
Wirecard-Skandal: Falschmeldungen durch Medien
von Media Kanzlei
Im Rahmen des weitreichenden Wirecard-Skandals ist unser Mandant ein Geschädigter unwahrer Berichterstattung durch Medien. Ihm wird in den Berichten Insiderhandel vorgeworfen. Durch die umfangreiche und teilweise sehr tendenziöse Berichterstattung eines Nachrichtenmagazins wird der Eindruck erweckt, dass unser Mandant Insiderinformationen genutzt habe, um unerlaubt mit den Aktien von Wirecard zu handeln. Insiderhandel ist gem. §§ 38, 14 des Wertpapierhandelsgesetzes verboten. Im Rahmen der Berichterstattung wird der betroffene Mandant bereits als „schuldig“ dargestellt, wobei es weder ein Ermittlungsverfahren noch eine Strafanzeige gegen ihn gab.
Sowohl die Vorwürfe als auch die angeführten vermeintlichen Hinweise, welche die Schuldigkeit unsere Mandanten belegen sollen, sind unbegründet und falsch. Die Geschehnisse wurden in eine chronologisch falsche Reihenfolge gebracht, um unseren Mandanten schlecht darzustellen.
Medien zu Zurückhaltung verpflichtet
Gerade in Fällen der „Verdachtsberichterstattung“ gebietet die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK, 20 Abs. 3 GG besondere Zurückhaltung bei der Darstellung der jeweiligen Vorwürfe. Dem Betroffenen müssen sämtliche Vorwürfe, über die die Presse berichten möchte, detailliert mitgeteilt werden, damit er eine umfassende Stellungnahme abgegeben kann.
Vor der Veröffentlichung des Artikels wurde unser Mandant nicht mit dem Vorwurf des Insiderhandels konfrontiert, sodass es an einer ordnungsgemäßen Anhörung fehlt. Nur im Rahmen einer Anhörung hätte er die Möglichkeit zu einer Richtigstellung der Ereignisse und Vorwürfe gehabt.
Dürfen Medien Auskunft von Behörden bekommen?
Nicht selten versuchen Medien in ähnlichen Fällen, Auskünfte über den Stand etwaiger Ermittlungen bei den zuständigen Behörden zu bekommen. Die Erteilung einer solchen Auskunft mit namentlicher Nennung oder eines sonstigen Identifizierbarmachens der Betroffenen ist ohne Zweifel rechtswidrig. Die Erteilung von sensiblen Informationen stellt ein grundrechtsrelevantes Handeln gegenüber den Betroffenen dar. Die Behörden sind daher an das Persönlichkeitsrecht des Mandanten gebunden. Gerade in Fällen der „Verdachtsberichterstattung“ gebietet die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK, 20 Abs. 3 GG bekanntlich besondere Zurückhaltung bei der Erteilung von identifizierenden Auskünften an die Medien im frühen Ermittlungsstadium im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens
Ansprüche des Mandanten
Die unwahre Berichterstattung über unseren Mandanten verletzt diesen in seinem Persönlichkeitsrecht. Ihm stehen daher Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 185 ff. StGB; Art. 8 EMRK zu.
Die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei beraten den betroffenen Mandanten bei der Durchsetzung seiner Ansprüche.
Wenn auch Sie ihren schlechten Ruf gefährdet sehen oder die Verbreitung unvollständiger, tendenziöser oder falscher Berichte über ihr Privatleben nicht hinnehmen möchten, wenden Sie sich umgehend an das Team der Media Kanzlei. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unserer Presserechtskanzlei prüfen gerne, welche Ansprüche gegen eine Berichterstattung in Betracht kommen und wie diese durchzusetzen sind. In Anbetracht der schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung, die pressrechtliche Berichterstattungen häufig verursachen, ist schnelles Handeln geboten.
Bildquelle: https://pixabay.com/de/photos/chart-aktien-dax-dow-jones-594212/
...