markenrecht, verwechslungsgefahr

Wir setzen den Schutz Ihrer Marke durch

Sie wollen eine Marke anmelden und suchen eine erfahrene Kanzlei, die Sie hierbei begleitet? Sie suchen Unterstützung bei Markenrechtsverletzungen? Sie haben eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten und sollen Schadensersatz leisten?
Kontaktieren Sie uns jetzt und vereinbaren Sie ein Gespräch mit unseren Experten im Markenrecht!

Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.

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Media Kanzlei erhält Auszeichnung Anwalt des Jahres
Media Kanzlei erhält Auszeichnung vom MLI

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Eingetragene Marken oder andere geschützte Bezeichnungen haben einen hohen wirtschaftlichen Wert. Sowohl bei der Markenprüfung- und Anmeldung als auch bei streitigen Verfahren helfen wir Ihnen kompetent und zuverlässig.

Was erwartet Sie auf dieser Seite zum Markenrecht

Was ist eine Marke?

Bei einer Marke handelt es sich um eine geschützte Bezeichnung. Darunter fallen Kennzeichen von Waren und Dienstleistungen genauso wie beispielsweise der Name eines Unternehmens oder die Verbindung von Wort und Bild – z.B. Coca-Cola mit rot-weißem Schriftzug. Ein Kennzeichen unterscheidet Gegenstände bzw. Personen von anderen ähnlichen Gegenständen oder Personen und ordnet diese deren Ursprung zu. Genauso können aber auch Farben oder Klänge eine Marke darstellen.

Marken sind insbesondere für Unternehmer wichtig. Durch sie können sie sich von Konkurrenten abgrenzen und sind eindeutig identifizierbar. Auch Kunden verbinden Marken so mit bestimmten Eigenschaften. Das Motto hier lautet: „Der Abnehmer kann nur frei entscheiden, wenn er unterscheiden kann.“

Was umfasst das Markenrecht?

Das Markenrecht regelt den Schutz für diese Marken. Es schützt dabei nicht in erster Linie die Leistung, die hinter der Marke steht, sondern soll die Zuordnung der Leistung zur Marke ermöglichen.

Die anwaltliche Tätigkeit im Markenrecht und so auch unserer Kanzlei umfasst den gesamten Prozess einer Markeneintragung. Sprich, die vorherige Markenrecherche, die Eintragung, die Untersuchung einer Markenrechtsverletzung, das Vorgehen gegen eine Markenrechtsverletzung sowie das Abwehren eines entsprechenden gegnerischen Vorgehens.

 

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Markenanmeldung und Markenverteidigung

Sie möchten eine neue Marke am Markt etablieren, es fehlt Ihnen jedoch dazu das notwendige rechtliche know-how oder Sie sind bereits Inhaber einer eingetragenen Marke, ein fremdes Unternehmen nutzt aber den guten Ruf Ihrer Marke aus? Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen unserer Markenrechtskanzlei beraten Sie gerne in allen Belangen des Markenrechts: von der Markenanmeldung bis zur Markenverteidigung und auch, sofern Sie das wünschen, bereits bei der Wahl Ihres Markennamens. Gerne führt ein Anwalt auch eine Markenrecherche durch und prüft im Zuge dessen, national und international die rechtliche Realisierbarkeit Ihrer Idee. Zudem unterstützen unsere Anwälte Sie in Verwaltungsverfahren vor den Markenämtern wie beispielsweise Widerspruchverfahren wegen rechtswidriger Markenanmeldung oder Beschwerdeverfahren wegen der Nichteintragung einer Marke.

Anmeldung und Eintragung einer Marke – wie geht das?

Zunächst einmal vorab die Frage: warum sollte ich überhaupt eine Marke anmelden? Ist eine Marke erst eine Marke, wenn sie eingetragen ist? Zu Letzterem: nein. Auch eine nicht eingetragene Marke kann Markenschutz genießen. Entweder als „Benutzungsmarke“ oder „Notorietätsmarke“. Erstere ist geschützt, wenn sie eine sogenannte Verkehrsgeltung hat - sprich, die Bezeichnung ist bekannt und Kunden verbinden mit ihr automatisch ein bestimmtes Unternehmen. Die Notorietätsmarke bezieht sich auf bekannte internationale Marken. Diese sollen auch dann geschützt werden, wenn sie in Deutschland bisher noch nicht benutzt wird. Damit sollen große Marken vor der Eintragung in anderen Ländern geschützt sein. Aber: Die Eintragung einer Marke gibt Rechtssicherheit. Der Nachweis der Verkehrsgeltung ist dann nicht mehr erforderlich, das Bestehen einer Marke steht somit von vorneherein fest. Demnach wird dringend zur Eintragung einer Marke geraten.

