Geldentschädigung und Unterlassungsansprüche wegen Fake Profilen

Vor dem Landgericht Frankfurt konnten wir einen Erfolg für unseren Mandanten erzielen. Hintergrund war die Erstellung von zwei Fake-Profilen über unseren Mandanten auf Facebook.

Erstes Fake-Profil auf Facebook

Das erste Fake-Profil enthielt den vollständigen Namen unseres Mandanten, seinen Wohnort sowie ein Foto von ihm. Über dieses Profil wurden im Namen unseres Mandanten Aufrufe geteilt, welche den Anschein erwecken sollten, dass unser Mandant Interesse an sexuellen Kontakten zu Frauen habe und diese auch über Facebook suche.

Nach einer Strafanzeige konnte im Ermittlungsverfahren herausgefunden werden, dass das Profil über eine dem Beklagten zuzuordnende IP-Adresse eingerichtet wurde. Parallel forderte die Media Kanzlei den Plattformbetreiber Facebook zur Einleitung des sogenannten „notice and take down“-Verfahrens auf, woraufhin Facebook das betreffende Profil löschte.

Da nunmehr der Ersteller des Profils bekannt war, wurde dieser abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach, sodass die Beantragung einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt erfolgte. Nachdem das Gericht diese antragsgemäß erlassen hatte, gab der Gegner jedoch keine Abschlusserklärung ab.

Zweites Fake-Profil eröffnet

Im gleichen Zeitraum veröffentlichte der Gegner ein weiteres Profil mit dem Namen unseres Mandanten, welches ebenfalls wieder auf anzügliche Weise Frauen aus der Region Frankfurt ansprechen sollte. In Bezug auf das zweite Profil wurde durch die Media Kanzlei ähnlich wie beim ersten Profil verfahren, sodass das Landgericht Frankfurt erneut eine einstweilige Verfügung erließ. Darin wurde dem Gegner untersagt, den Eindruck zu erwecken, dass das Profil durch unseren Mandanten betrieben wird. Auch in Bezug auf das zweite Profil gab es keine Rückmeldung des Erstellers.

Klage vor dem Landgericht Frankfurt

Um die Ansprüche aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren endgültig zu sichern, erhob die Media Kanzlei für ihren Mandanten Klage vor dem Landgericht Frankfurt. Da der Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschien, erging durch das Gericht zunächst ein Versäumnisurteil, welches die einstweiligen Verfügungen aus dem Vorverfahren bestätigte.

Hiergegen erhob der Beklagte Einspruch und beantragte, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage unseres Mandanten abzuweisen. Das Gericht sah es jedoch als gegeben an, dass durch die Fake-Profile eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts unseres Mandanten erfolgte. Insbesondere die auf den Profilen getätigten Äußerungen sowie die Verbreitung des Bildnisses stellten laut Gericht einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten dar.

Neben den Unterlassungsansprüchen wurden unserem Mandanten Ansprüche auf Erstattung der Anwaltskosten sowie eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000 € zugesprochen. Außerdem wurde der Beklagte dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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