Sie auf, mir Schadensersatz in Höhe von … auf untenstehendes Konto zu überweisen. Dieser Schaden ist mir entstanden, weil ….

Für den Eingang der Zahlung habe ich mir einer Frist bis zum

 

                                                [ca. 2 Wochen]

 

notiert.

 

Sollten Sie die angegebenen Fristen nicht wahren, wollen Sie Verständnis dafür haben, dass ich mich nicht scheue, weitere gerichtliche Schritte einzuleiten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Unterschrift

 

Hinweis: Wir haben Sie zuvor bereits über die Konsequenzen einer unberechtigten Abmahnung aufgeklärt. Passieren Ihnen hier Fehler, kann der Abgemahnte eine Gegenabmahnung aussprechen. Die Kosten müssten Sie tragen.

Brauche ich einen Anwalt um jemanden abzumahnen?

Grundsätzlich auch hier: nein. Gerne können Sie das hier bereitgestellte kostenlose Muster verwenden. Allerdings birgt die Abmahnung und darin insbesondere die rechtliche Bewertung viele Tücken. Jede Abmahnung sieht, abhängig vom Einzelfall, unterschiedlich aus. Darüber hinaus kann es unter Umständen sehr schwierig sein, den individuellen Schadensersatz zu berechnen. Sollte Sie einen Dritten unberechtigt abmahnen, riskieren Sie, dass der Gegner wiederum prozessuale Schritte gegen Sie einleitet und tragen darüber hinaus sämtliche Kosten des Gegners. Wie bereits oben aufgezeigt, kann das teuer werden! Aufgrund der mannigfaltigen Möglichkeiten der Fehlerbegehung und des enormen Kostenrisikos raten wir Ihnen unbedingt dazu, anwaltlichen Rat einzuholen. Hierbei ist insbesondere vorteilhaft, dass – im Fall des Gewinns – nicht Sie die Kosten Ihres Anwalts für die Abmahnung, sondern der Abgemahnte diese trägt. Bestenfalls haben Sie daher lediglich ein Kostenrisiko und die Kosten des Anwalts sind am Ende unentgeltlich. Auch sollten Sie nicht die Wirkung des Briefkopfes einer spezialisierten Kanzlei unterschätzen. Gegner streichen bei einer anwaltlichen Abmahnung häufig freiwillig die Segel.

Die Anwälte der Media Kanzlei sind auf Abmahnungen und Prozesse spezialisiert. Unsere Gegner wissen, dass unseren außergerichtlichen Schreiben häufig auch Taten, also Gerichtsprozesse, folgen, wenn nicht die gewünschte Reaktion erfolgt. Unsere Abmahnungen werden daher ernster genommen, als dies bei Anwälten der Fall ist, bei denen von vornherein bekannt ist, dass diese regelmäßig nach einer standardisierten außergerichtlichen Abmahnung nichts weiter passiert. Überzeugen Sie sich von unseren unseren Kanzleierfolgen. Wir beraten Sie gerne! Wir geben Ihnen eine realistische Einschätzung über die Erfolgsaussichten eines außergerichtlichen sowie anschließend eines gerichtlichen Vorgehens, mögliche Risiken und welche Kosten auf Sie zukommen könnten.

Wer sind wir?

Wir führen außerordentlich viele Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. 

Hier sind einige beispielhafte Fälle aus dem vorläufigen Rechtsschutz zu sehen. Wir beraten Mandanten im einstweiligen Rechtsschutz auf beiden Seiten: So haben wir schon zahlreiche einstweilige Verfügungen für unsere Mandanten vor Gericht erwirkt, aber auch Mandanten erfolgreich gegen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vertreten.

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