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Die Anmeldung und damit die Eintragung einer deutschen Marke erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (DPMA). Parallel dazu besteht die Möglichkeit einer Anmeldung einer Unionsmarke beim Amt der EU für Geistiges Eigentum. Im Folgenden werden die einzelnen Schritte des Eintragungs- und Anmeldeverfahrens aufgezeigt:

Vor der Anmeldung sollten Sie erst einmal eine gründliche Markenrecherche vornehmen. Hierbei wird zunächst festgestellt, ob das Kennzeichen überhaupt eine Marke darstellt und eintragungsfähig ist. Ein Zeichen kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn es zum einen Zeichenqualität und zum anderen Unterscheidungskraft hat (absolute Schutzhindernisse). Letzteres liegt dann vor, wenn das Zeichen geeignet ist, die Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit ohne Verwechslungsgefahr von anderen Unternehmen unterscheidet. Außerdem darf das Zeichen nicht nur beschreibend sein – d.h. wenn Sie gerne eine Marke für Ihren Staubsauger-Vertrieb eintragen lassen würden, darf der Name nicht nur „Staubsauger-Verkauf“ sein. Sie müssen schon etwas kreativer werden!

Außerdem wird geprüft, ob bereits eine Markeneintragung besteht. Sprich: ob Dritte „Ihre“ Marke bereits eingetragen haben. Denn: das DPMA überprüft nicht, ob Sie mit Ihrer Markeneintragung bereits eingetragene Marken von Dritten verletzen. Um Streitigkeit vorzubeugen, sollte also unbedingt überprüft werden, ob Sie mit Ihrer Eintragung mit bereits bestehenden Marken in Kollision geraten. Unser Rat: Anwaltlicher Rat! Allein die Überprüfung, ob eine Marke vorliegt, kann hoch kompliziert sein. Der nächste Schritt erst recht: Verletzen Sie mit Ihrer Eintragung Rechte Dritter? Wird hiergegen verstoßen, kann es im Nachhinein teuer werden. Dementsprechend sollte man also am besten einen Anwalt als Fachmann beauftragen, der die Überprüfung sowie die Eintragung vornimmt.

Die Anmeldung der Marke beim DPMA erfolgt elektronisch oder postalisch. Eine Marke wird immer für bestimmte Klassen eingetragen. Die Klassen richtet sich nach der sognannten Nizza-Klassifikation. Diese enthält 45 Klassen für sämtliche Waren und Dienstleistungen. Es gibt z.B.

  • Klasse 3: Nicht medizinische Kosmetika und Mittel für Körper- und Schönheitspflege; nicht medizinische Zahnputzmittel; Parfümeriewaren, ätherische Öle; Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel
  • Klasse 8: Handbetätigte Handwerkzeuge und -geräte; Messerschmiedewaren, Essbesteck; Hieb- und Stichwaffen; Rasierer und Rasierapparate
  • Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung, -organisation und -verwaltung; Büroarbeiten

Betreiben Sie also beispielsweise einen Online-Shop für Schuhe, so wäre eine Eintragung für folgende Klassen sinnvoll:

  • Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
  • Klasse 18: Leder und Lederimitationen; Tierhäute und -felle usw.
  • Klasse 40: Materialbearbeitung; Aufdrucken von Mustern; Druckarbeiten; Auskünfte über Materialbearbeitung; Zurichten von Materialien auf Bestellung für Dritte; Schablonendruckarbeiten; Appretierung von Textilien; Behandlung von Textilien; Behandlung von Webstoffen
  • Klasse 38: Übermittlung digitaler Dateien

Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor und ist die Gebühr gezahlt, prüft das DPMA, ob die angemeldete Marke wegen absoluter Schutzhindernisse von der Eintragung ausgeschlossen sein könnte, welche bereits oben erörtert wurden. Liegt kein solches absolutes Schutzhindernis vor, trägt das DPMA die Marke in das Register ein. Der Markeninhaber erhält sodann eine Urkunde und die Eintragung wird im elektronischen Markenblatt veröffentlicht. Wie bereits oben erwähnt, überprüft das DPMA nicht, ob Sie mit Ihrer Markeneintragung bereits eingetragene Marken von Dritten verletzen. Der Markenschutz beträgt ab dem Tag der Eintragung sodann 10 Jahre. Dieser Schutz kann immer wieder um 10 Jahre gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr verlängert werden.

