Geldentschädigung und Unterlassungsanspruch wegen Beleidigung auf Facebook

Unser Mandant ist Administrator einer Facebook-Gruppe, in der er einen Post veröffentlichte.

Vor dem Landgericht Duisburg konnten wir für ihn Unterlassungsansprüche durchsetzen und eine Geldentschädigung erzielen, nachdem er in Kommentaren auf Facebook beleidigt wurde.

Klage vor dem LG Duisburg

Zunächst haben wir den Verfasser des Hasskommentars abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Da jedoch eine Reaktion des Täters ausblieb, haben wir Klage vor dem LG Duisburg erhoben, um Unterlassungsansprüche unseres Mandanten gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; § 185 StGB; Art. 8 EMRK sowie einen Geldentschädigungsanspruch geltend zu machen.

In einem Teilversäumnis- und Schlussurteil hat das LG Duisburg den Verfasser des beleidigenden Kommentars zur Unterlassung der Aussage sowie zur Zahlung einer Geldentschädigung und der Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Anspruch auf Geldentschädigung

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1995, 861, 864; NJW 1996, 984, 985; BGH NJW 1996, 985, 986) steht dem Opfer einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung zu, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Ob die erforderliche Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ab. Anlass und Beweggrund der Tat sowie der Grad des Verschuldens sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung der Höhe der Geldentschädigung sind die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Genugtuungs- und Präventionsfunktion des Geldentschädigungsanspruchs zu berücksichtigen. Die Geldentschädigung soll schließlich nicht nur das bereits eingetretene Unrecht ausgleichen, sondern auch präventiv die Verhinderung zukünftiger Persönlichkeitsrechtsverletzungen zum Ziel haben.

Anspruch auf Unterlassung

Durch den beleidigenden Kommentar auf der Social Media Plattform wurde unser Mandant in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weshalb ihm ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zustand:

Die getätigten Behauptungen waren beleidigend und stellten eine unzulässige Schmähkritik bzw. Formalbeleidigung dar. Die Äußerungen waren zudem auch ein Angriff auf die Menschenwürde unseres Mandanten. Schließlich wurden nicht nur einzelne Merkmale seiner Persönlichkeit oder von ihm ausgehende Handlungen oder Äußerungen scharf oder polemisch kritisiert, sondern er wurde als Person zum Objekt bloßer Herabsetzung degradiert. Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr war gegeben.

Anwalt für Medienrecht unterstützt bei Hatespeech

Die Anwälte und Anwältinnen der Media Kanzlei unterstützen Mandanten im Kampf gegen Hass im Netz. Sollten Sie Opfer von beleidigenden Kommentaren auf Social Media sein, wehren Sie sich unbedingt! Über Ihre Möglichkeiten klären wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch auf.

Kontaktieren Sie uns hier.

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