
Versäumnisurteil gegen Beleidiger
von Media Kanzlei
Unsere Mandantschaft, ein gemeinnütziger Verein, der sich gegen Hate Speech einsetzt, erhielt über das Kontaktformular ihrer Homepage eine E-Mail, in welcher besonders schwere Beleidigungen und Drohungen enthalten waren.
Persönlichkeitsschutz genießen auch Vereine
Bei den Aussagen handelte es sich um Formalbeleidigungen und unzulässige Äußerungen, die das Persönlichkeitsrecht unserer Mandantschaft gem. Art. 2 Abs. 1 GG verletzten. Zwar ist unsere Mandantschaft keine Privatperson, sondern ein eingetragener Verein. Diese genießen jedoch ebenso einen Persönlichkeitsschutz, „soweit sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen. Dies ist vor allem dann der Fall, sofern sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen sind.“, so das Landgericht Hamburg.
Unterlassungsanspruch und Zahlung anwaltlicher Kosten
Das Landgericht Hamburg hat den Absender der E-Mail nun dazu verurteilt, solche Aussagen gegenüber unserer Mandantschaft zu unterlassen. Setzt er sich dem zuwider, droht ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro oder ersatzweise eine Ordnungshaft.
Darüber hinaus steht unserer Mandantschaft ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 683, 670, 677 BGB und §§ 823 Abs. 1, 249 BGB zu. Der Gegner muss daher die Abmahnkosten in Höhe von ca. 627 Euro ersetzen. Zudem hat er die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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