
LG Berlin: Werbung die den Immobilienverkauf zum „Höchst- oder Bestpreis“ anbietet ist irreführend
von Media Kanzlei
Das Landgericht Berlin hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob die Werbeaussage „Möchten Sie den wirklichen Höchstpreis für Ihre Immobilie erzielen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf“ sowie weitere ähnliche Werbeaussagen, die mit der Erzielung von Bestpreisen warben, unlauter im Sinne des § 5 UWG sind.
Mit diesen Slogans hatte eine Maklerin auf ihrer Internetseite geworben, woraufhin sie von der Wettbewerbszentrale abgemahnt wurde.
Wirbt ein Konkurrent mit unlauteren Aussagen? Wir helfen Ihnen dagegen vorzugehen
Behauptungen dieser Art sind im Sinne des § 5 UWG irrenführend, wenn sie eine Spitzenstellung des Werbenden indizieren, die dieser tatsächlich nicht innehat. Die Behauptung, dass die eigenen Makler immer die besten Preise beim Verkauf von Immobilien erzielen, stellt die Behauptung einer solchen Spitzenstellung dar.
Dieses Versprechen kann ein Makler grundsätzlich nicht halten, da nicht immer garantiert werden kann, dass wirklich der Höchstpreis erzielt wird. Denn die Bestimmung des Preises hängt von vielen unterschiedlichsten Faktoren wie Lage, Alter, Zustand und vielem mehr, ab. Die Makler können immer nur eine generalisierende Schätzung zum Wert der Immobilie abgeben, die stark individualisiert von einer Vielzahl äußerer und innerer Faktoren abhängt, keineswegs aber dem wirklichen Wert der Immobilie entsprechen muss.Â
Somit ist die Behauptung unwahr und irreführend gemäß § 5 UWG.
Sollten Sie von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen betroffen sein, melden Sie sich jetzt bei der Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg. Wir helfen Ihnen gerne!
Bildquelle: https://pixabay.com/de/photos/großes-haus-wohn-haus-architektur-389271/
...