Hamburger Abendblatt muss Gegendarstellung drucken

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat einen Gegendarstellungsanspruch unseres Mandanten bejaht und die Gegenseite dazu verpflichtet, eine Gegendarstellung in der Zeitung „Hamburger Abendblatt“ zu veröffentlichen.

Berichterstattung des Hamburger Abendblatts

Hintergrund war eine Berichterstattung des Hamburger Abendblattes, in der es thematisch um eine Mitgliederversammlung eines Vereins ging. Da mehrere Tatsachenbehauptungen über unseren Mandanten aufgestellt wurden und dieser namentlich genannt wurde, haben wir für unseren Mandanten einen Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung geltend gemacht.

Nachdem die Gegenseite den Anspruch abgelehnt hatte, haben wir für unseren Mandanten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Hamburg eingereicht.

Hanseatisches OLG bejaht Gegendarstellungsanspruch

Der Gegendarstellungsanspruch folgt im vorliegenden Fall aus § 11 Abs. 2 Satz 2 HPG (Hamburgisches Pressegesetz). Ziel des Anspruches ist es, dass eine Person, die durch eine Berichterstattung in die öffentliche Diskussion geraten ist, die Möglichkeit haben muss, sich sachlich in Bezug auf die aufgestellten Tatsachenbehauptungen rechtfertigen zu dürfen.

Nachdem das Landgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst abgelehnt hatte, entschied das Hanseatische Oberlandesgericht nun, dass unserem Mandanten ein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung in der Zeitung „Hamburger Abendblatt“ zusteht. Folgerichtig wurde die Gegenseite verpflichtet, eine entsprechende Gegendarstellung unseres Mandanten abzudrucken.

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