Montag, 03.04.2023

Media Kanzlei erwirkt einstweilige Verfügung wegen unerlaubt geltend gemachter Rechtsverfolgungskosten - UWG

von Media Kanzlei

Unsere Mandantin, eine Vertreiberin von Hygiene- und Medizinprodukten, erhielt eine E-Mail von einer direkten Mitbewerberin, in welcher Ansprüche auf Unterlassung und Ersatz von Rechtsverfolgungskosten gegen sie geltend gemacht wurden. Die Gegnerin, welche die gleichen Produkte wie unsere Mandantin vertreibt, behauptete, unsere Mandantin habe ihr unerlaubt eine Werbe-Mail zugesandt und verlangte Unterlassung. Außerdem forderte sie Aufwendungsersatz in Höhe von einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 6.000 Euro gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. 

Keine Rechtsanwaltsvergütung bei eigenständiger Abmahnung

Die Gegnerin forderte die Zahlung eines Aufwendungsersatzes, obwohl sie selbstständig in eigenem Namen abgemahnt hatte, also auch keine Aufwendungen im Sinne von Rechtsanwaltsgebühren getätigt hatte. Sie hatte das Schreiben selbst unterschrieben. Durch ihre Forderung tritt sie als ihre eigene Anwältin auf und verlangt Gebühren, die nicht entstanden sind. 

Abmahnung und Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolglos

Daraufhin mahnten wir im Namen unserer Mandantin die Gegnerin ab und forderten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten auf. Dies wies die gegnerische Seite zurück. Die Media Kanzlei strebte deshalb eine Sicherung des Anspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung an. 

Einstweilige Verfügung erwirkt

Die Gegnerin ist eine direkte Mitbewerberin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu unserer Mandantin steht. Sie vertreibt die gleichen Produkte auf demselben relevanten Markt. Das Verhalten der Gegnerin stellt eine Irreführung des Verkehrs im Sinne von § 5 UWG sowie eine gezielte Behinderung durch eine unlautere Handlung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Aus diesem Grund beschloss das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss der Gegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Abmahnungen an Mitbewerber zu versenden, in denen sie Rechtsverfolgungskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend macht, die nicht angefallen sind. Handelt sie dem zuwider, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten. Darüber hinaus hat das Gericht der gegnerischen Seite die Verfahrenskosten auferlegt. 

Top Kanzlei im Wettbewerbsrecht

Werden Sie ebenfalls von einem Ihrer Mitbewerber abgemahnt, dann wenden Sie sich gerne an uns! Wir helfen Ihnen dabei gegen die Abmahnung vorzugehen.

Mehr Infos finden Sie auch auf unserer Seite: Abmahnung erhalten? Anwalt kann helfen!

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