Media Kanzlei erwirkt gegen Wettbewerber unserer Mandantin einen Unterlassungsanspruch

Die Media Kanzlei konnte für ihre Mandantin mittels einstweiliger Verfügung einen Erfolg vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main erzielen. So ist es dem Wettbewerber unserer Mandantin nun untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten bzw. zu verbreiten, unsere Mandantin habe Produkte kopiert und geklaut.  

OLG ändert Beschluss des LG ab

Nachdem unsere Mandantin auf der Plattform TikTok ein Video über ihr Produkt hochgeladen hatte, veröffentlichte ein Wettbewerber einen Screenshot aus diesem Video und schrieb dazu, unsere Mandantin habe Produkte kopiert und geklaut. Zunächst gingen wir dagegen vor dem Landgericht Frankfurt vor. Dieses lehnte unseren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Nach unserer sofortigen Beschwerde ging die Sache dann zum OLG Frankfurt. Dieses sprach unserer Mandantin – entgegen dem Landgericht Frankfurt – einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 1 UWG gegen den Wettbewerber zu. Handelt der Gegner diesem zuwider, droht ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro oder ersatzweise eine Ordnungshaft.  

Unlautere Äußerung nach § 4 Nr. 1 UWG

Das Landgericht hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, bei der Aussage, dass Produkte geklaut und kopiert worden seien, handle es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, weshalb § 4 Nr. 2 UWG nicht greife. Das OLG hielt dem nun entgegen, dass dahinstehen könne, ob ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung vorliege. Ein Werturteil könne nach dem OLG auch dann vorliegen, „wenn ein strafrechtlich relevanter Vorwurf erhoben wird, der eine komplexe rechtliche Würdigung erfordert und bei dem der wertende Gehalt der Äußerung einen etwaigen Tatsachenkern überlagert.“ Eine Tatsachenbehauptung sei demgegenüber gegeben, „wenn sich aus dem Sinnzusammenhang etwas anderes ergibt, insbesondere wenn die Verwendung eines Rechtsbegriffs dem Adressaten die vermeintliche Kenntnis eines bestimmten, konkret nachprüfbaren Tatbestands vermittelt.“ Das OLG war der Ansicht, dass viel dafürspreche, dass die Aussage des Gegners eine Tatsachenbehauptung darstelle. Jedenfalls sei die Äußerung jedoch als Werturteil nach § 4 Nr. 1 UWG als unlauter anzusehen, da durch die Äußerung des Wettbewerbers die Waren unserer Mandantin herabgesetzt werden. Der Wettbewerber muss durch den Beschluss des OLG zusätzlich die Kosten des Verfahrens tragen.  

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