Design recht

Wir wehren Ansprüche aus dem gewerblichen Rechtsschutz für Sie ab

Unsere umfangreiche Beratung konzentriert sich auf die Absicherung des Erscheinungsbilds Ihrer Produkte. In enger Zusammenarbeit mit Ihnen analysieren wir die charakteristischen Merkmale Ihres Produktdesigns und erarbeiten Lösungen zur Sicherung dieser Elemente.

Gleichzeitig stehen wir Ihnen zur Seite, wenn es um die Verletzung bestehender Designrechte geht. Unsere Anwälte sind spezialisten im  einstweiligen Rechtsschutz und können Rechtsverletzungen innerhalb weniger Tage gerichtlich unterbinden. Wir prüfen ebenfalls die Rechtmäßigkeit von Designregistrierungen Ihrer Wettbewerber und evaluieren die Möglichkeit der Löschung, wenn erforderlich.

Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.

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Anwalt des Jahres 2019, 2020, 2021, 2022, 2023

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JUVE Ranking 2020, 2021, 2022 Presse- und Äußerungsrecht, The Legal 500 2023 Presse- und Verlagsrecht, Best Lawyers Ranking 2020, 2021, 2022, Medien- und Urheberrecht – Handelsblatt, Most Outstanding Specialist Media Law 2020, 2021 – Acquisition INTL, Legal Tech Kanzlei 2020 – Legal Tech Kanzleien, Lawyer of the Year 2019, 2020, 2021, 2022, Medienrecht – Lawyer Monthly, Media Law International (MLI) ranked firm 2018, 2019, 2020, 2021, 2022

Media Kanzlei erhält Auszeichnung Anwalt des Jahres
Media Kanzlei erhält Auszeichnung vom MLI

Informieren Sie sich nachfolgend vorab zu Ihrem Rechtsproblem

Das Designrecht (früher Geschmacksmusterrecht) ist Teil des gewerblichen Rechtsschutzes und wird dabei regelmäßig zwischen dem Urheberrecht und den technischen Schutzrechten, wie dem Patentrecht, eingeordnet. Ähnlich zum Markenrecht handelt es sich beim Designrecht um ein ungeprüftes Schutzrecht.  

In den Schutzbereich des Designgesetzes (DesignG), welches das Designrecht regelt, fallen zwei- und dreidimensionale Erscheinungsformen eines industriellen oder handwerklichen Gegenstands oder eines Teils davon. Das Design ergibt sich dabei besonders aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung. Dies schließt auch die Verpackung, Ausstattung, graphische Symbole und typographische Schriftzeichen mit ein. Nicht geschützt sind jedoch Computerprogramme. Damit schützt das Designrecht in der neuen Ausführung wesentlich mehr Gestaltungsformen als bisher. Schutzfähig können beispielweise Grafiken bzw. Logos, das Design technischer Geräte oder Zubehör oder auch Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs wie Möbel sein.

 

Voraussetzung für den Schutz aus dem DesignG ist nicht wie im Urheberrecht eine individuelle schöpferische Gestaltung, sondern lediglich die Neuheit und die Eigenart des Designs. Als neu gilt ein Design, wenn vor dem Tag der Anmeldung kein identisches Design offenbart wurde. Damit liegt das Designrecht vergleichbar nah am Patentrecht, welches ebenfalls eine ähnliche Neuheit für die Eintragung voraussetzt. Der entscheidende Unterschied zum Patentrecht stellt jedoch die sog. Neuheitsschonfrist des Designrechts dar. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein in den 12 Monaten vor der Anmeldung veröffentlichtes Design dennoch nach dem DesignG als neu gelten und demnach schutzfähig sein.

Die benötigte Eigenart des Designs wird angenommen, wenn sich der hervorgerufene Gesamteindruck des neuen Designs für einen informierten Nutzer von dem hervorgerufenen Gesamteindruck eines älteren Designs unterscheidet.

Wie erlangt ein Design Schutz?

Ein Design erlangt in Deutschland Schutz durch die Eintragung in das Register bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Im europäischen Raum besteht die Möglichkeit ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei der EUIPO, dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum, anzumelden. International kann zudem das Haager Abkommen über die Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, kurz HMA, über die WIPO Schutz für das Design gewähren.

Der Schutz des Designs für den deutschen Raum beträgt nach Eintragung maximal 25 Jahre ab dem Tag der Anmeldung. 

Was ist bei der Anmeldung eines Designs zu beachten?

Zunächst sollte vor der Anmeldung des Designs eine weitreichende Design-Recherche in Bezug auf ältere Rechte durchgeführt werden. Dies ist besonders zu empfehlen, da das DPMA lediglich die Erfüllung der Formalien prüft, jedoch nicht ob ein älteres Recht an dem Design bereits besteht. Die Design-Recherche ist also vorsorglich und soll Vermeidung von Abmahnungen und Verfahren in Zusammenhang mit dem Design dienen.

Um das Design anzumelden benötigt es einen Antrag auf Eintragung, Angaben zur Identität des Anmelders und eine für die Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs. Dazu geeignet ist beispielweise eine Skizze oder auch ein Modell. Zusätzlich sollte eine Beschreibung zur Erläuterung beigefügt werden, sowie für welches Gebiet bzw. Warenklasse die Eintragung erfolgen soll. Auch sollte unbedingt die Anmeldegebühr bezahlt werden, andernfalls findet eine Eintragung nicht statt. Diese beträgt 60 Euro je Design, reicht man jedoch eine Sammelanmeldung für mehrere Designs ein wird diese Gebühr noch einmal günstiger.

Am Ende des Prüfungsverfahren steht dann entweder ein Prüfungsbescheid oder die Zurückweisung. Wird der Schutz für das Design erteilt wird es in das Register für eingetragene Designs eingetragen und  daraufhin veröffentlicht.

Wie kann gegen ein eingetragenes Design vorgegangen werden?

Das Designrecht kennt keine Widerspruchsverfahren wie beispielweise das Markenrecht. Bei Designs ist einzig eine Klage auf Einwilligung in die Löschung des verletzenden Designs vor einem Landgericht möglich. Diese ist dabei wesentlich kostenintensiver als die vergleichbaren Erstverfahren im Patent- oder Markenrecht.

Erst bei einer solchen Löschungsklage werden dann auch die Neuheit und die Eigenart des Designs als Voraussetzungen für dessen Schutz geprüft.

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Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Media Kanzlei sind spezialisiert auf das Medienrecht.

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