Löschung von Kinderfotos auf Facebook

Eine Mutter hat sich mit der Bitte an das Team der Media Kanzlei gewandt. Der Vater der gemeinsamen Tochter hat eine Vielzahl von Fotos der Tochter auf Facebook gepostet. Er hatte auch Fotos, auf denen die Mutter abgebildet ist, veröffentlicht.

Fotos von Kind veröffentlicht – Einwilligung beider Elternteile erforderlich

Es gibt unterschiedliche Meinungen darüber, ob man Fotos seiner Kinder im Netz posten kann und sollte, oder nicht. Fest steht allerdings Folgendes: Sofern beide Eltern des Kindes sorgeberechtigt sind, bedarf es der Einwilligung beider Elternteile zur Veröffentlichung von Fotos des Kindes, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO. Da die Bilder über Facebook einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden, greift auch nicht das Haushaltsprivileg nach Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO.

Die Mutter hatte den Vater aufgefordert, sämtliche der veröffentlichten Fotos zu löschen. Dieser reagierte jedoch nicht und die Fotos blieben weiterhin auf Facebook sichtbar.

Anwalt für Medienrecht und Presserecht

Die betroffene Mutter kontaktierte gemeinsam mit ihrer Tochter das medien- und presserechtlich spezialisierte Team der Media Kanzlei. Wir haben die Gegenseite mit anwaltlichem Schreiben abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert.

Die Gegenseite war hierzu nicht bereit. Daraufhin haben wir Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht gestellt. Die einstweilige Verfügung wurde von dem zuständigen Gericht antragsgemäß erlassen.

Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung

Wir konnten die Unterlassungsansprüche unserer Mandantinnen gegen den Vater des Kindes im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzen. Die Unterlassungsansprüche ergeben sich aus §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1, Abs. 2, § 22 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, Art. 6 DSGVO.

 

Haben auch Sie ein medienrechtliches oder presserechtliches Problem? Wenden Sie sich mit diesem gerne an die Experten der Media Kanzlei. Kontaktieren Sie uns umgehend – wir helfen Ihnen gerne weiter.

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