
Falschaussagen der BILD
von Media Kanzlei
Für einen in der Vergangenheit politisch engagierten Mandanten konnte unser Team der Media Kanzlei gegen die BILD eine Geldentschädigung i.H.v. 8.000 Euro erzielen.
BILD veröffentlicht Falschaussagen in Online Artikel
Auf bild.de wurde zunächst ein Artikel über unseren Mandanten veröffentlicht, in dem ihm das Begehen einer Straftat unterstellt und behauptet wurde, er habe einen Großteil der Taten gestanden. Insgesamt wurden von der BILD drei Beiträge über unseren Mandanten innerhalb kurzer Zeit veröffentlicht.
Auch ein Foto unseres Mandanten, ein Porträt, dass den Mandanten ohne Augenbalken und unverpixelt zeigt, wurde veröffentlicht.
Die Berichte wurden online veröffentlicht und waren damit geeignet, ein breites Publikum über den örtlichen Bereich hinaus zu erreichen. Sie waren zudem Grundlage nachfolgender Berichterstattungen anderer Medien.
Anwaltskanzlei Media Kanzlei vertritt Betroffenen vor Gericht
Das Team unserer Media Kanzlei als Prozessbevollmächtigte des Mandanten erwirkte eine einstweilige Verfügung des LG Frankfurt. In dieser wurde der BILD untersagt, in Bezug auf unseren Mandanten wörtlich oder sinngemäß zu behaupten/behaupten zu lassen, er habe die Taten gestanden. Von der einstweiligen Verfügung erfasst waren auch weitere Falschaussagen, die in dem Artikel auf der Website der BILD getätigt wurden.
Wenige Tage später erwirkten wir zudem vor dem LG Berlin eine einstweilige Verfügung auf Abdruck einer Gegendarstellung, mit der unser Mandant richtigstellte, dass er kein Geständnis abgegeben habe und gehen ihn auch nicht wegen der von der BILD unterstellten Straftat ermittelt werde. Die BILD unternahm bereits mehrere Versuche, darunter das Einlegen eines Widerspruchs und einer Berufung, gegen das Urteil vorzugehen. Diese waren jedoch bei keinem Gericht erfolgreich.
Nachdem ein weiterer Artikel der BILD über unseren Mandanten auftauchte, haben wir die Klage um einige Punkte erweitert. Unter diesen Punkten waren Schadensersatzansprüche und ein Anspruch auf Geldentschädigung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen wendete die BILD sich mit einer Berufung. Wir beantragten, die Berufung zurückzuweisen.
Zu unseren Gründen:
Die von der BILD aufgestellte streitgegenständliche Behauptung war geeignet, unseren Mandanten in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Unser Mandant gilt im Rechtsverkehr als nicht vorbestraft. Die BILD darf ihn daher nicht öffentlich mit großformatigen Fotos an den Medienpranger stellen. Die BILD hat zudem die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten.
Unzulässige Verdachtsberichterstattung: Unschuldsvermutung entfällt nicht rückwirkend
In seinem Urteil führt das OLG Frankfurt aus, es gelte für die rückblickende Wortberichterstattung, dass die Darstellung keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalte, regelmäßig vor Veröffentlichung eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen sei und es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handele, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen bestehe. Gemessen an diesen Grundsätzen habe unser Mandant einen Anspruch auf Unterlassung der Wortberichterstattung, da die BILD unserem Mandanten keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.
Zudem weisen die RichterInnen des OLG Frankfurt daraufhin, dass die Unschuldsvermutung auch mit der Rechtskraft eines Strafurteils oder Strafbefehls nicht rückwirkend entfalle, sondern nur für die Zukunft.
Schadensersatz und Geldentschädigung
Unser Mandant kann von der Bild die teilweise Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangen. Er hat außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 8000 Euro.
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem in der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12 -, Rn. 38).“
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