Rechtsmissbrauch durch Hiddemann & Weiss GbR – Media Kanzlei erwirkt Beschluss

Erfolgsgeschichte

Rechtsmissbrauch durch Hiddemann & Weiss GbR – Media Kanzlei erwirkt Beschluss

Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 04.11.2020 (Az.: I-12 O 112/20) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Hiddemann & Weiss GbR als unzulässig verworfen, weil ihr aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die Prozessführungsbefugnis fehle.

Abmahntätigkeit von Hiddemann & Weiss GbR

In der Sache ging es um die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen gegen unseren Mandanten. Dieser löste seine private Whisky-Sammlung auf und bot diese als Privatverkäufer auf eBay an. Die Hiddemann & Weiss GbR mahnte ihn ab und warf ihm vor, auf der Plattform eBay als privater Verkäufer aufzutreten, obwohl tatsächlich nach Art und Umfang der Verkaufsaktivitäten eine gewerbliche Tätigkeit vorliege. Somit würden die gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen für gewerblich Tätige nicht eingehalten und nicht über ein Widerrufsrecht und das Bestehen von Mängelgewährleistungsrechten aufgeklärt werden. 

Der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung kam unser Mandant zwar nach, nach Ansicht der Anwälte von Hiddemann & Weiss indes angeblich nicht hinreichend, sodass die Hiddemann & Weiss GbR einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Bochum stellte.

Gericht prüft Rechtsmissbrauch von Amts wegen

Zwar erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, im Beschluss über die Kosten lässt es sich das LG Bochum dennoch nicht nehmen, das rechtsmissbräuchliche Handeln der Hiddemann & Weiss GbR aufzudecken.

 

In diesem Beschluss prüfte das LG Bochum nämlich im Rahmen der Prozessführungsbefugnis das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs und nimmt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gem. § 8 Abs. 4 UWG an, was eine Abweisung des Antrags als unzulässig mit sich führte.

Zwar sei es grundsätzlich Sache der gegnerischen Partei, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Dies ist für eine beklagte Partei in der Regel aber sehr schwierig, da diese keine Kenntnis darüber hat, wie viele Verfahren die Klagepartei noch führt und auf welche Art und Weise sie dies tut. Rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten im Wettbewerbsprozess kann daher nur in seltenen Ausnahmefällen nachgewiesen werden. Das Vorliegen von Missbrauch sei aber nach Ansicht des Gerichts im Rahmen der Prozessführungsbefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung und somit von Amts wegen zu prüfen.

Da das LG Bochum ausweislich des Beschlusses nicht die Augen davor verschließen wolle und könne, wenn für einen Rechtsmissbrauch sprechende Vorkommnisse zeitgleich in anderen Verfahren bekannt geworden sind, hat es aus eigenen Erfahrungen mit der Hiddemann & Weiss GbR in anderen Prozessen den Schluss gezogen, dass hier rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegt.

Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch durch Hiddemann & Weiss

Rechtsmissbrauch wird immer dann angenommen, wenn durch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Interessen und Ziele verfolgt werden.

Anhaltspunkte hierfür ergeben sich z.B. daraus, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, systematisch überhöhte Gebühren und Strafen verlangt werden oder die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten verfolgt wird. Für einen Rechtsmissbrauch kann es auch sprechen, wenn die Abmahntätigkeit von einem Prozessbevollmächtigten in eigener Regie betrieben wird.

Das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Motivation bejaht das Gericht hier vor allem aus zwei Aspekten:

Zunächst sind bei der Kammer für Handelssachen in Bochum in den letzten 12 Monaten 169 Anträge bzw. Klagen der Hiddemann & Weiss GbR eingegangen.

In der Mehrzahl der Fälle handelte es sich um die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen gegen sich als private gerierende Verkäufer auf eBay. Von der GbR werden dabei aber vor allem solche Verkäufer in Anspruch genommen, deren Angebote im Wettbewerbsbereich äußerst gering sind. Die Verkäufer verkaufen entweder Whisky-Sammlungen von einigen Flaschen, die weit unter der Anzahl liegen, die eine Geschäftstätigkeit vermuten lassen oder Whisky bzw. andere Getränke, die nur eine geringe Vergleichbarkeit zu den Angeboten der Hiddemann & Weiss GbR aufweisen.

Der in der Abmahnung enthaltene Entwurf einer Unterlassungserklärung sieht bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.0001,00 € vor – diese Summe steht laut Gericht in keinem vernünftigen Verhältnis zu der Bedeutung der potenziellen Verstöße.

Außerdem ist für die Erstattung der Kosten der Abmahnung jeweils eine Frist gesetzt, die nur drei Tage länger ist als die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung. Wenn man die Banklaufzeiten beachtet, hat der Empfänger der Abmahnung damit faktisch zur Zahlung genauso viel Zeit wie zur eigentlich im Vordergrund stehenden Abgabe der Unterlassungserklärung.