Ist die Marke in Deutschland eingetragen, so ist sie in Deutschland geschützt. Aber auch nur dort. Um einen darüberhinausgehenden Schutz zu erreichen, sollte eine EU-Markenanmeldung vorgenommen werden. Länderübergreifender Schutz ist auch über die Eintragung im internationalen Markenregister (IR-Marke) oder über jeweilige Einzelanmeldungen in den Ländern möglich. Dies ist jedoch umständlich und teuer. Das EUIPO macht eine einfachere, einheitliche Markenanmeldung möglich. Das Amt befindet sich in Alicante in Spanien und administriert von dort aus alles rund um das europäische Markenrecht. Auch hier erfolgt die Anmeldung online oder postalisch. Beim EUIPO kann man für folgende Marken Schutz erlangen:

  • Wortmarke (eine Marke bestehend aus Wörtern, Buchstaben, Ziffern oder anderen typografischen Zeichen))
  • Bildmarke (Eine Marke bestehend aus Bildelementen und Formen in zwei Dimensionen)
  • Bildmarke mit Wortelementen (Eine Kombination der vorherigen zwei)
  • Formmarke (Eine dreidimensionale Form)
  • Formmarke mit Wortelementen (Eine dreidimensionale Form, die Wortelemente enthält)
  • Positionsmarke (Besondere Platzierung oder Anbringung der Marke auf dem Produkt)
  • Mustermarke (Eine Reihe von Elementen, die sich wiederholen)
  • Farbmarke (Einzelfarbe)
  • Farbmarke (Farbenkombination)
  • Hörmarke (Klang oder Klänge)
  • Bewegungsmarke (Bewegung oder Positionsänderung der Elemente der Marke)
  • Multimediamarke (Kombination aus Bild und Ton)
  • Hologrammmarke (Elemente mit holografischen Merkmalen)

Wie auch beim DPMA muss die Marke eintragungsfähig sein. Das heißt, sie muss unterscheidungskräftig sein und der Verbraucher muss erkennen könne, was Ihre Marke ist und wofür sie steht. Auch hier wird eine Eintragung versagt, wenn absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, wie z.B., dass die Marke ausschließlich beschreibend ist. Relative Eintragungshindernisse – z.B. Identität mit einer älteren Marke – greifen nur, wenn der Inhaber einer älteren Marke Widerspruch erhoben hat. Um einem solchen Widerspruch vorzubeugen, lohnt es sich, wie auch bei der Anmeldung beim DPMA, eine Markenrecherche sowie die Anmeldung durch einen Anwalt durchführen zu lassen. Das spart Zeit und Kosten.

Ist die Marke beim EUIPO eingetragen, so gilt der Schutz für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für Nicht-EU-Mitglieder, wie z.B. die Schweiz, gilt der Schutz dementsprechend nicht. Ist die Anmeldung erfolgreich und die Marke wird eingetragen, erhält der Markenanmelder eine Urkunde als Download.

Von der Einreichung bis zum Antrag dauert es beim DPMA in der Regel 10-12 Monate. Je nach Arbeitslast des Amtes kann es auch einmal schneller gehen. Einige Monate dauert es aber in jedem Fall. Es besteht die Möglichkeit, ein beschleunigtes Verfahren zu beantragen, über das sodann innerhalb von 6 Monaten entschieden werden muss. Diese kostet zusätzlich 200€.

