Frankfurter Gericht untersagt Medienunternehmen die Veröffentlichung privater Details

In der Klage, die bei der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main eingereicht wurde, machte unser Mandant Nick Hein presserechtliche Ansprüche wegen der Veröffentlichung falscher und privater Informationen geltend.

Zum einen wurde eine unzutreffende Körpergröße unseres Mandanten genannt, zum anderen wurden in dem Artikel mit dem Titel “Nick Hein und die ‘Pedo Hunters’ Wie ein Ex-Kampfsportler auf YouTube angebliche Missbrauchstäter in die Falle lockt” private Details erwähnt. Die Beklagte argumentierte, dass der Kläger seine familiären Verhältnisse in die Öffentlichkeit stelle.

Urteil

In seinem Urteil stellte sich das Gericht auf die Seite unseres Mandanten und untersagte dem Beklagten die Veröffentlichung der beiden streitigen Äußerungen. Selbst wenn die veröffentlichten Informationen der Wahrheit entsprechen, kann das Medienunternehmen haftbar gemacht werden, wenn es die Privatsphäre einer Person verletzt.

Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der vorprozessualen Anwaltskosten des Klägers zuzüglich Zinsen sowie zur Zahlung aller Gerichtskosten.

Grenzen der Pressefreiheit

Das Medienrecht regelt die gesetzlichen Rechte und Beschränkungen der Pressefreiheit. Es regelt die Tätigkeit von Journalisten, Medienunternehmen und anderen Informationsanbietern. Das Presserecht stellt sicher, dass sich die Medien innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegen und die Rechte des Einzelnen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre, gewahrt werden.

Das Gericht wog das Recht unserer Mandantin auf Privatsphäre gegen das Recht des Beklagten auf Pressefreiheit ab.

Es betonte, dass der Umfang des allgemeinen Rechts auf Privatsphäre nicht völlig festgelegt ist, sondern vielmehr durch Abwägung der widerstreitenden verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Parteien im Einzelfall bestimmt werden muss. Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung sowohl die besonderen Umstände des Falles als auch die betroffenen Grundrechte und Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Veröffentlichung der beanstandeten Berichterstattung  rechtswidrig war, da sie keinem legitimen öffentlichen Interesse diente und lediglich die Neugier der Leser befriedigen sollte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

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