Versäumnisurteil gegen zurückgewiesenen Rufschädiger

Erfolgsgeschichte

Versäumnisurteil gegen zurückgewiesenen Rufschädiger wegen unwahrer Behauptungen auf Instagram

Landgericht Frankfurt am Main fällt Entscheidung zugunsten unserer Mandantin, einer Geschäftsinhaberin, im Fall von Rufschädigung und unwahren Anschuldigungen in den Sozialen Medien.

Rufschädigung und Persönlichkeitsrechtsverletzung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat ein Versäumnisurteil gegen einen ehemaligen Kunden eines Unternehmens verhängt, der wiederholt falsche Behauptungen über die Geschäftsinhaberin auf Instagram verbreitete. Die Klägerin hatte rechtliche Schritte aufgrund von Rufschädigung und Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts eingeleitet.

Die Hintergrundgeschichte

Die Klägerin, deren Unternehmen sich auf die Herstellung von Bildern aus Diamant-Steinchen spezialisiert hat, sah sich mit unwahren Anschuldigungen konfrontiert, die der Beklagte über einen längeren Zeitraum auf seinem Instagram-Account verbreitete. Diese Anschuldigungen enthielten die Behauptungen, dass die Klägerin beleidigendes und bedrohendes Verhalten gegenüber dem Beklagten und anderen Personen zeigte sowie dazu aufforderte, Straftaten zu begehen. Diese Behauptungen sind unwahr und verletzen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

Urteil zugunsten der Unternehmerin

Das Landgericht Frankfurt am Main fällte ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten wegen wiederholter Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Es wurde festgestellt, dass die auf Instagram verbreiteten Aussagen des Beklagten keinerlei Grundlage in der Realität hatten. Die als Tatsachenbehauptungen dargestellten Anschuldigungen erwiesen sich als falsch und wurden als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gewertet.

Media Kanzlei macht Unterlassungsansprüche geltend

Zur Begründung der Unterlassung der Äußerungen und der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin  führte die Media Kanzlei die §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1, Abs. 2, § 185 StGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK an. Die wiederholten falschen Behauptungen des Beklagten wurden als Verstoß gegen die Meinungsfreiheit gewertet und als Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin festgestellt.

Folgen des Urteils

Das Versäumnisurteil verpflichtet den Beklagten dazu, die Verbreitung der unwahren Behauptungen über die Klägerin auf Social-Media-Plattformen zu unterlassen. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldstrafe bis zu EUR 250.000,00 oder Ordnungshaft geahndet werden. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts.

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