Presserecht-Erfolg gegen Falschzitat in Bild-Zeitung

Die Rechtsanwält:innen der Media Kanzlei konnten einen weiteren presserechtlichen Erfolg gegen die Verlagsgruppe Axel Springer SE erzielen. Die Bild-Zeitung hatte über unseren Mandanten, einen Sporttrainer, berichtet.

Falsche Behauptungen in der Bild-Zeitung

Die Bild Zeitung berichtete über unseren Mandanten, einen Sporttrainer. In diesem Zusammenhang wurde von der Zeitung ein mutmaßliches Zitat unseres Mandanten verbreitet und öffentlich verbreitet. Das Zitat hatte der Mandant in dieser Form jedoch nie getätigt, es handelte sich um ein Falschzitat. Das Falschzitat war durch eine falsche Übersetzung eines Interviews entstanden und wurde von der Bild online verbreitet. Die Äußerungen enthielten unwahre Tatsachenbehauptungen und waren daher unzulässig.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt

Die Bild-Zeitung hätte die Richtigkeit der Übersetzung überprüfen können und müssen. Dieser Pflicht ist sie jedoch nicht nachgekommen, sondern verbreitete stattdessen ein falsches Zitat unseres Mandanten. Durch das Unterschieben eines Falschzitats lag eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Die mediale Aufmerksamkeit wegen des Falschzitats hatte schwere berufliche Folgen für unseren Mandanten. Ihm standen Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 185 ff. StGB; Art. 8 EMRK zu.

Wir haben die Bild abgemahnt, was jedoch erfolglos blieb. Daher haben wir einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem zuständigen Landgericht in Frankfurt gestellt.

Eilantrag unserer Rechtsanwaltskanzlei für Presserecht hatte Erfolg

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aus den Gründen der Antragsschrift gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, §§ 935 ff., 890 ZPO begründet. (…) Die streitgegenständlichen Äußerungen greifen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein. Der durchschnittliche Leser geht davon aus, dass es sich bei den im streitgegenständlichen Artikel in Anführungszeichen gesetzten Ausführungen zwar um ins Deutsche übersetzte, im Übrigen aber wörtliche Zitate der Äußerungen des Antragstellers gegenüber der [Tageszeitung] handelt.

a) Dies ist nach den Übersetzungen des (Ausgangs-) Interviews und der in der (…) Zeitung abgedruckten Fassung nicht der Fall (…). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Änderungen – auch gegenüber der abgedruckten Fassung des Originalartikels – nicht nur marginal. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Übersetzung im Einzelnen zutreffend ist.

Die Zuschreibung der streitgegenständlichen Zitate verletzt den Antragsteller schon deshalb in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil die Antragsgegnerin seine Interviewangaben entgegen dem im Artikel hervorgerufenen Eindruck wörtlicher Wiedergaben teilweise verkürzt bzw. in anderer Reihenfolge wiedergegeben hat. Dadurch sind diese eher geeignet, einen ihm nachteiligen Eindruck zu erwecken.

aa) Derjenige, dessen Äußerungen unrichtig, verfälscht oder entstellt wiedergegeben werden, kann sich insbesondere dann auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG berufen, wenn die Wiedergabe in Form eines Zitats erfolgt, weil der Betroffene hierdurch sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt wird (vgl. zB BGH, Urteil vom 27.01.1998 – VI ZR 72/97, GRUR 1998, 504, 505 [juris Rn. 23] mwN; vgl. auch Urteil vom 26.11.2019 – VI ZR 20/19, GRUR 2020, 319 Rn. 13 f.).

Von der unrichtigen Wiedergabe einer Äußerung ist schon dann auszugehen, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der Zitierende nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt. Maßgebend für die Feststellung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers oder -hörers, sondern das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat. Andernfalls würde ihm die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt, in der seine Äußerung eine andere Färbung oder Tendenz erhalten kann, als der Zitierte sie zum Ausdruck gebracht hat. Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt (BGH, GRUR 1998, 504, 505 [juris Rn. 23], Urteil vom 21.06.2011 – VI ZR 262/09, GRUR-RR 2012, 83 Rn. 12).

Entsprechendes gilt hier. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller durch Umstellungen und Verkürzungen seine Äußerungen Zitate beigelegt, die dieser so wörtlich nicht getroffen hat. Dies ist eher geeignet, ihn in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen und beeinträchtigt insofern seinen sozialen Geltungsanspruch.“ (LG FFM Beschluss vom 31.05.2021)

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