
Media Kanzlei – die Anwaltskanzlei in Frankfurt und Hamburg erwirkt einstweilige Verfügung gegen Spiegel TV
von Media Kanzlei
Vor dem Landgericht Frankfurt konnten wir im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens presserechtliche Unterlassungsansprüche unseres Mandanten erfolgreich durchsetzen. Der Beklagten wurde im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt, identifizierend über den Antragsteller anhand seines Vor- und Nachnamens und/oder eines Fotos sowie die streitgegenständlichen Fotos, auf denen unser Mandant zu sehen ist, zu verbreiten. Hiergegen hatte die Beklagte Widerspruch eingelegt. Sie ist der Auffassung, das überragende öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiege das Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten.
Auf diesen Widerspruch hin war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die RichterInnen des LG Frankfurt bestätigten die einstweilige Verfügung.
Sachverhalt
Gegen einige Personen im engen Umfeld unseres Mandanten wurde wegen einiger Straftaten ermittelt. Der Spiegel hatte darüber berichtet und im Rahmen dieser Berichterstattung unseren Mandanten namentlich genannt, Fotos von ihm verbreitet sowie weitere brisante Details veröffentlicht. Der Bericht wurde im Rahmen einer bundesweit ausgestrahlten TV-Sendung auf sowie zwei weitere Male auf einem Social Media Profil der Beklagten veröffentlicht.
Nachdem wir die Gegenseite mit anwaltlichen Schreiben abmahnen und unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert haben, dem diese nicht nachkam, stellten wir Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Gegen die im Rahmen dieses Verfahrens erlassene einstweilige Verfügung hatte die Beklagte Widerspruch eingelegt, jedoch ohne Erfolg.
Begründung: Persönlichkeitsrecht muss geschützt werden
Der Beitrag der Beklagten greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unseres Mandanten gemäß Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ein. Die Berichterstattung über eine Straftat oder den Verdacht einer solchen unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters beeinträchtige dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs erheblich, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Leser negativ darstelle.
Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, werde durch eine Abwägung des Rechts des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit entschieden.
Öffentliches Interesse an der Berichterstattung?
Im Rahmen der Abwägung kann ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über den Betroffenen eine Rolle spielen. Bei Straftätern würde ein öffentliches Interesse beispielsweise nur für die Zeit bestehen, innerhalb der die Straftat aktuell ist. Danach muss auch einem Straftäter wieder die Möglichkeit gegeben werden, Abstand von seinen Taten zu bekommen und sich zu resozialisieren. Zwar dürfe weiterhin über die Tat berichtet werden, es dürfen jedoch nur in ganz besonderen Einzelfällen auch der Name oder sonstige identifizierende Informationen erwähnt werden. Eine Darstellung, die die Wiedereingliederung von Straftäter in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe wesentlich zu erschweren droht, sei regelmäßig unzulässig.
In unserem Fall, in dem es sich um keine schwere, außergewöhnliche Tat handelte, teilte das LG unsere Auffassung, dass die identifizierende Berichterstattung nicht gerechtfertigt war. Das Interesse unseres Mandanten überwiegt das des Spiegel TV auch deshalb, da die streitgegenständliche Berichterstattung nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat aus der Vergangenheit steht und daher zu einer erheblichen neuen oder zusätzlichen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts unseres Mandanten führt. Ferner würde das Resozialisierungsinteresse unseres Mandanten, der aktiv an seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft arbeitet, durch die Berichterstattung erheblich beeinträchtigt.
Spiegel TV hatte in ihrem Bericht auch über ein anderes Thema berichtet, das in keinem Zusammenhang mit der Vergangenheit unseres Mandanten steht, weshalb in einer knappen Bemerkung diesbezüglich auch die Identifizierung unseres Mandanten nicht erforderlich und unangebracht war. Spiegel TV muss daher die Nennung des Namens und sonstiger identifizierender Details sowie die Veröffentlichung des Fotos unseres Mandanten unterlassen.
Das Team der Media Kanzlei konnte presserechtliche Unterlassungsansprüche gegen die identifizierende Berichterstattung des Mandanten durchsetzen.
Wenn auch Sie ein presserechtliches oder sonstiges medienrechtliches Anliegen haben, kontaktieren Sie uns hier. Wir beraten Sie sehr gerne.
Bild: PDPics (pixabay)
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