
Falsche Vorwürfe und Beleidigungen per Mail zwischen Vorstandsmitgliedern eines Vereins
von Media Kanzlei
Unser Mandant ist Vorstandsmitglied eines Vereins. Zwischen ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied gab es eine organisatorische Auseinandersetzung.
Das andere Vorstandsmitglied hatte ihn daraufhin in E-Mails beleidigt und unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt. In den E-Mails wurden unsere Mandanten von der Gegenseite mehrere Straftaten vorgeworfen. Diese Straftaten hatte unser Mandant nie begangen. Auch weitere Gerüchte rund um die Person unserer Mandantschaft hatte die Gegenseite in die Welt gesetzt.
Unwahre Tatsachenbehauptungen
Alle aufgestellten Behauptungen und Anschuldigungen gegen unseren Mandanten waren falsch und unbegründet: Die Straftaten wurden von unserem Mandanten nie begangen. Es gab auch keinerlei Ermittlungsverfahren oder sonstige Anhaltspunkte, die zu einem solchen Verdacht geführt haben könnten. Das andere Vorstandsmitglied wollte nur dem Ruf unseres Mandanten schaden.
Beratung unserer Anwaltskanzlei
Wir haben die Gegenseite abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Diese Aufforderung war erfolglos. Die Gegenseite wies die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten durch Schreiben seiner Anwälte zurück und stritt alles ab. Wir haben daher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.
Unterlassungsansprüche des Mandanten erfolgreich durchgesetzt
In seinem Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Wir konnten die Unterlassungsansprüche unseres Mandanten gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 185 ff. StGB; Art. 8 EMRK erfolgreich durchsetzen.
Die RichterInnen des Landgerichts bewerten sämtliche Äußerungen der Gegenseite als Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten und als im Ergebnis unzulässig.
Abgrenzung Meinungsäußerung und unzulässige Tatsachenbehauptung
Unzulässige Tatsachenbehauptungen sind von Meinungsäußerungen abzugrenzen:
„In Abgrenzung zu einer Meinungsäußerung ist von einer Tatsachenbehauptung auszugehen, wenn der Inhalt der Äußerung – wie hier – entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht. Meinungsäußerungen sind in Abgrenzung dazu hingegen durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt (vgl. BVerfG NJW 2012, 3712; BGH NJW 2015, 773; BGH NJW 2017, 482).“ (so das LG Frankfurt in seinem Urteil vom 27.04.2021).
Die Tatsachenbehauptung sei ungerechtfertigt, weil deren Inhalt nicht erwiesen sei und die Meinungsfreiheit des Verfügungsbeklagten nach Vornahme einer Rechteabwägung hinter dem Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zurücktritt (vgl. hierzu BVerfG NJW 1999, 1322).
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