Doxxing und Feindeslisten jetzt strafbar: Neues Gesetz (§126a StGB) in Kraft getreten

Ein neues Gesetz zum Schutz gegen Feindeslisten und Doxxing ist in Kraft getreten. Mit Wirkung vom 22.09.2021 wurde der §126a StGB eingeführt:

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr

 

1. eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder

 

2. einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert

 

auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 

(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.

Feindeslisten – Hilfe für Betroffene

Der strafrechtliche Schutz gegen sogenannte Feindeslisten wurde durch das neue Gesetz verbessert. Unter Feindeslisten werden nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Sammlungen von Daten, vor allem Adressdaten, aber auch Informationen über persönliche Umstände oder Fotos, von Personen zu verstehen, die – vorwiegend im Internet – verbreitet und zum Teil mit ausdrücklichen oder subtilen Drohungen oder Hinweisen verbunden werden“. Die Personen, deren Daten auf solchen Listen veröffentlicht werden, könnten leicht Opfer von Straftaten werden.

Doxxing

Auch das sogenannte Doxxing ist gem. § 126a StGB nun strafbar. Unter Doxxing versteht man das böswillige Zusammentragen und Veröffentlichen personenbezogener Daten im Internet. Von der Strafbarkeit des § 126a StGB umfasst sind auch Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert. Die öffentliche Verbreitung personenbezogener Daten mit dem Ziel, diese Person oder eine ihr nahestehende Person zu schädigen, ist künftig mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen.

Rechtsanwalt für Medienrecht

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