Donnerstag, 14.10.2021

Keine dauerhaften Warnhinweise auf Bewertungsplattform

von Media Kanzlei

Stellen Betreiber von Bewertungsportalen wie beispielsweise Jameda, HolidayCheck oder Trustpilot auf einzelnen Profilen Auffälligkeiten bei Bewertungen fest, die an der Authentizität einzelner Bewertungen zweifeln lassen, veröffentlichen sie akutell einen sogenannten Warnhinweis auf dem jeweiligen Profil. Damit sollen Benutzer der Plattform darauf aufmerksam gemacht werden, dass sich auf dem Profil manipulierte Bewertungen befinden können. Ob dies tatsächlich zutrifft ist häufig keinesfalls bewiesen.

OLG Frankfurt hält dauerhaften Warnhinweis auf Jameda für unzulässig

Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 29.11.2020 (Az.: 16 W 37/29) unter Beteiligung der Anwälte und Anwältinnen der Media Kanzlei entschieden, dass ein solcher Warnhinweis jedoch nicht zeitlich unbeschränkt veröffentlicht werden darf. Im konkreten Fall sah der Senat einen Veröffentlichungszeitraum von ca. sechs Monaten noch als vertretbar an. Danach sei die weitere Angemessenheit des Warnhinweises durch den Plattformbetreiber jedoch erneut zu überprüfen und dem Betroffenen konkrete Gründe bzw. Verdachtsfälle darzulegen.

Grundsätze der Verdachtsberichertstattung auf Warnhinweis anwendbar

Das OLG Frankfurt am Main hat zudem entschieden, dass bei einem Warnhinweis die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einzuhalten sind.

Zunächst bedarf es dafür eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die dafür sprechen, dass sich auf dem jeweiligen Profil manipulierte Bewertungen befinden. Die Plattformbetreiber müssen also anhand von konkreten Umständen darlegen, dass bestimmte Bewertungen nicht authentisch sind. Der Profilinhaber hat dann die Möglichkeit, diese Verdachtsmomente zu entkräften, beispielweise indem er die Bewertungen einzelnen Patienten zuordnet.

Der Warnhinweis darf darüber hinaus nicht vorverurteilend sein. Es muss sich daher aus der Formulierung ergeben, dass es sich lediglich um einen Verdacht handelt und eine Verantwortlichkeit des Profilinhabers für manipulierte Bewertungen nicht feststeht.

Der Profilinhaber muss zudem vor der Veröffentlichung des Warnhinweises um eine Stellungnahme gebeten werden, damit er die Möglichkeit hat, den Verdacht auszuräumen.

Das Landgericht Kassel hatte den Warnhinweis kürzlich noch als rechtswidrig erachtet. 

 

Entscheidung auf HolidayCheck oder Trustpilot Warnhinweise übertragbar

Derartige Warnhinweise werden derzeit auch von weiteren Bewertungsplattformen wie HolidayCheck oder Trustpilot genutzt. Auf diese Bewertungsplattformen dürfte die Entscheidung übertragbar sein.

Media Kanzlei prüft Entfernung des Warnhinweises

Sollten auch Sie von einem Warnhinweis betroffen sein, prüfen die Anwälte und Anwältinnen der Media Kanzlei gerne für Sie, ob die Voraussetzungen eines zulässigen Warnhinweises in Ihrem Fall eingehalten wurden oder sich jedenfalls durch Zeitablauf erledigt haben und gehen für Sie gegen die Bewertungsplattform vor, um den Warnhinweis entfernen zu lassen.

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