Beim EUIPO variiert die Dauer der Eintragung ebenfalls stark und ist abhängig von der Anzahl der im Moment der Anmeldung laufenden Verfahren. Aber auch hier müssen Sie mit einer Dauer von einigen Monaten rechnen. Beim EUIPO gibt es ebenfalls die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens, das sogenannte „Fast-Track-Verfahren“. Dies kommt in Betracht, wenn folgende zwei Voraussetzungen vorliegen: Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mittels vom EUIPO akzeptierten Begriffen sowie frühzeitige Zahlung der Gebühren für die Markenanmeldung. Die Veröffentlich der Marke dauert dann wesentlich weniger lange. Eine genau Angabe ist ebenfalls von der Anzahl der anhängigen Verfahren abhängig, betrug aber z.B. Mitte 2021 ca. 3 Wochen. Zwar wird der Markenschutz erst vollständig mit der Eintragung der Marke erreicht, aber bereits die Anmeldung einer Marke berechtigt den Anmelder dazu, Widerspruch gegen später eingereichte Markenanmeldungen einzulegen.

Die Anmeldung beim DPMA kostet auf elektronischem Wege 290€, auf postalischem 300€. In dieser Gebühr sind drei Klassen enthalten. Jede weitere Klasse kostet zusätzlich 100€. Die oben erwähnt Verlängerungsgebühr kostet 750€. Die Online-Anmeldung einer Unionsmarke beim EUIPO beläuft sich auf 850€ für eine Klasse. Auf postalischem Weg kostet die Anmeldung 1.000€. Die Gebühr für die zweite Klasse beträgt 50€, ab der dritten Klasse kostet es 150€ je Klasse. Hinzu kommen anwaltliche Gebühren, die je nach Sachlage individuell zu berechnen sind. Wir beraten Sie gerne.

Anmeldung und Eintragung einer Marke – wie geht das?

Befürchtet der Inhaber einer älterer Marke, dass Verbraucher ihre und eine neu eingetragene Marke verwechseln könnten, so hat er die Möglichkeit, Widerspruch gegen die neue Marke einzulegen und so deren Löschung zu erreichen.

Sobald die Veröffentlichung einer neu eingetragenen Marke stattgefunden hat, haben Inhaber von älteren Marken die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung der neuen Marke einzulegen. Die Widerspruchsfrist beträgt drei Monate nach Veröffentlichung der Eintragung. Der Widerspruch muss schriftlich eingereicht und eine Gebühr von 250€ muss gezahlt werden.Ist der Widerspruch erfolgreich, wird die neue Marke wieder gelöscht.

Beim EUIPO läuft es ähnlich. Die Widerspruchsfrist beginnt hier bereits mit der Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke und beträgt ebenfalls drei Monate. Ist der Widerspruch zulässig, setzt das EUIPO die Parteien hierüber in Kenntnis. Die Parteien haben sodann zwei Monate Zeit, sich auf den Konflikt vorzubereiten oder den Streit beizulegen. Diesen Zeitraum nennt man „Cooling-off“-Frist. Diese Frist kann auch gemeinsamen Antrag der Parteien um 22 Monate verlängert werden. Im Widerspruch müssen die Gründe für den Widerspruch bezeichnet werden. Gründe hierfür sind z.B., wie beim DPMA auch, dass die angegriffene Marke mit der älteren Marke identisch oder ihr zum Verwechseln ähnlich ist. Hierzu im Folgenden mehr:

Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?

Der Markenschutz wird dann verletzt, wenn ein Dritter dasselbe Markenzeichen oder ein sehr ähnliches Markenzeichen für eigene Zwecke im selben Bereich benutzt. So wird die oben erwähnte Unterscheidungskraft einer Marke ausgehöhlt: Eine Marke kann dann nämlich nicht mehr eindeutig einer Dienstleistung oder Ware oder einem Unternehmen zugewiesen werden. Ein Verbraucher könnte somit ein Konkurrenzprodukt für ein Produkt der geschützten Marke halten.

