
Identifizierende und unwahre Berichterstattung im Taxi Journal – Presserechtlicher Unterlassungsanspruch
von Media Kanzlei
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt konnte das Team der Media Kanzlei einen presserechtlichen Erfolg erzielen: Den Unterlassungsanspruch eines Mandanten, über den im Rahmen einer Berichterstattung unwahre und identifizierende Aussagen getroffen wurden, konnten die AnwältInnen vor dem Landgericht und Oberlandesgericht durchsetzen.
Unzulässige identifizierende Berichterstattung
Unser Mandant führt als Subunternehmer eine UBER-Fima in Frankfurt am Main. Im Taxi-Journal wurde ein Artikel veröffentlicht, der sich unter anderem mit unserem Mandanten beschäftigt. In dem Artikel wird unser Mandant namentlich genannt und für angebliche Straftaten seiner Angestellten verantwortlich gemacht. Zudem wurden die Fahrer als gewaltbereites Personal dargestellt, vor denen gewarnt wird. Zusammen mit dem Artikel sind außerdem zwei Fahrzeuge unseres Mandanten abgebildet und deren Kennzeichen abgebildet worden.
Landgericht untersagt Bericht im Wege der einstweiligen Verfügung
Unser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte vor dem LG schon Erfolg. Die RichterInnen des Landgerichts führten aus, unser Mandant als Kläger könne verlangen, dass nicht unter Nennung seines Namens oder in einer ihn anderweitig identifizierenden Weise über die angeblich gegen seine Mitglieder gerichteten Straftaten berichtet werde. Die angegriffene Berichterstattung sei nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung unzulässig. Unser Mandant sei durch die Berichterstattung identifizierbar und der Vorwurf der Straftaten richte sich auch gegen ihn selbst und nicht nur gegen seine Fahrer. Diese Berichterstattung sei vorverurteilend. Schließlich sei im Rahmen der Berichterstattung nicht erkenntlich, dass die Sachlage offen und der Verdacht nicht erwiesen sei.
Durch die negative und identifizierende Berichterstattung konnte das Ansehen des Unternehmens unseres Mandanten beschädigt werden, was schwere negative Folgen haben kann.
Der Beklagte wendete sich gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung mit seiner Berufung. Das OLG bestätigte die einstweilige Verfügung jedoch mehrheitlich, lediglich die Bezugnahme des LG auf eine in der Vergangenheit vorangegangene Berichterstattung sei unzulässig.
Unzulässige Meinungsäußerung
Das OLG widerspricht dem LG in seiner Argumentation, es handele sich um eine Verdachtsberichterstattung. Vielmehr stufen die RichterInnen des OLG die Berichterstattung als Meinungsäußerung ein. Dies macht jedoch im Ergebnis für den Mandanten keinen nennenswerten Unterschied, da auch diese Meinungsäußerung von dem OLG überwiegend untersagt wird. Die Meinungsäußerung sei nur insoweit zulässig, als sie sich auf glaubhaft gemachte Tatsachen stützen kann.
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