Erfolg vor dem Kammergericht – Gegendarstellung muss teilweise gedruckt werden

Die Antragstellerin, eine syrische Airline, hat die Bild Zeitung mit Hilfe der Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei erfolgreich auf Abdruck einer Gegendarstellung in Anspruch genommen, nachdem diese wahrheitswidrig in einem Artikel behauptet hatte, die Airline gehöre einem Cousin des syrischen Diktators Assad und habe Menschen geholfen, nach Belarus zu gelangen, um anschließend in Richtung EU zu flüchten.

 

Das Landgericht in erster Instanz und auch das Kammergericht lehnte eine Gegendarstellung hinsichtlich des zweiten Halbsatzes ab, da es sich insoweit um eine Meinungsäußerung handele und damit die Voraussetzungen eines Gegendarstellungsanspruchs nicht vorliegen.

Nach § 10 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (MStV) sind Anbieter von Telemedien nur dann zur Aufnahme einer Gegendarstellung verpflichtet, wenn der Anspruchsteller durch eine Tatsachenbehauptung betroffen ist, wobei der Umfang der Gegendarstellung nicht unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgehen darf und sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken hat.

 

Widerlegung in konzentrierter Form ist nicht „geschwätzig“

 

Hinsichtlich der Aussage, die Airline gehöre einem Cousin des syrischen Diktators Assad, widersprach das Kammergericht Berlin dem Landgericht und sprach den Anspruch auf Gegendarstellung zu.

Die angegriffene Äußerung stellt eine Tatsachenbehauptung dar; die Formulierung „gehören“ bringt zum Ausdruck, dass die Fluggesellschaft im Besitz oder im Eigentum des Cousins des Diktators steht.

Die begehrte Erwiderung ist dabei trotz Wiederholung von Textpassagen der Ausgangsmitteilung nicht geschwätzig, sondern widerlegt die Tatsachenbehauptung in konzentrierter Form. Das Kammergericht weicht insoweit von der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ab und stellt fest, dass die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des angemessenen Umfangs der Gegendarstellung nicht gehalten ist, einzelne Teile aus einem zusammenhängenden Satz der widerzugebenden Erstmitteilung herauszuschälen. Der für die Wiedergabe der Erstbehauptung erforderliche Raum bleibt bei der Bemessung des zulässigen Umfangs der Gegendarstellung grundsätzlich außer Betracht (Seitz, Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., Kap. VI, Rn. 167).

 

15 Tage Zuwarten genügt dem Merkmal „ohne schuldhaftes Zögern“

 

Entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts steht dem Anspruch auf Gegendarstellung nach dem neuerlichen Beschluss auch kein überlanges Zuwarten entgegen.

Nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 MStV besteht keine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung, wenn die Gegendarstellung nicht unverzüglich nach der erstmaligen Einstellung des Angebots dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich zugeht. Unverzüglich meint „ohne schuldhaftes Zögern“.

Bei der Beurteilung, ob eine Mitteilung unverzüglich erfolgt ist, in eine Einzelfallentscheidung geboten. Dabei ist das Interesse des Betroffenen an einer angemessen Überlegungsfrist und Interesse der Medien an der Aktualität des Inhalts (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2000 – 4 W 26/2000-, Rn. 7, juris) gegeneinander abzuwägen.

Die Antragstellerin hat ihren Geschäftssitz in Damascus, Syrien, sodass ihr zunächst ausreichend Zeit bleiben muss, um Übersetzungen anzufertigen, notwendige Informationen einzuholen und einen Verfahrensbevollmächtigten in Deutschland zu suchen. Sodann muss ihr weiterhin die notwenige Zeit eingeräumt werden, um unter anwaltlicher Beratung zu einer Entscheidung zu kommen und die Gegendarstellung korrekt abzufassen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstand sah das Kammergericht eine Zeitspanne von 15 Tage zwischen der Veröffentlichung des Artikels und der Zuleitung des Abdruckverlangens einer Gegendarstellung als unverzüglich an.

Der Senat schließt sich schließlich überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung an und stellt klar, dass die Zuleitung per Fax die erforderliche Schriftform wahrt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.10.1992 – 3 U 203/92-, Rn.3, juris; hanseatisches OLG Bremen, Urteil v- 14.01.2011 – 2 U 115/10-, Rn. 52, juris).

Die veröffentlichte Gegendarstellung der BILD finden Sie hier.

 

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