Einen sehr anschaulichen Fall entschied zum Beispiel der BGH 2013 in Bezug auf das Hard Rock Café Heidelberg (BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11, dejure). Eine Beteiligte der weltweit tätigen Hard-Rock-Gruppe, die Hard-Rock-Cafés in Berlin, München und Köln betreibt, wollte der Betreiberin des Hard-Rock-Cafés Heidelberg verbieten lassen, den Namen „Hard Rock Café“ zutragen sowie dementsprechende Merchandise-Artikel zu verkaufen. Das Hard Rock Café Heidelberg hatte sich nämlich bei seiner Gründung bewusst an dem 1971 in London eröffneten Hard Rock Café orientiert. Seit 1986 meldete die Hard Rock Gruppe das Hard Rock Logo als Marke für Bekleidung in Deutschland an, das erste deutsche Hard Rock Café wurde 1992 in Berlin eröffnet. Unmittelbar danach erwirkte die Hard Rock Gruppe eine einstweilige Verfügung gegen die das Hard Rock Café Heidelberg, nahm aber den Antrag auf ihren Erlass nach Widerspruch der Heidelberger zurück. Der BGH entschied, dass das Recht mit dieser Zurücknahme verwirkt worden sei. Der Vertrieb der Merchandise-Artikel stelle aber eine Verletzungshandlung dar. Somit darf das Hard Rock Café Heidelberg zwar immer noch so heißen, aber keine gleichnamigen Merchandise-Artikel mehr verkaufen.

Im Jahr 2008 versuchte Opel es einem Spielzeughersteller zu verbieten, Spielzeugautos mit seinem Logo zu vertreiben – und verlor. Der BGH (Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 88/08, dejure) entschied, dass zwar die Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung insoweit vorliegen würden, als dass es sich bei dem auf den Spielzeugautos verwendeten Opel-Zeichen um ein identisches Zeichen von Opel selbst handle. Dadurch würden allerdings keine Markenfunktionen beeinträchtigt. Denn das Opel-Zeichen würde vom Verbraucher eindeutig nur als verkleinerte Abbildung der Wirklichkeit verstehen würden. Die Verbraucher würden demnach nicht davon ausgehen, dass die Spielzeugautos auch von Opel selbst stammen, sondern würden klar erkennen, dass sie vom Spielzeughersteller stammen. Somit liege keine Verwechslungsgefahr vor.

Der Europäische Gerichtshof musste sich außerdem erst kürzlich mit der Krümmung und Dicke von Linien auseinandersetzen. Chanel hatte in einem Markenstreit Huawei verklagt, da sich die Logos der beiden Unternehmen zu sehr ähnelten (Urt. v. 21.04.21, Az. T-44/20, LTO). Der EuGH wies die Klage ab. Begründung: Die Marken würden zwar gewisse Ähnlichkeiten aufweisen, die Rundungen der gekrümmten Linien der Marke Chanel seien aber stärker ausgeprägt, die Strichstärke breiter und Linien horizontal ausgerichtet, die bei der Marke von Huawei vertikal seien. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass die Marken erhebliche bildliche Unterschiede aufweisen würden.

Allerdings unterliegt auch dieser Grundsatz des Markenrechtsschutzes, und damit die Frage, wann eine Markenrechtsverletzung vorliegt, Schranken. So kann es einer natürlichen oder juristischen Person nicht untersagt werden, ihren eigenen Namen zu benutzen (§ 23 MarkenG). Eine weitere Schranke stellt der Erschöpfungsgrundsatz aus § 24 MarkenG dar. Demnach darf der Inhaber einer Marke einem Dritten grundsätzlich nicht verbieten, seine Marke für Waren zu benutzen, die gerade unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden. Die Weitervertriebsrechte des Markeninhabers sind dann also "erschöpft". Hat der Markeninhaber die Marke in den Verkehr gebracht, kann er sich nicht mehr gegen nachfolgende Angebote der Marke wehren. Es ist dann auch Werbung mit der Marke erlaubt – so zum Beispiel ein interessantes Urteil des BGH: Dort hatte ein Kfz-Händler mit Audi geworben. Audi hatte dagegen geklagt – und verloren. (Urteil vom 17.07.2003 - I ZR 256/00 - Vier Ringe über Audi, dejure)

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Wie kann ich gegen eine Markenrechtsverletzung vorgehen?

