Mittwoch, 14.04.2021

Schlechte und falsche Bewertung auf Google Maps

von Media Kanzlei

Im Wege der einstweiligen Verfügung hat das LG Frankfurt unserer Gegenseite untersagt, falsche Aussagen über unsere Mandantin in Bewertungen auf Google Maps zu veröffentlichen und zu verbreiten. Zudem muss sie die vorgerichtlichen Kosten sowie die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Unsere Mandantin betreibt eine Arztpraxis in Frankfurt. Eine ehemalige Patientin hinterließ eine Bewertung der Praxis auf Google Maps. In dieser Bewertung berichtete sie in überzogener, negativer Weise von der Arbeit unserer Mandantin. Die getätigten Aussagen sind unwahr und enthalten falsche Angaben über Tatsachen, die so nicht stattgefunden haben.

Rufschädigung durch schlechte Bewertung

Die Patientin warf unserer Mandantin vor, sie habe keine Ahnung von der Behandlung und habe ihr nicht helfen wollen. Mit dieser Aussage unterstellte sie ihr, dass sie nicht über das nötige Wissen zur Durchführung der Behandlung verfügt. Gerade im medizinischen Bereich ist dies eine schwerwiegende Unterstellung. Hier begeben Patienten sich körperlich in die Hände der Behandelnden, wozu eine gute Vertrauensbasis nötig ist. Die Unterstellungen sind falsch, das Handeln unserer Mandantin war medizinisch gerechtfertigt und richtig. Anders als von der Patientin behauptet, musste diese bei ihrem Termin auch nicht warten. Zusätzlich stellte sie falsche Behauptungen über die angeblich schlechte Hygiene unserer Mandantin und der Praxis auf.

Die Praxis unserer Mandantin wird nachweislich in geregelten Abständen von den zuständigen Stellen überprüft. Zudem nimmt die Ärztin getreu ihrer gesetzlichen Verpflichtung an Fortbildungen teil, um ihre Fähigkeiten und Kenntnisse zu verbessern und an den neuesten Forschungsstand anzupassen. Es gibt also keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Rahmen der Bewertung auf Google Maps getätigten Aussagen wahr sind. Die Patientin wollte mit ihren Bewertungen einzig und allein den Ruf der Praxis und unserer Mandantin schädigen.

Unternehmenspersönlichkeitsrecht und Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt

Diese Bewertungen enthalten unwahre Behauptungen und verletzen die Klägerin in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht und in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Mandantin kann daher gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 GG die Unterlassung dieser Behauptungen verlangen. Sie hat außerdem einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 670, 677 BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

Suchen auch Sie medienrechtliche Beratung? Wenden Sie sich gerne an unser Team!

...

Diesen Artikel teilen