Mittwoch, 13.01.2021

Betrug bei Corona-Soforthilfe: Falsche Unterstellungen durch Medien

von Media Kanzlei

Eine Newscommunity hat unserem Mandanten im Zuge ihrer Berichterstattungen Subventionsbetrug vorgeworfen. Bei der Newscommunity handelt es sich um ein Meinungsforum, auf dem verschiedene Autoren Artikel veröffentlichen. In einem Artikel wird identifizierend über den betroffenen Mandanten im Zusammenhang mit dem Verdacht, er würde Subventionsbetrug, § 264 StGB, bezüglich der Corona-Soforthilfen begehen, berichtet. Genannt wurde unter anderem sein vollständiger Name.

Verdachtsberichterstattung erfordert hohe Sorgfaltspflicht

Aufgrund der hohen Eingriffsintensität derartiger Vorwürfe sind an Äußerungen, die den Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen Verfehlung thematisieren, erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu stellen (vgl. BGH, NJW 2000, 1036). Durch eine solche öffentliche Äußerung wird das Ansehen des Betroffenen ausgesprochen nachhaltig beeinträchtigt (OLG Brandenburg, NJW 1995, S. 886 ff.) und die Gefahr, etwas Falsches mitzuteilen, muss nach Kräften ausgeschaltet werden. Durch die Auferlegung erhöhter Sorgfaltsstandards gegenüber den Medien sollen solche Äußerungen vermieden werden, durch die der Betroffene in den Augen der Öffentlichkeit zu Unrecht oder in einem unvertretbaren Maße negativ dargestellt wird.

Bei der Frage nach der Identifizierung des Betroffenen ist zu berücksichtigen, ob die Verdachtsmomente bereits eine hohe Überzeugungskraft besitzen, was vorliegend nicht der Fall ist. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

Die aufgestellten Behauptungen sind falsch, unser Mandant hat keinen Subventionsbetrug begangen. In der Behauptung, er habe zu Unrecht Corona-Soforthilfen beantragt, liegt zweifellos ein vernichtendes gesellschaftliches Unwerturteil und eine bedrohliche Stigmatisierung sowie Anprangerung des Betroffenen. Vor der Veröffentlichung hatte unser Mandant keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme. Die Äußerungen verstoßen gegen die Grundsätze einer zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung und sind daher unzulässig. 

Unterlassungsanspruch des Betroffenen

Dem Mandanten stehen Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 186 ff. StGB; Art. 8 EMRK sowie ein Anspruch auf Auskunft über den genauen Umfang der erfolgten Rechtsverletzung zu. Im Rahmen einer Abmahnung forderten die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Media Kanzlei das Meinungsforum zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf.

Sind Sie auch von unzulässiger Verdachtsberichterstattung oder sonstiger schlechten Presse betroffen? Das Team der Media Kanzlei hilft Ihnen sehr gerne weiter. Kontaktieren Sie uns noch heute.

 

Bildquelle:https://pixabay.com/de/illustrations/corona-kosten-dollar-geld-5081311/

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