Sind Sie der Meinung ein Konkurrent benutzt ein Zeichen, dass der von Ihnen eingetragenen Marke zum Verwechseln ähnlich sieht, und wollen Sie dagegen vorgehen, so haben Sie folgende Möglichkeiten:

Zunächst einmal gibt es die Möglichkeit, einen Konkurrenten abzumahnen. Eine Abmahnung ist die Mitteilung an den jeweiligen Empfänger, dass die Nutzung einer bestimmten Marke aus Sicht der Empfängers eine Markenrechtsverletzung darstellt. In der Abmahnung werden beide Marken sowie der dazugehörige Sachverhalt dargestellt. Außerdem wird der Empfänger dazu ausgefordert, die Nutzung der Marke einzustellen und auch zukünftig zu unterlassen. Diese Aufforderung erfolgt dadurch, dass der Gegner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben soll. Außerdem ist regelmäßig die Aufforderung enthalten, Auskunft zu erteilen, was mit der Marke bisher passiert ist bzw. wo und wie sie verwendet wurde. Des Weiteren ist es möglich bereits in der ersten Abmahnung oder sodann nach Auskunftserteilung Schadensersatz geltend zu machen. Zu guter Letzt wird für die Abgabe der Unterlassungserklärung sowie die Auskunftserteilung eine Frist gesetzt. Diese beträgt in der Regel ein bis zwei Wochen.

Abmahnen darf der Markeninhaber oder ein berechtigter Lizenznehmer. Wer Markeninhaber ist, kann im Register des DPMA oder dem EUIPO nachgesehen werden. Auch hier wird dringend zu geraten, einen Anwalt zu beauftragen. Zum einen ist sowohl der Inhalt der Abmahnung an sich als Laie schwierig zu formulieren, zum anderen muss die Markenrechtsverletzung ganz genau benannt werden. Des Weiteren weist auch die Formulierung einer Unterlassungserklärung einige Tücken auf. Auch, wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt aufsuchen. Durch die relativen kurzen Fristen ist schnelles, korrektes Handeln erforderlich.

Wie bereits eben erwähnt, wird der Empfänger mit der Abmahnung dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Aus rechtlicher Sicht führt schon eine einmalige Verletzung zu einer Wiederholungsgefahr, die nur durch Abgabe einer solchen Erklärung oder einen Titel beseitigt werden kann. Wurde die Unterlassungserklärung einmal unterzeichnet, so entsteht ein Vertrag zwischen dem Abmahnendem – der Unterlassungsgläubiger – und dem Abgemahnte – der Unterlassungsschuldner. Dieser Vertrag kann in der Regel nur in seltenen Ausnahmefällen widerrufen oder gekündigt werden.Unterzeichnet der Abgemahnte die Unterlassungserklärung und benutzt die Marke dann doch noch einmal, fallen erhebliche Vertragsstrafen an. Wichtig hierbei ist dementsprechend auch, zuerst alle Verletzungsverhandlungen zu löschen bzw. löschen zu lassen und erst dann die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Aufgrund dessen sollten Sie vor Abgabe einer Unterlassungserklärung einen Anwalt für Markenrecht kontaktieren.

Die Kosten einer Abmahnung richten sich nach dem zugrundliegenden Streitwert. Bei einem Markenlöschungsverfahren nimmt der BGH z.B. einen Streitwert von 50.000€ an. Der Streitwert wird allerdings durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Die Abmahnkosten setzen sich aus einer gesetzlich festgelegten Geschäftsgebühr, einer Pauschale für Telekommunikation und Post sowie Mehrwertsteuern zusammen. Hier sollen exemplarisch einmal die Abmahnkosten bei einem Streitwert von 30.000€ (unterer Bereich) und einmal von 500.000€ (oberer Bereich) dargestellt werden. Beim einem Streitwert von 30.000€ belaufen sich die außergerichtlichen Abmahnkosten des Anwalts auf 1.501,19€. Bei einem Streitwert von 500.000€ auf 5.498,63€. Diese Kosten hat immer der Abmahnungsempfänger bzw. in einem gerichtlichen Verfahren der Verlierer zu tragen. Sind Sie von einer Abmahnung betroffen, lohnt sich eine anwaltliche Prüfung also auf jeden Fall! Aber auch, wenn Sie selbst abmahnen wollen, ist Ihnen die Media Kanzlei gerne behilflich. Denn nicht vergessen: die Kosten zahlt immer der Verlierer! Sind Sie im Recht, trägt der Gegner die Kosten. Entscheiden Sie sich außerdem für ein weiteres gerichtliches Vorgehen, kommen Gerichtskosten hinzu, die unten aufgeschlüsselt werden.

