Donnerstag, 01.07.2021

Unzulässige Berichterstattung über Ermittlungsverfahren – Gericht bestätigt einstweilige Verfügung gegen Hamburger Abendblatt

von Media Kanzlei

In einem Urteil hat das zuständige Landgericht eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Dem Hamburger Abendblatt bleibt es damit untersagt, über ein Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten zu berichten. Das Ermittlungsverfahren wurde inzwischen eingestellt – die Folgen der Berichterstattung für unseren Mandanten bleiben.

Wichtig: Es gilt die Unschuldsvermutung!

Das Hamburger Abendblatt, eine Tageszeitung der Funke Mediengruppe, hatte über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen unseren Mandanten berichtet. Dieser hatte erst durch den Artikel von Verfahren erfahren. Das Ermittlungsverfahren befand sich noch im Anfangsstadium. Die Staatsanwaltschaft ist von Amts wegen verpflichtet auch völlig unbegründeten Strafanzeigen nachzugehen. Wichtig ist: Es gilt die Unschuldsvermutung! Nur weil ein Ermittlungsverfahren läuft, heißt das noch lange nicht, dass der Beschuldigte tatsächlich Straftat begangen hat.

Presse missachtet Unschuldsvermutung

Der Bericht im Hamburger Abendblatt verletzt die Grundsätze einer identifizierenden Berichterstattung. Schon im Hinblick auf die hohe Bedeutung der Unschuldsvermutung kommt eine Identifizierung unseres Mandanten nicht in Betracht. Der Artikel ist einseitig und tendenziös. Um die Geschichte spannender zu gestalten und Leser anzulocken, wurden Dinge dramatisiert.

Unser Mandant hatte zudem keine Möglichkeit zur Stellungnahme und wurde nicht angehört. Er konnte sich daher nicht zu der Sachlage äußern. Im Laufe unserer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Hamburger Abendblatt wurde das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen unseren Mandanten eingestellt. Der Mandant gilt somit weiterhin als unschuldig. 

Schwere Folgen für die Betroffenen unzulässiger Berichterstattung

Die Folgen einer solchen Berichterstattung, noch dazu, wegen eines letztlich eingestellten Ermittlungsverfahrens, können für die Betroffenen sehr schwerwiegend sein. Schließlich wirft ein derartiger Pressebericht ein schlechtes Licht auf die „Beschuldigten“ und schädigt ihrem Ruf. So können die Betroffenen beispielsweise durch die Folgen bei der Berufswahl oder bei Bewerbungen auf neue Stellen in Schwierigkeiten geraten.

Ansprüche gegen Presse und Staatsanwaltschaft

Unser Mandant hat Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 22 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK. Wir haben das Hamburger Abendblatt abgemahnt und zur Abgabe einer unterzeichneten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Die Funke Medien GmbH hat unsere Forderungen zurückgewiesen.

Wir haben auch Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufgenommen, die gegen unseren Mandanten ermittelte. Ein Staatsanwalt hatte eine entsprechende Medienanfrage bezüglich dieses Falles beantwortet, obwohl das unzulässig ist. Zu einem so frühen Zeitpunkt hätte de Staatsanwaltschaft keine Auskunft über das Verfahren geben dürfen. Die Staatsanwaltschaft entschuldigte sich daraufhin bei unserem Mandanten. 

Weil die Funke Mediengruppe unsere Forderungen zurückwies, haben wir Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Dieser war erfolgreich: im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde der Funke Medien Hamburg GmbH untersagt, über unseren Mandanten und das Ermittlungsverfahren zu berichten, wie es im Hamburger Abendblatt geschehen war. Das Hamburger Abendblatt hat die einstweilige Verfügung nicht als endgültige rechtsverbindliche Regelung anerkannt, sondern Widerspruch eingelegt. Die Mediengruppe verzichtete weiterhin auf die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. In seinem Urteil bestätigte das Landgericht die zuvor erlassene einstweilige Verfügung.

Anwaltskanzlei für Presserecht und Medienrecht

Suchen Sie presserechtlichen Rat? Kontaktiere Sie uns gerne! Wir beraten Sie in allen presserechtlichen und medienrechtlichen Rechtsfragen. 

...

Diesen Artikel teilen