
Nacktfotos einer Mandantin über Instagram und WhatsApp verbreitet
von Media Kanzlei
Wegen eines persönlichen Streits mit einer Dritten wurde unsere Mandantin von dieser in den sozialen Netzwerken öffentlich herabgewürdigt. Hintergrund der Streitigkeit war eine ehemalige Liebesbeziehung und daraus resultierende Rachegefühle. Über die sozialen Medien Instagram und WhatsApp wurden Nacktaufnahmen unserer Mandantin verbreitet. Die Fotos wurden in dem engen Bekanntenkreis der Betroffenen und auch an Fremde verschickt. Auf Instagram wurden außerdem mehrere Fake-Profile erstellt, durch die neben den Fotos auch personenbezogene Daten der Mandantin und private Nachrichten veröffentlicht wurden. Zudem wurde die Betroffene in zahlreichen Nachrichten massiv beleidigt.
Durch diese Vorkommnisse wurde in besonders schwerem Maße in die Intimsphäre eingegriffen. Ihr sozialer Geltungsanspruch wurde in höchstem Maße verletzt und die Beeinträchtigung ihres Rufes ist nur sehr schwer wieder gutzumachen.
Betroffene hat Unterlassungsansprüche und Anspruch auf Geldentschädigung
Unserer Mandantin stehen wegen der Verbreitung von Bildnissen und Nackttaufnahmen, wegen der Veröffentlichung privater Nachrichten und personenbezogener Daten sowie wegen Beleidigungen Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1, Abs. 2, §§ 185 StGB, § 22 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK gegen die Beklagte zu. Die Veröffentlichung der Fotos ohne die Einwilligung unserer Mandantin stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eigenen Bild gem. § 22 KUG dar. Zusätzlich verletzen die Veröffentlichung personenbezogener Daten unserer Mandantin sowie die Veröffentlichung privater Nachrichten über ein Fake-Profil ihr Persönlichkeitsrecht. Zu keiner Zeitz war unsere Mandantin mit der Veröffentlichung einverstanden, vielmehr war sehr deutlich zu erkennen, dass diese Fotos ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt waren.
Anwaltskanzlei Frankfurt unterstützt die Betroffene
Wir haben die Beschuldigte mit anwaltlichem Schreiben abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert. Daraufhin bat diese um eine Fristverlängerung, welche ihr auch gewährt wurde. Sie gab jedoch keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Daher haben wir Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem LG Frankfurt am Main gestellt. Daraufhin erließ das Landgericht antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, die der Beklagten auch zugestellt wurde, sodass wir diese zur Abgabe einer Abschlusserklärung sowie zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten aufgefordert haben. Weder auf diese Forderung noch auf die zweite Forderung unsererseits erfolgte eine Reaktion.
In der Zwischenzeit kam es zu einem Kontakt zwischen den beiden Parteien, welcher in einer streitigen Auseinandersetzung endete, bei der unsere Mandantin zahlreiche Verletzungen erlitt. Nach diesem Vorfall haben wir Klage bei dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben, um die Unterlassungsansprüche unserer Mandantin sowie die ihr zustehende Geldentschädigung durchzusetzen. Es erging ein Versäumnisurteil. In diesem wird die Beklagte verurteilt, die Verbreitung der Nacktfotos sowie die Veröffentlichung personenbezogener Daten, privater Chatnachrichten und personenbezogener Daten zu unterlassen. Außerdem muss die Beklagte unserer Mandantin eine Geldentschädigung i.H.v. 30.000 Euro nebst Zinsen zahlen und die Kosten des Rechtstreits i.H.v. insgesamt etwa 6.000 Euro tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wenden auch Sie sich an das Team der Media Kanzlei. Wir beraten sie gerne und behandeln ihre Angelegenheit streng vertraulich.
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