Media Kanzlei erfolgreich für Igor Levit im Kampf gegen HateSpeech

Erfolgsgeschichte

Media Kanzlei erfolgreich für Igor Levit im Kampf gegen HateSpeech

Igor Levit ist ein bekannter russisch-deutscher Konzertpianist. In den sozialen Netzwerken wendet er sich regelmäßig gegen Rechtsradikale und Antisemitismus. Schon häufig ist er Opfer von Hasskommentaren und Beleidigungen durch andere Nutzer auf Twitter geworden. Die RechtsanwältInnen der Media Kanzlei beraten den Pianisten langfristig in seinen medien- und presserechtlichen Angelegenheiten und konnten schon viele Erfolge für ihn erzielen. Insbesondere konnten anonyme Hater im Netz durch unsere Maßnahmen identifiziert und zur Rechenschaft gezogen werden.

Antrag auf Auskunftserteilung gegen Twitter vor dem Landgericht Berlin

Ein immer wieder auftretendes Problem von Hasskommentaren in den sozialen Netzwerken ist die Anonymität des Internets. Häufig ist es sehr schwer, Daten wie den tatsächlichen Namen der Nutzer herauszufinden. Wir konnten kürzlich einen Erfolg vor dem LG Berlin hinsichtlich der Auskunftserteilung über Daten von Nutzern, die streitgegenständliche Äußerungen wie beleidigende Kommentare ins Netz gestellt hatten, erzielen. Die entsprechenden Äußerungen haben neben dem Straftatbestand der Beleidigung auch noch weitere Tatbestände des Strafgesetzbuches erfüllt. Vor dem LG Berlin beantragten wir nach § 14 Abs. 3 TMG Twitter zu gestatten, uns Auskunft über die Daten der Nutzer auf der Plattform des sozialen Netzwerkes zu erteilen. Konkret haben wir dabei die Auskunft über IP-Adressen, die von den Nutzern für das Hochladen der unter den Benutzernamen abrufbaren Beiträge verwendet wurden, nebst genauem Zeit des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Uploadzeitpunkt), den Namen der Nutzer, die E-Mail-Adresse der Nutzer, die IP-Adresse, die von den Nutzern zuletzt für einen Zugriff auf Ihre Benutzerkonten unter den oben aufgeführten Nutzernamen verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone beantragt.

Der Anspruch nach § 14 Abs. 4 IMG ist ein vorbereitender Anspruch, der in verfahrensrechtlicher und inhaltlicher Hinsicht deutliche Unterschiede zu den weitergehenden Ansprüchen auf Unterlassung oder andere Leistungen (z.B. Geldentschädigung) – mögen sie sich gegen den Diensteanbieter als mittelbaren oder gegen den Verletzer als unmittelbaren Störer richten – aufweist. Er dient ausschließlich der Überwindung des Datenschutzes und kann nur auf die gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunft nach § 14 Abs. 3 IMG über die beim Diensteanbieter vorhandenen Bestandsdaten zielen. Die Regelung soll eine schnellere und bessere Bearbeitung von Beschwerden über strafbare Inhalte i.S.v. § 1 Abs. 3 NetzDG (“Hasskommentare” oder andere strafbare Inhalte) ermöglichen, indem dem Diensteanbieter im Einzelfall die Erlaubnis zur Auskunftserteilung erteilt wird (KG, Beschluss vom 11. März 2020 -10 W 13/20 -, juris, Rn. 10). (So das LG Berlin in seinem Beschluss vom 18.12.2020)

Das LG Berlin führt bzgl. des Auskunftsanspruchs aus, der Dienstanbieter dürfe Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG erforderlich ist. Für die datenschutzrechtliche Erlaubnis der Datenherausgabe gelte wegen des Betroffenseins in einem Kernbereich der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit der Richtervorbehalt des § 14 Abs. 4 IMG. Die streitgegenständlichen Äußerungen seien daher vom Gericht daraufhin zu überprüfen, ob sie einen der in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Straftatbestände erfüllen.

In unserem Fall erfüllten mehrere Äußerungen den Straftatbestand der Beleidigung. Das LG Berlin sprach uns daher den Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 4 IMG zu. Daher musste Twitter uns Auskunft über die von uns begehrten Daten der Nutzer, bei deren Äußerungen es sich um Beleidigungen handelte, erteilen.

Dank dieser Informationen sind nun weitere strafrechtliche Schritte gegen die Täter möglich.

Unsere Anwaltskanzlei in Frankfurt kämpft gegen Hate Speech

Wichtig, um gegen Hate Speech und die Täter im Internet vorgehen zu können, ist es, die Rechtsverletzung genau zu dokumentieren. Screenshots können beispielsweise als Beweis für eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft dienen.

Den Betroffenen bieten sich neben der strafrechtlichen Verfolgung auch zivilrechtliche Möglichkeiten: Die Täter können abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert werden. Sollten die Täter dazu außergerichtlich nicht bereit sein, werden wir versuchen, die Ansprüche unserer Mandanten auch vor dem zuständigen Gericht durchgesetzt werden. Den Betroffenen stehen schließlich Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, § 22 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 185 ff. StGB; Art. 8 EMRK zu. Nach den Grundsätzen der auftragslosen Geschäftsführung und aus Schadensersatzgesichtspunkten haben die Täter zudem die anfallenden Kosten zu erstatten. In einigen Fällen steht den betroffenen Mandanten auch eine Geldentschädigung zu.

Helfen auch Sie uns im Kampf gegen Hate Speech! Wenden Sie sich mit ihrer Angelegenheit gerne an das Team der Media Kanzlei.

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Die Media Kanzlei ist eine dynamische und innovative Anwaltskanzlei. Gegründet mit der Vision, umfassende juristische Dienstleistungen anzubieten, die speziell auf das Medienrecht zugeschnitten sind, hat sich die Media Kanzlei zu einem vertrauenswürdigen und gefragten Namen auf dem Markt entwickelt. Mit einem Team hochqualifizierter und erfahrener Anwälte bietet die Media Kanzlei eine breite Palette rechtlicher Lösungen für Mandanten aus der Medienbranche. Wir glauben, dass Spitzenleistungen Spezialisierung und Leidenschaft erfordern. Deshalb berät unsere Medienkanzlei nur in Rechtsgebieten, für die sich unsere Anwälte begeistern und die uns inspirieren. Unsere Anwälte verfügen über höchste Erfahrung und Kompetenz in den Bereichen Presserecht, Medienrecht, Persönlichkeitsrecht, Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht.

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