Montag, 15.02.2021

Erfolg vor dem OLG Frankfurt: Falsche Berichterstattung auf wunderweib.de

von Media Kanzlei

Auf  dem Onlineportal wunderweib.de war eine Berichterstattung zu finden, die sich ausschließlich mit der Person unserer Mandantin beschäftigt. Wunderweib.de wird von der BAUER XCEL MEDIA DEUTSCHLAND KG betrieben. In einem Video und dem dazugehörigen Teaser wurden zahlreiche Unwahrheiten über unsere Mandantin verbreitet. Dabei wurden falsche Behauptungen über ihre finanzielle Lage sowie das Gerücht, sie habe Geldsorgen, getroffen. Es fehlt außerdem eine Stellungnahme zu sämtlichen der aufgestellten Behauptungen.

Meinungsäußerung oder Falschaussage? 

Wir haben die Geschäftsführung der BAUER XCEL MEDIA DEUTSCHLAND KG abgemahnt und sie zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert, um die Unterlassungsansprüche unserer Mandantin geltend zu machen. Die Gegenseite war jedoch nicht bereit, diese abzugeben, sodass wir Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht Frankfurt gestellt haben. Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Das Landgericht untersagte jedoch nur zwei der drei von uns beanstandeten Aussagen. Das Landgericht hat die dritte Behauptung in dem Teaser und in der Überschrift nach dem Kontext und den Umständen der Äußerung als offene Frage und damit als zulässige Meinungsäußerung eingeordnet, weil dem Leser die Antwort überlassen werde.

Wir waren anderer Auffassung: Es gab für die Formulierung der Frage in der Aussage keine tatsächlichen Anhaltspunkte. In einem solchen Fall ist die Verbreitung einer derartigen offenen Frage als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen selbst dann unzulässig, wenn man sie als spekulative Meinungsäußerung begreift. Vorliegend fehlte es an jeglichen Anhaltspunkten bzw. einem hinreichenden Anlass für die Verbreitung der Frage über die angeblich schlimmen Geldsorgen der Antragstellerin. Aus diesem Grund haben wir sofortige Beschwerde eingelegt. 

Seitdem sind nun etwa acht Monate vergangen, doch der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt liegt uns inzwischen vor. Erfreulicherweise sah das OLG unsere sofortige Beschwerde als zulässig und begründet an. Zwar handele es sich bei der Aussage um eine Meinungsäußerung. Diese sei jedoch als ehrenrührig anzusehen, da sie abschätzig sei. Sie suggeriere dem Durchschnittsrezipienten, die Antragstellerin sei in finanziellen Schwierigkeiten. Darin liege ein Eingriff in die Privatsphäre unserer Mandantin. 

 

Unser Rechtsanwalt Dr. Tobias Hermann, der die Mandantin erfolgreich vertrat, äußert sich zu der Entscheidung folgendermaßen: „Wir freuen uns sehr, dass wir nun endlich auch das Verbot bezüglich der zuletzt offenen Aussage vor dem Oberlandesgericht Frankfurt auf unsere Beschwerde hin erwirken konnten. Der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht hat vor Weihnachten übrigens persönlich angerufen und sich für die lange Verfahrensdauer ausdrücklich entschuldigt“.

 

Ergänzung vom 15.02.2021: Wir haben mit Freude zur Kenntnis genommen, dass die BAUER XCEL MEDIA DEUTSCHLAND KG die einstweilige Verfügung des LG und des OLG nun jeweils als endgültige und zwischen den Parteien materiell-rechtlich verbindliche Regelung anerkannt und auf die Einlegung eines Widerspruchs verzichtet hat.

 

Wir würden uns freuen, auch Sie in ihren Angelegenheiten mit unserer reichlichen Erfahrung unterstützen zu dürfen. Kontaktieren Sie uns hier

 

Bildquelle: https://pixabay.com/de/illustrations/richter-gericht-tor-verwaltung-4199434/

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