Unberechtigte Abmahnung? Negative Feststellungsklage gegen Sophia Thomalla

Die Media Kanzlei hat für einen Verlag eine negative Feststellungsklage gegen Sophia Thomalla, eine deutschen Schauspielerin, Moderatorin und Model, eingereicht. Grund hierfür war eine nach Ansicht unserer zuständigen Rechtsanwälte unberechtigte Abmahnung gegen einen von uns vertreten Verlag.

Unsere Mandantschaft erhielt eine Abmahnung der Rechtsanwälte von Frau Thomalla, in welchem diese einen Unterlassungsanspruch für die Schauspielerin geltend machen. Dieser bestünde u.a., weil unser Mandant auf seiner Website in einer Weise über Sophia Thomalla berichtet hätte, die der Schauspielerin einen Image-Schaden zufügen könne. Außerdem seien die Recherchemethoden unseres Mandanten unzulänglich.

Presserechtanwälte der Media Kanzlei: Geltend gemachte Ansprüche bestehen nicht

Nach Prüfung der Abmahnung und der darin geltend gemachten Ansprüche kam das Team unserer Rechtsanwälte zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Ansprüche der Gegenseite nicht bestünden: Für das Bestehen von Unterlassungsansprüchen, wie sie von den Rechtsanwälten Thomallas geltend gemacht worden sind, hätte beispielsweise eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen müssen – dies ist nach unserer Auffassung vorliegend jedoch nicht der Fall. Zudem verlangte eine solche wie von der Gegenseite beschriebene Äußerung rechtswidrige Äußerungen mittels unwahrer, ehrenverletzender Tatsachenbehauptungen. Für uns war schon nicht erkennbar, woraus sich die Verletzungshandlung ergeben soll: Schließlich teilten Thomallas Anwälte selbst mit, dass die Aussagen in Bezug auf ihre Mandantin wahr seien.

Klage gegen Thomalla eingereicht

Gegen eine vermeintlich unberechtigte Abmahnung haben Betroffene die Möglichkeit, das Nichtbestehen der geltend gemachten Ansprüche gerichtlich feststellen zu lassen, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Ein berechtigtes Interesse liegt schon dann vor, wenn die Abmahnung die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen des Abgemahnten berührt und an der Ernsthaftigkeit des Verlangens des Abmahnenden keine Zweifel bestehen. In diesem Fall ist diese Voraussetzung erfüllt: Unser Mandant hat ein berechtigtes Interesse daran, die Berechtigung der Abmahnung und die darin für die Zukunft geltend gemachten Ansprüche klären zu lassen.

Wir haben daher eine sogenannte Nichtfeststellungsklage (auch: negative Feststellungsklage) für unsere Mandantin eingereicht, um genau dies klären zu lassen.

Eine negative Feststellungsklage erhebt man sicher nicht in jedem Fall, die Abmahnung erschien jedoch besonders frech, wirkte es doch so, als sollen zugunsten fragwürdiger Unternehmen, unsere Mandantschaft über Frau Thomalla zum Schweigen gebracht werden.

Anwalt für Presserecht

Sie sehen: Unterschreiben Sie niemals eine Unterlassungserklärung ohne vorherige Überprüfung des Abmahnungsinhalts! Nicht selten passiert es, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht oder nur teilweise bestehen – lassen Sie sich daher unbedingt von einem Experten beraten. So können Sie in einigen Fällen viel Zeit und Kosten sparen.

Dieser Fall verdeutlicht, dass es insbesondere im Presserecht auf die Expertise eines erfahrenen Anwalts ankommt. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Media Kanzlei haben auf diesem Gebiet bereits mehrere Jahre Erfahrung und können dadurch selbst komplexe Einzelfälle erfolgreich lösen.

Wenden auch Sie sich an unser Team, – wir unterstützen Sie gerne.

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