Mittwoch, 25.11.2020

Rufschädigungen nach verbüßter Strafe - Media Kanzlei erfolgreich

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Unser Mandant wurde Opfer ungerechtfertigter Fernsehberichterstattung von SPIEGEL TV über einer bereits mehrere Jahre zurückliegenden Straftat. Durch die Berichterstattung wird unser Mandant in seinem Resozialisierungsinteresse erheblich beeinträchtigt. Es besteht kein öffentliches Informationsinteresse mehr an der Berichterstattung über eine Straftat, hier ein Banküberfall, die Jahre zurückliegt und deren Haftstrafe bereits verbüßt wurde. 

Presseberichte stellen die Betroffenen oft Jahre nach der Tat in der Öffentlichkeit bloß

Entscheidend ist, ob es ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung gibt. Im vorliegenden Fall überwiegt bei einer Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht das Resozialisierungsinteresse des Mandanten der Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg. Die Tat liegt Jahre zurück. Die Berichterstattung gefährdet die Resozialisierung unseres Mandanten, weil sie ihn mit der Tat erneut an das Licht der Öffentlichkeit zerrt, ohne dass es hierfür ein Berichterstattungsinteresse gäbe. 

Dies sah nun auch die Pressekammer des Landgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 20.11.2020 so, die der Gegenseite unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR untersagte, unseren Mandanten durch eine identifizierende Berichterstattung über die Straftat erneut in die Öffentlichkeit zu ziehen.

Medienberichte über bereits verbüßte Straftaten behindern die gesellschaftliche Integration der Betroffenen

Die meisten Personen, die in der Vergangenheit Strafen verbüßt haben, setzen sich mit großen Bemühungen für ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft ein. Auch ihnen muss die Möglichkeit gegeben werden, ein Leben zu führen, wie es in unserer Gesellschaft üblich ist. Dieses Recht auf ein selbstbestimmtes, ungestörtes Leben darf den Betroffenen nicht durch ungerechtfertigte Berichterstattungen verwehrt oder erschwert werden.

Welche Möglichkeit bietet sich Vorbestraften bei einer Rufschädigung durch die Presse?

Mithilfe eines auf das Presserecht spezialisierten Anwalts oder Anwältin können Leidtragende Unterlassungsansprüche gegen Zeitungen und sonstige Medien durchsetzen und so bewirken, dass etwaige rufschädigende Zeitungsartikel oder andere Berichte gelöscht und auch zukünftig nicht veröffentlicht werden dürfen. Für unseren Mandanten konnten wir diese Ansprüche bereits erfolgreich durchsetzen.

Kontaktieren Sie gerne die Anwälte oder Anwältinnen der Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg, die Sie deutschlandweit im Presserecht unterstützen.

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