Media Kanzlei erwirkt auch Richtigstellung gegen Rhein-Neckar-Zeitung

Nachdem wir bereits bereits für unseren Mandanten die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie eine Gegendarstellung erwirken konnten (wir berichteten), hat die Rhein-Neckar-Zeitung nunmehr auch eine presserechtliche Richtigstellung in Form einer Klarstellung veröffentlicht. Die Media Kanzlei konnte damit sämtliche Ansprüche aus dem Presserecht erfolgreich außergerichtlich durchsetzen.

Unsere Mandatierung erfolgte aufgrund der Verbreitung falscher Tatsachen.

Auf Unterlassung und Gegendarstellung folgt nun auch Richtigstellung

Die Media Kanzlei beantragte – nach erfolgter Unterlassungserklärung und Gegendarstellung -nunmehr auch die Richtigstellung im Sinne der § 1004 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB gegen die Rhein-Neckar-Zeitung.

Ein solcher Anspruch stand unserem Mandanten gegen die herabsetzende Presseberichterstattung zu, da er durch die unwahren Darstellungen fortwährend und substanziell in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wurde. Einen derartigen Rufmord musste er nicht hinnehmen.

Im Gegensatz zur Gegendarstellung wird die Berichtigung vom Herausgeber der Zeitung formuliert. Die Gegendarstellung wird hingegen durch den Betroffenen selbst verfasst. Der Vorteil für den Betroffenen ist, dass sich die Zeitung bei der Richtigstellung selbst ins Unrecht setzt und sie für den Leser daher eine höhere Überzeugungskraft besitzt als die Gegendarstellung.

Rhein-Neckar-Zeitung veröffentlicht Richtigstellung

Auf die Geltendmachung des Anspruchs reagierte die Rhein-Neckar-Zeitung mit dem Abdruck einer Richtigstellung.

Spezialisten im Presserecht

Die Rechtsanwälte der Media Kanzlei haben tagtäglich mit Fragestellungen aus dem Medien- und Presserecht zu tun. Gerne beraten unsere Spezialisten auch Sie! Kontaktieren Sie uns noch heute!

  • Datum
  • Katagorie
  • Teilen
To Top
Call Now Button