Mittwoch, 17.02.2021

Diffamierung eines Vereinsvorstands – Media Kanzlei Frankfurt erwirkt DSGVO Schadensersatzurteil gegen Anwalt

von Media Kanzlei

Unser Mandant ist Vorsitzender eines Vereins, in dem er sich ehrenamtlich engagiert. 

Ein Rechtsanwalt, der auch Personen vertritt, die Mitglieder oder ehemalige aktive Mitglieder des Vereins sind, hat ohne Einwilligung und gegen den ausdrücklich erklärten Willen unseren Mandanten unerbetene Nachrichten an dessen Arbeitsplatz gesendet. Die Schreiben beinhalteten unter anderem unwahre Tatsachenbehauptungen über unseren Mandanten, die der Anwalt durch die Versendung der Schreiben an den Arbeitgeber unseres Mandanten auch gegenüber Dritten behauptet hat. Zum Beispiel wurde ihm fälschlicherweise unterstellt, es gäbe buchhalterische Unregelmäßigkeiten, die überprüft werden müssten. Bei unserem Mandanten, der beruflich in diesem Bereich tätig ist, führt dies auch in Bezug auf seine Kollegen und seinen Arbeitgeber zu einer besonders schwerwiegenden Diffamierung. Die Aufzählung an unwahren Tatsachenbehauptungen waren nur darauf angelegt, unseren Mandanten zu herabzusetzen. Weiter hat der Anwalt personenbezogene Daten unseres Mandanten ohne Einwilligung oder Rechtfertigung gegenüber dem Arbeitgeber unseres Mandanten offengelegt und darüber hinaus in eklatanter Weise gegen berufsrechtliche Regelungen verstoßen. Er unterließ dies selbst dann nicht, als unser Mandant ihn aufforderte, keine weiteren Schreiben mehr an unseren Mandanten selbst zu schicken. Dass der Verein eine eigene Postadresse hat, an die Schreiben, die sich an den Verein richten, problemlos gesandt werden können, war dem Rechtsanwalt allerdings bekannt.

Ansprüche des Betroffenen

Der Betroffene hat Unterlassungsansprüche wegen der unerbetenen Nachrichten gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Darüber hinaus kann er Unterlassung wegen der massiven Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machen. Weiter stehen ihm Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die unberechtigte Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber dem Arbeitgeber zu, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 6 DSGVO sowie aufgrund der herbeigeführten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, §§ 823 Abs. 1, 826 BGB. 

 

Der Rechtsanwalt schien nach wiederholter schriftlicher Korrespondenz bedauerlicherweise nicht gewillt, die Sache außergerichtlich beizulegen. Das Team der RechtsanwältInnen unserer Media Kanzlei hat daher Klage wegen Unterlassung und Persönlichkeitsrechtsverletzung erhoben.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek sah die Klage als zuverlässig und überwiegend begründet an. Unserem Mandanten stehe ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung der Kontaktaufnahme über die Kontaktdaten seines Arbeitgebers außerhalb seiner beruflichen Tätigkeiten zu. Dieser sei Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, welche das Recht beinhalte, selbst zu entscheiden, ob persönliche Daten an Dritte weitergegeben werden sollen. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG habe jetzt Eingang in die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) gefunden. In dem Streit liege ein Verstoß gegen die einfach gesetzliche Ausprägung der DS-GVO vor, da der gegnerische Rechtsanwalt personenbezogene Daten ohne Einwilligung unseres Mandanten einer unbestimmten Vielzahl an Personen offengelegt.

Zudem sprach das Amtsgericht unserem Mandanten einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 1.000 € zu. Dieser folge aus der DS-GVO, konkreter aus § 82 Abs. 1 DS-GVO und hat seine Grundlage in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung werden dem Beklagten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs auferlegt.

Unsere Anwaltskanzlei in Frankfurt berät auch Sie in medienrechtlichen Anliegen

Geht es Ihnen ähnlich wie unserem Mandanten? Wenden Sie sich mit ihrem vereins- oder medienrechtlichen Anliegen gerne an das erfahrene Team unserer RechtsanwältInnen.

 

Bildquelle: Datenschutz Dsgvo Sicherheit - Kostenloses Bild auf Pixabay

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