Gerichtliches Vorgehen:

Wird die Abmahnung ignoriert oder sich geweigert, die Unterlassungserklärung abzugeben, so hat der Unterlassungsgläubiger sodann die Möglichkeit vor Gericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen oder zu klagen.

Im Markenrecht sind nur bestimmte Gerichte innerhalb eines Bundeslandes ausschließlich zuständig. Der Sitz des Beklagten oder sonstige anderweitige Faktoren spielen dann keine Rolle für die Zuständigkeit. Für Markenrechtsverfahren in Hessen ist das Landgericht Frankfurt zuständig. 

Baden-Württemberg: Oberlandesgericht-Bezirk Karlsruhe: Landgericht Mannheim und Oberlandesgericht Bezirk Stuttgart: Landgericht Stuttgart

 

Bayern:

Oberlandesgericht-Bezirk München: Landgericht München I

Oberlandesgericht Bezirke Nürnberg und Bamberg: Landgericht Nürnberg-Fürth

 

Brandenburg: Landgericht Berlin

 

Bremen: Oberlandesgericht-Bezirk Bremen: Landgericht Bremen

 

Hamburg: Oberlandesgericht-Bezirk Hamburg: Landgericht Hamburg

 

Mecklenburg-Vorpommern: Landgericht Rostock

 

Niedersachsen: Landgericht Braunschweig

 

Nordrhein-Westfalen:

Oberlandesgericht-Bezirk Düsseldorf: Landgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht-Bezirk Köln: Landgericht Köln

Landgericht -Bezirke Bielefeld, Detmold, Münster, Paderborn: Landgericht Bielefeld

Landgericht -Bezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen, Siegen: Landgericht Bochum

 

Rheinland-Pfalz:

Oberlandesgericht-Bezirk Zweibrücken: Landgericht Frankenthal

Oberlandesgericht-Bezirk Koblenz: Landgericht Koblenz

 

Sachsen: Landgericht Leipzig

 

Sachsen-Anhalt: Landgericht Magdeburg

 

Schleswig-Holstein: Landgericht Kiel

 

Thüringen: Landgericht Erfurt

 

Das einstweilige Verfügungsverfahren stellt im deutschen Prozessrecht einen Teil des Eilrechtschutzes dar. Das heißt: Ein solches Verfahren wird immer angestrengt, wenn es schnell gehen muss. Die Markenrechtsverletzung soll beispielsweise schnellstmöglich aus dem Internet verschwinden, damit keine weitere Verwechslung erfolgen kann und der Unterlassungsgläubiger keine weiteren Schäden dadurch erleidet. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist deshalb so schnell, da das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Das wiederum bedeutet, der Abgemahnte wird nicht persönlich angehört. Ist das Gericht der Ansicht, dass nach vorläufiger Prüfung eine Markenrechtsverletzung vorliegt, erlässt es eine einstweilige Verfügung. Diese löst weitere Kosten aus und wird durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Diese Verfügung muss sodann unbedingt beachtet werden. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis 250.000€ oder Haft.

Mit der Klage wird sodann noch einmal das schon mit der Abmahnung erfolglos verfolgte Ziel geltend gemacht: Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz. Der Kläger muss allerdings damit rechnen, dass der Gegner sodann Nichtigkeitsklage einreicht (dazu unten mehr Verlinkung). Eine Klage ist immer durch substantiierten Vortrag sowie entsprechende Beweise zu be- bzw. widerlegen. Da sich die Gegenstandswerte bei Markenrechtsverletzungen regelmäßig zwischen 50.000 – 100.000€ bewegen, besteht Anwaltszwang vor Gericht. Die Markenrechtsanwälte der Media Kanzlei vertreten Sie gerne. Die Media Kanzlei war bereits in der Vergangenheit in gerichtlichen Verfahren wegen Markenrechtsverletzungen sehr erfolgreich. Einige der von uns geführten und gewonnenen Verfahren finden Sie hier:

