Mittwoch, 07.10.2020

OLG Frankfurt am Main bestätigt - Löschung einer diffamierenden Gegendarstellung

von Media Kanzlei

Das OLG Frankfurt am Main bestätigt die von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten der Media Kanzlei Frankfurt erwirkte die Entfernung einer Gegendarstellung

Im Rahmen einer Berichterstattung auf dem Onlineangebot der BILD Zeitung im Jahr 2016 wurde behauptet, dass gegen unseren Mandanten strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen wegen schwerwiegender Delikte geführt würden sowie, dass er ein umfassendes Geständnis bezüglich dieser Straftaten abgelegt hätte.

 

Media Kanzlei leitet rechtliche Schritte ein

 

Die BILD wurde wegen dieser Berichterstattung verpflichtet, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen. Nachdem der ursprüngliche Artikel von der Internetseite der Beklagten entfernt wurde, behielt diese allerdings die Gegendarstellung, in welcher die vermeintlichen Straftaten genannt wurden, nach über vier Jahren noch immer abrufbereit. 

Die daraufhin vor dem Landgericht Frankfurt am Main eingereichte Klage auf Löschung der Gegendarstellung hatte Erfolg. 

Die Beklagte legte gegen das Urteil vor dem Oberlandesgericht Berufung ein, welche im Ergebnis allerdings erfolglos blieb. 

 

Unterlassungsanspruch auf weitere Bereitstellung der Gegendarstellung

Unserem Mandanten steht ein Anspruch auf Löschung der Gegendarstellung zu. Dies hat das OLG Frankfurt am Main nun nochmals bestätigt. Ferner hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die weitere Bereitstellung der Gegendarstellung verletzt den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 I, Art. 2 I GG. 

 

So führt das OLG in seinen Entscheidungsgründen aus:

„Die Bereithaltung der Gegendarstellung im Archiv der Beklagten stellt einen Eingriff der Beklagten in das nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. […] Dessen ungeachtet beeinträchtigt die weitere dauerhafte Vorhaltung bzw. Bereitstellung der Gegendarstellung im Online-Archiv der Beklagten das Persönlichkeitsrecht des Klägers.“  OLG Frankfurt am Main, 27.08.2020, 16 U 279/19

 

Auch, wenn unser Mandant im Zeitpunkt der Berichterstattung die Veröffentlichung der Gegendarstellung zum Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durchgesetzt hat, werden in der Gegendarstellung die Vorwürfe aus dem eigentlich Bericht wiederholt – dies liegt in den strengen formalen Vorgaben einer Gegendarstellung, die dem Betroffenen die Möglichkeit gibt, selbst zu Wort zu kommen und das Medium verpflichtet, diese eigene Stellungnahme des Betroffenen zu veröffentlichen – begründet. Wenn allerdings der Ausgangsbericht nicht mehr abrufbar ist und die Gegendarstellung isoliert bestehen bleibt, verkehrt sich die Wirkung der Gegendarstellung ins Gegenteil. Dass ein Betroffener selbstverständlich das Recht haben muss, seine eigene Gegendarstellung zurücknehmen zu können und das Medium diese dann auch löschen muss, hat die BILD nicht erkannt, nun aber auch das OLG Frankfurt am Main bestätigt (Entscheidung nicht rechtskräftig).

 

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Bildquelle: https://pixabay.com/de/photos/wahrheit-zeitung-nachrichten-166853/

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