Donnerstag, 03.12.2020

Media Kanzlei setzt Unterlassungsansprüche aus dem Presserecht gegen Tagesspiegel durch

von Media Kanzlei

In einem der jüngsten Fälle haben wir uns mit unwahren Behauptungen, die der Tagesspiegel im Rahmen eines online veröffentlichten Zeitungsartikels tätigte, befasst. In dem Artikel wird über unseren Mandanten identifizierend im Zusammenhang mit der Darstellung seiner Person als Mitglied eines Clans berichtet. Auch werden ihm zahlreiche familiäre sowie finanzielle Verhältnisse unterstellt, die das Landgericht Frankfurt als „Verdachtsberichterstattung“ einordnet. Unser Mandant wird zwar nicht mit seinem vollständigen Namen genannt, kann jedoch aufgrund einiger Aussagen innerhalb der Berichterstattung identifiziert werden.

Der öffentlich zugängliche Artikel greift in das Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten ein.

Das Landgericht Frankfurt am Main stellt fest, die Berichterstattung unter Namensnennung sei legitim, wenn Art und Schwere der Tat sowie die Aktualität der Vorkommnisse dies rechtfertigen. In dem vorliegenden Fall ist die Nennung des Namens unseres Mandanten nicht rechtens, da dies unter keinem der genannten Gründe zu rechtfertigen ist.

„Presseveröffentlichungen über die Straftat oder den Verdacht einer Straftat unter Namensnennung oder Bildnisveröffentlichung belasten das Persönlichkeitsrecht des Täters bzw. Tatverdächtigen schwer (…) Auf Namensnennung ist zu verzichten, wenn dem Informationsinteresse auch ohne sie entsprochen werden kann.“ (so das LG Frankfurt am Main in seinem Urteil)

Die Verbreitung und Behauptung falscher Aussagen wird dem Tagesspiegel im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt.

Die getroffenen Aussagen sind unwahr oder äußern nur vage Vermutungen, sodass der Tagesspiegel zur Unterlassung dieser Behauptungen verpflichtet ist. Die Richter führen im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Schutzinteresse unseres Mandanten aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG und dem Recht des Tagesspiegels auf Meinungsfreiheit und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art 10 Abs. 1 EMRK an:

„Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt“

„Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind - jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (…) —, unwahre dagegen nicht.“

Die Äußerungen im Tagesspiegel ordnen die Richter in ihrer Entscheidung als Verdachtsäußerung ein und führt weiter an:

„In Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung ist es einer Verdachtsäußerung vielmehr sogar immanent, dass die betreffende (Verdachts-)Tatsache gerade nicht als feststehend und bereits geklärt behandelt wird, sondern in Bewertung der anderen Umstände als offen dargestellt wird (…) Das Interesse des Betroffenen verlangt es, dass die Presse mit der Veröffentlichung eines bloßen Verdachts gegen ihn umso zurückhaltender ist, je schwerer ihn die Vorwürfe belasten “ (LG Frankfurt am Main in seinem Urteil)

Die vom Tagesspiegel geäußerten Vermutungen sind demnach als offen einzuordnen und stellen jedenfalls keine wahren Tatsachenbehauptungen dar, sodass sie von unserem Mandanten nicht hingenommen werden müssen. Von den Medien wird verlangt, mit der Äußerung solch vager Vermutungen insbesondere bei schweren Vorwürfen bezüglich Straftaten sehr zurückhaltend zu verfahren.

Betroffene haben einen Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. den Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

Unserem Mandanten steht ein Unterlassungsanspruch zu aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. den Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. 

Nachdem der Tagesspiegel auf eine anwaltliche, außergerichtliche Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unsererseits nicht reagierte, entschied das Landgericht Frankfurt über die Sachlage. Die Richter stimmten unseren Anwältinnen und Anwälte zu und gaben unserem Mandanten Recht: Dem Tagesspiegel wird untersagt, die streitgegenständlichen Behauptungen aufzustellen und/oder diese zu verbreiten.

 

Wenn Sie ebenfalls von der Veröffentlichung Ihrer Fotos betroffen sind, wenden Sie sich gerne an das Team der Media Kanzlei.

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