Montag, 01.02.2021

Erfolg der Media Kanzlei gegen Falschaussagen in der BILD

von Media Kanzlei

Unser Mandant ist regelmäßig Opfer unwahrer und identifizierender Berichterstattung durch die BILD.

Erst kürzlich hat die Tageszeitung einen Beitrag über ihn veröffentlicht, auf welchen schon auf der Startseite hingewiesen wird. Weitere Informationen sind als „Bild+“-Artikel, d. h. gegen Zahlung bzw. für zahlende Abonnenten abrufbar, aber auch nichtzahlende Kunden können einen Bericht über den Mandanten einsehen. Die im Rahmen des Berichtes veröffentlichen Bildaufnahmen unseres Mandanten wurden ohne dessen Einwilligung aufgenommen in einem Moment, in dem er sich keiner Aufnahme versah.

BILD stellt ihn bereits als schuldigen Täter dar

Eine entsprechende Betitelung, noch dazu in Verbindung mit dem Bild unseres Mandanten in Handschellen ist nicht nur vorverurteilend: Er wird durch die Darstellung als feststehender Täter dargestellt. Es wurde jedoch tatsächlich nicht einmal ein Strafverfahren eingeleitet. Außerdem gilt die Unschuldsvermutung. Dass es sich lediglich um den Verdacht einer Straftat handelt, geht aus keinem der Artikel hervor. 

Auch der weitere Artikel, der für Nicht-Abonnenten einsehbar ist, zeigt unseren Mandanten in einer bildlichen Darstellung, die ein Verbrechen suggeriert, und enthält eine verurteilende Betitelung des Betroffenen. Dass in der Bildunterschrift eingeräumt wird, unser Mandant stehe in einem dringendem Tatverdacht, den Kunstraub im Grünen Gewölbe begangen zu haben, ändert an der maximalen Vorverurteilung durch den Artikel nichts. Im Gesamtkontext wird unser Mandant fraglos als Täter dargestellt. Dass es sich lediglich um den Verdacht einer Straftat handelt, geht aus dem Artikel nicht hervor.

Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung wurden nicht eingehalten. Die Veröffentlichungen – sowohl auf der Startseite als auch im Artikel selbst – sind rechtswidrig. 

Bericht auch auf YouTube veröffentlicht

Auch auf YouTube ist ein Video veröffentlicht worden, das sich unter anderem mit unserer Mandantschaft beschäftigt. Das Video enthält mehrere unwahre Tatsachenbehauptungen. Die falschen Aussagen über unseren Mandanten sind unzulässig.

Ebenfalls unzulässig ist die Bildnisveröffentlichung, da diese mit einer unwahren Tatsachenbehauptung im Zusammenhang steht. Zudem liegt kein zeitgeschichtliches Ereignis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor, da weder unser Mandant noch seine Angehörigen etwas mit dem Vorwurf zu tun haben.

Ansprüche des Betroffenen - Media Kanzlei berät erfolgreich bei Durchsetzung

Dem Betroffenen stehen Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, § 22 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 185 ff. StGB; Art. 8 EMRK zu. Wir haben die BILD daher in beiden Fällen im Rahmen einer Abgabe zu einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie der Erstattung der angefallenen Kosten aufgefordert. Nachdem die von uns gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist, haben wir bei dem LG Frankfurt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt – mit Erfolg! Die Verbreitung der Bilder sowie die unzulässige identifizierende Berichterstattung über unseren Mandanten wurden im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens von den RichterInnen untersagt.

 

Bildquelle: Wahrheit Zeitung Nachrichten - Kostenloses Foto auf Pixabay

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