 

Außerdem verhielt sich die Hiddemann & Weiss GbR nach Ansicht des LG Bochum auch in anderen Verfahren in einer Weise, die Zweifel aufkommen lassen, ob die Förderung des lauteren Wettbewerbs noch im Vordergrund steht.

So fertigte die Hiddemann & Weiss GbR beispielsweise am selben Tag eine Anspruchsbegründung im Rahmen des Mahnverfahrens über Abmahnkosten und gleichzeitig eine Hauptsacheklage, mit der sie Unterlassungsansprüche geltend machte. Dabei wäre die Einführung des Unterlassungsanspruchs im Wege der Klageerweiterung ohne weiteres möglich und vor allem kostengünstiger gewesen.

Als weiteres Beispiel wird angeführt, dass die GbR den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte, weil ihr nicht das Original der Unterwerfungserklärung zugegangen sei. Dabei verschwieg sie dem Gericht jedoch, dass ihrem Prozessbevollmächtigten zeitgleich eine Unterlassungserklärung per beA zugegangen war. 

In einem weiteren ähnlich gelagerten Verfahren erwirkte Hiddemann & Weiss die Abgabe einer Unterlassungserklärung, in der sich der Abmahnungsempfänger unter anderem dazu verpflichtete, insbesondere auf der Internet-Auktionsplattform eBay nicht gewerblich tätig zu sein und dabei als Privatverkäufer aufzutreten. Ohne Raum und Zeit für eine Klarstellung zu bieten, beantragte die Hiddemann & Weiss GbR eine einstweilige Verfügung und führte dazu aus, die Unterlassungserklärung sei mangelhaft, weil sie sich auf die Verkaufsplattform eBay beschränke. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Einschätzung „ersichtlich falsch“. Der Zusatz „insbesondere“ weise keine Einschränkung, sondern eine beispielhafte Nennung auf. Aus Gesichtspunkten der Kostenersparnis schlug das Gericht eine Erledigung der Hauptsache. Während der Abmahnungsempfänger sich den Unterlassungsanforderungen der GbR vollständig unterwarf und einer Erledigung zustimmte, führten Hiddemann & Weiss nun zum ersten Mal in den Prozess ein, in der Unterlassungserklärung fehle das Wort „angemessen“ bei dem Vertragsstrafeversprechen. Diese Einschränkung führe dazu, dass ein angerufenes Gericht damit in seiner Überprüfungsmöglichkeit völlig frei sei. Die nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit ergibt sich dabei schon aus §§ 315, 319 BGB. Außerdem wäre eine Klärung mit dem Abmahnungsempfänger ohne Probleme möglich gewesen.

In einem anderen Verfahren waren Hiddemann & Weiss nicht mit der Abgabe des Vertragsstrafeversprechen einverstanden, weil sie dieses als unzureichend ansahen. Anstatt aber dem In Anspruch Genommenen die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben, beantragte die GbR sogleich den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht führt hierzu deutlich aus: „Unabhängig von dieser Auslegungsfrage hätte eine redliche Partei aber jedenfalls dem Abgemahnten eine Gelegenheit zur Klarstellung gegeben, bevor in erheblichem Umfang kostenauslösende Maßnahmen ergriffen wurden.“

Die Hiddemann & Weiss GbR belastete demnach in vielen Fällen ihre Gegner mit unnötig hohen Kosten, ohne ihnen gleichzeitig die Chance zur (außergerichtlichen) Einigung oder Nachbesserung zu geben.

 

Außerdem hat das Gericht Zweifel, dass das mit dem Verfahren eingegangene Kostenrisiko noch in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zum Geschäftsumfang der GbR steht. Die geforderten Vertragsstrafen sowie der Gleichlauf der Fristen von Zahlung der Abmahnkosten und Unterlassungserklärung, lassen den Schluss zu, dass es der GbR bei den Verfahren allein um eine Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen geht.

Dieses Bild werde durch die Produktion unnötiger und hoher Kosten, obwohl die Gegner in vielen Fällen bereit waren, sich zu unterwerfen, verstärkt.

Dies alles lasse laut Gericht den Schluss zu, dass es der Hiddemann & Weiss GbR darum geht, zulasten kleinster Mitbewerber Einnahmen zu generieren.

Der Beschluss deckt das rechtsmissbräuchliche Handeln der Hiddemann & Weiss GbR auf. Diese positive Signalwirkung lässt Betroffene, die ebenfalls eine Abmahnung von der Hiddemann & Weiss GbR erhalten haben, aufatmen.

Haben auch Sie eine Abmahnung von Hiddemann & Weiss GbR erhalten oder wurden von einem anderen Unternehmen wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt? Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Media Kanzlei unterstützen Sie gerne.

 

Bildquelle: https://pixabay.com/de/vectors/gerechtigkeit-waage-gesetz-siegel-2747368/

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