Verbreitung von Chatverlauf in Whatsapp Gruppe – Media Kanzlei wehrt Geldentschädigungsanspruch ab

Unser Mandant betreibt eine Nachhilfeschule und wurde von der Gegenseite, einem ehemaligen Angestellten, auf Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung (ugs: Schmerzensgeld) in Anspruch genommen.

Verbreitung des Chat-Verlaufes in der internen Whatsapp-Gruppe

Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund von Verwerfungen zwischen unserem Mandanten und dem Kläger beendet. Die „Kündigung“ des Klägers erfolgte mit einer kurzen Whatsapp-Nachricht, von der unser Mandant einen Screenshot fertigte, um sie zum Zwecke der Administration weiterzuleiten. Dabei schickte er den Screenshot jedoch – aufgrund des unüblichen Verhaltens des Klägers versehen mit dem Kommentar „Auch das gibt es“ – versehentlich an die interne Whatsapp-Gruppe der Nachhilfeschule, welche dem Austausch zwischen den Lehrkräften diente und in der auch der Gegner Mitglied war. Kurz darauf wurde der Kläger aus der Whatsapp Gruppe entfernt und der Screenshot von unserem Mandanten gelöscht.

Geltendmachung eines Schmerzensgeldes vor Gericht

Aufgrund dieses Sachverhaltes machte die Gegenseite vor dem Amtsgericht Offenbach am Main Schmerzensgeld geltend. Der Kläger trug vor, dass ihm durch das Einstellen des Screenshots in die Gruppe ein hoher immaterieller Schaden entstanden sei. Dabei machte der Kläger geltend, dass vor allem die Kommentierung „Auch das gibt es“ eine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle, die den Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung rechtfertige.

Rechtsauffassung der Media Kanzlei bestätigt

Das Amtsgericht Offenbach am Main urteilte nun zugunsten unseres Mandanten und wies die Klage als unbegründet ab. Dabei betonte das Gericht in seinem Urteil insbesondere, dass die Rechtsverletzung des Klägers im vorliegenden Fall nicht von erheblichem Gewicht war und ein Anspruch auf Geldentschädigung daher nicht besteht. Dies begründete der Richter unter anderem damit, dass der verbreitete Chatverlauf keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen enthielt und unsere Mandantschaft somit nichts Falsches zu Lasten des Klägers behauptet hat. Ebenso wurde berücksichtigt, dass unser Mandant die genannten Nachrichten lediglich versehentlich in der Whatsapp-Gruppe geteilt hatte und sie kurz darauf auch aus dieser wieder entfernte.

Auch ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten lehnte das Gericht ab, da es keinen Anspruch für die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten geben kann, wenn der durchzusetzende Anspruch in der Form nicht gegeben ist.

Geldentschädigungsansprüche wegen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind besonders schwerwiegenden Fällen vorbehalten. Darüber hinaus gibt es sehr spezielle Rechtsfragen, wie z.B. den Grundsatz der Subsidiarität, die es in „Standardfällen“ des allgemeinen Zivilrechts und bei Fällen, in denen üblicherweise Schmerzensgeld zu zahlen ist, nicht gibt.

Persönlichkeitsrechtliche Fallgestaltungen stellen eine absolute Spezialmaterie dar, die vor allem dadurch geprägt ist, dass eine besondere Kenntnis einer Vielzahl an – auch aktuellen – Gerichtsentscheidungen erforderlich ist, um umfassend und korrekt beraten zu können. Dabei werden vor allem die verfahrensrechtlichen Details nicht im Studium gelehrt. Es ist daher besonders wichtig, sich in derartigen Fällen Rat von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei einzuholen und auf die Expertise von Spezialisten zu hören.

Die Anwältinnen und Anwälte der Mediakanzlei haben sich auf das Äußerungsrecht und die Durchsetzung von Rechten wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts spezialisiert. Tagtäglich beschäftigen sie sich mit Fällen aus diesem Rechtsgebiet und haben sich so eine besondere Expertise angeeignet.

 

Anwältinnen und Anwälte für Äußerungsrecht

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