Media Kanzlei erwirkt Haftbefehl gegen zahlungsunwilligen Gegner

Die Media Kanzlei hat gegen einen zahlungsunwilligen Gegner einen Haftbefehl beantragt und diesen nun vom Amtsgericht Mainz zur weiteren Veranlassung erhalten. Durch diesen können wir die Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO erzwingen.

Von einer Abmahnung zum Unterlassungsanspruch durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt

Zunächst gingen wir für unsere Mandantin gegen die Nutzung einer Internet-Domain vor, die eine sehr große Ähnlichkeit zu der unserer Mandantin vorwies. So wurde die Unternehmenskennzeichnung unserer Mandantin für Werbezwecke genutzt, obwohl diese gem. § 5 Abs. 2 MarkenG ebenso Schutz genießt, wie eine eingetragene Marke. Zwischen der Firma der Gegenseite und der Firma unserer Mandantschaft bestand jedoch keinerlei Beziehung, weshalb es im Rechtsverkehr mit Kunden und Vertragspartnern zu Zuordnungsverwirrung kam. Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte der Gegenseite dann in seinem Beschluss, die Domain zur Weiterleitung auf ihre eigene Domain zu nutzen und erlegte der Gegnerin die Kosten des Verfahrens auf.

Nach Kostenfestsetzungsbeschluss Erlass des Haftbefehls

Mittels Kostenfestsetzungsbeschlusses verpflichtete das Landgericht Frankfurt am Main anschließend die Gegenseite zur Zahlung von 1.409, 15 Euro an unsere Mandantin. Dem kam die Gegenseite nicht nach, sodass wir zunächst einen Vollstreckungsantrag an das Gericht stellten. Anschließend beantragten wir einen Haftbefehl. Nachdem der Gegner trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen ist, erließ das Amtsgericht Mainz dann den Haftbefehl. Durch diesen können wir die Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO erzwingen.

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