Oftmals wird als Reaktion auf eine Verletzungsklage eines Markeninhabers eine Nichtigkeitsklage geführt. Sie kann auch isoliert erhoben werden, findet aber in der Regeln in einem Parallelverfahren statt. Mit der Nichtigkeitsklage soll die Marke als solche zu Fall gebracht und deren Eintragung im Markenregister gelöscht werden.Es wird also der Bestand der Marke angegriffen. Wie bereits oben erwähnt, überprüfen die Ämter nicht, ob bereits eine ältere Marke eingetragen wurde. Der Gegner begehrt diese Überprüfung mit dem Ziel, dass die Nichtigkeit der Marke gerichtlich festgestellt wird. Dementsprechend müssen Beteiligte eines Rechtsstreits damit rechnen, dass mehrere Rechtsstreite geführt werden: einmal über die Marke als solche und einmal über die Markenrechtsverletzung. Gründe für eine Nichtigkeitsklage im Markenrecht können z.B. sein, dass Verwechslungsgefahr zu einer älteren Marke besteht. Die Nichtigkeitsklage hat, sofern sie gewonnen wird, weitreichende Folgen: Der ursprüngliche Markeninhaber verliert nicht nur die Eintragung seiner Marke, auch alle mit dieser einhergehenden Rechte, inkl. evtl. Prozesse der Vergangenheit, wie Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen, gehen verloren. Er muss sodann alle Anwaltskosten ersetzen, erhaltenen Schadensersatz zurück- und ggf. weiteren Schadensersatz zahlen.

Die gerichtlichen Kosten setzen sich aus einer gesetzlich festgeschriebenen sogenannten Termins- sowie einer Verfahrensgebühr, einer Auslagenpauschale und den Mehrwertsteuern zusammen. Bei einem Streitwert von 30.000€ sind die Kosten der gerichtlichen Vertretung 2.864,93€ hoch. Bei einem Streitwert von 500.000€ belaufen sich die Kosten der gerichtlichen Vertretung auf 10.552,33€. Haben Sie sich bereits bei der Abmahnung anwaltlich vertreten lassen, so werden die Kosten der Abmahnung teilweise angerechnet. Der Verlierer zahlt sodann sowohl die Kosten des eigenen Anwalts als auch des gegnerischen Anwalts. Auch hier gilt also: die Kosten können hoch werden! Unbedingt anwaltlichen Rat einholen, um den Prozess nicht zu verlieren und das Kostenrisiko zu minimieren. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie selbst abmahnen wollen: Unterläuft Ihnen ein Fehler bei der Abmahnung und sie verlieren den Prozess, zahlen Sie alles. Gewinnen Sie hingegen, muss der Gegner zahlen. Lassen Sie sich also in jedem Fall von einem Markenrechtsanwalt unterstützen.

Wir geben Ihnen gerne eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens und etwaigen einhergehenden Risiken sowie der möglichen Kosten, die auf Sie zukommen könnten.

Abmahnung aus Markenrecht erhalten?

Sollten Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, ist es wichtig, diese ernst zu nehmen und auf keinen Fall zu ignorieren. Gerade markenrechtliche Streitigkeiten sind oft mit immens hohen Streitwerten belegt und auch, wenn man sich keines unrechten Verhaltens bewusst ist, kann die unbedachte Nutzung eines fremden Zeichens oder die zufällige Ähnlichkeit der eigenen Marke zu einem prioritätsälteren Zeichen eines anderen eine Markenverletzung darstellen, die den Gegner zur Abmahnung berechtigt. In einem solchen Fall gilt es schnell zu handeln und dennoch sorgfältig zu prüfen, ob die regelmäßig geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Im Zweifel fordert die Gegenseite eine vollständige Aufgabe der rechtsverletzende Marke, sodass ein umfassendes Renaming von Nöten sein kann, das zu hohen Umsatzeinbußen bis hin zur Existenzvernichtung eines Unternehmens führen kann. Der Rat eines Anwalts ist im Markenrecht daher unerlässlich, wenn Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben. Unsere Anwälte unterstützen Sie bei der Entscheidung, ob Sie Ihre Marke aufgeben oder aktiv gegen eine unberechtigte Abmahnung vorgehen sollten. Mit unserer Erfahrung und Kompetenz im Markenrecht finden wir die für Ihren Fall und Ihre Bedürfnisse passende Lösung. Kontaktieren Sie uns gerne mit Ihrem markenrechtlichen Anliegen!

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