Dienstag, 01.06.2021

Eingriff in Markenrecht durch Angebot auf ebay

von Media Kanzlei

Das Landgericht Frankfurt hat der Gegenseite im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, das Zeichen unseres Mandanten als Marke zu benutzen.

Unsere Mandantschaft ist ausschließliche Lizenznehmerin einer beim Deutschen Patent- und Markenamt (kurz: DPMA) eingetragenen Marke. 

Die Gegenseite betreibt einen Shop über die Online-Handelsplattform ebay.de. Über diesen hat die Gegenseite Produkte verkauft, und dabei das Zeichen und den Namen der Marke unseres Mandanten verwendet. Zudem wurde behauptet, das von dem Händler angebotene Produkt stamme aus dem Hause unserer Mandantschaft.

Unternehmenskennzeichenrecht verletzt

An dem Zeichen seiner Marke stehen unserer Mandantschaft die ausschließlichen Rechte zu. Durch die Verwendung des Zeichens greift die Gegenseite in die Rechte unserer Mandantschaft aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 MarkenG ein und verletzt diese. Zudem wird das Unternehmenskennzeichenrecht aus §§ 15 Abs. 1, Abs. 2, 5 Abs. 2 MarkenG unserer Mandantschaft verletzt.

Anspruch auf Unterlassung des Angebots der Produkte

Unsere Mandantschaft hat einen Anspruch auf Unterlassung des Angebots der Produkte gemäß §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4, 119 MarkenG und aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3, 4 Nr. 3 lit. a) UWG. Daneben hat unsere Mandantschaft einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG und § 9 UWG.

Wir haben die Gegenseite mit anwaltlichem Schreiben abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert sowie zur Erstattung der entstandenen Kosten. Die Gegenseite war hierzu nicht bereit, weshalb wir Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Frankfurt gestellt haben. 

Das Landgericht Frankfurt hat die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Der Gegenseite wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit den einschlägigen Produkten das Zeichen unserer Mandantschaft als Marke zu benutzen.

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