Pressemitteilungen über Ermittlungsverfahren – wie weit darf die Presse gehen?

Erfolgsgeschichte

Pressemitteilungen über Ermittlungsverfahren – wie weit darf die Presse gehen?

Erst gestern haben wir über einen Fall berichtet, in dem die Presse identifizierend über unseren Mandanten in Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft berichtet hat. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig. Durch die Darstellung in der Presse haftet ihm aber trotzdem der Ruf eines „Straftäters“ an, was ihm große Schwierigkeiten im Alltag bereitet. Wenn die Presse über Ermittlungsverfahren berichtet und dabei den Namen des Betroffenen nennt und/oder sogar ein Foto der Person veröffentlicht, kann das schwere Folgen haben. Häufig werden die Geschichten dramatisiert, um sie für den Leser möglichst spannend zu halten. Doch wie weit darf die Presse gehen? Was ist erlaubt?

Unschuldsvermutung

Für alle Beschuldigten gilt zunächst die dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gilt jeder als unschuldig! 

Grundsätze der Verdachtsberichterstattung

Die Rechtsprechung hat klare Grundsätze definiert, an die sich die Presse bei ihrer Berichterstattung halten muss. Besonders in einem sehr frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens muss die Presse sich zurückhalten.

Keine Vorverurteilung

Der Pressebericht darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Dieser darf also nicht so dargestellt werden, als wäre seine Schuldhaftigkeit bereits festgestellt worden. Die Staatsanwaltschaft ist von Amts wegen dazu verpflichtet, jedem noch so kleinen Verdacht nachzugehen. Viele Verfahren werden allerdings auch wieder eingestellt, ohne dass es überhaupt zu einer Anklage kommt. Es ist also wichtig, sich an diesen Grundsatz zu halten, damit nicht auch einem Unschuldigen der Ruf eines Straftäters nacheilt.

Stellungnahme des Betroffenen

Der Betroffene muss die Möglichkeit einer Stellungnahme haben, bevor ein Bericht über ihn veröffentlicht wird.

Berechtigtes Interesse

Es muss ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an der Offenlegung der Identität des Betroffenen bestehen. Ein solches könnte beispielsweise im Einzelfall vorliegen, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Persönlichkeit läuft. Aber auch hier ist lediglich ein Anfangsverdacht in den meisten Fällen nicht ausreichend.

Darf die Presse den Namen nennen oder ein Foto veröffentlichen?

Ob die Nennung des Namens oder die Veröffentlichung eines Fotos des Betroffenen durch die Presse zulässig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In jedem Fall müssen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung beachtet werden. Betrifft die Berichterstattung ein Ermittlungsverfahren im Anfangsstadium oder einen noch früheren Zeitpunkt, ist die Presse zu Zurückhaltung verpflichtet.

Die Veröffentlichung von Fotos, die den Beschuldigten zeigen, ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Abgebildete eingewilligt hat. Eine Veröffentlichung der Fotos ohne die Einwilligung des Abgebildeten ist nur zulässig, wenn es sich um zeitgeschichtliche Bilder handelt. Auch dann dürfen die Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden.

Welche Rechte und Möglichkeiten haben Betroffene?

Betroffene können Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 22 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK geltend machen. Mithilfe eines anwaltlichen Schreibens kann die Presse abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert werden. Sollte eine außergerichtliche Klärung des Rechtsstreits nicht erfolgreich sein, können die Ansprüche auch gerichtlich durchgesetzt werden.

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