
Berichterstattung der BILD über brisante Inhalte - Media Kanzlei erwirkt einstweilige Verfügung
von Media Kanzlei
In der Tageszeitung BILD, die von dem Axel Springer Verlag herausgegeben wird, ist über unseren Mandanten im Rahmen von zwei Artikel identifizierend berichtet worden. Einer der Berichte wurde online veröffentlicht, ein weiterer wurde im Rahmen der Printausgabe verbreitet. In den beiden Artikeln wurden zahlreiche Einzelheiten aus der Strafakte unseres Mandanten ausgebreitet. Bereits in der Überschrift wurde unser Mandant jeweils reißerisch mit einem Begriff tituliert, der auf einen Mörder hindeuten soll, und die Enthüllung seiner Strafakte angekündigt.
Unter Bezugnahme auf die Strafakte wurden dann weitere Aussagen getroffen, die Einzelheiten der Vergangenheit unseres Mandanten sowie Details aus seiner Strafakte enthüllen.
Diese Berichterstattung ist rechtswidrig und verletzt unseren Mandanten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die genannten Inhalte sind Bestandteil einer internen Behördenakte und daher nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Durch Ausbreitung dieser Inhalte nahm die BILD Bezug auf die lange zurückliegenden Verurteilungen unseres Mandanten, der seine Strafe längst verbüßt hat. Auf diese Weise wird er durch die Berichterstattung der Tageszeitung bereits in der Überschrift an den Pranger gestellt.
Öffentliches Interesse fehlt
Es gibt aktuell kein öffentliches Interesse an der Darlegung all dieser lange zurückliegenden Taten bzw. der Einzelheiten seines Werdegangs. Der BILD ging es bei der Veröffentlichung der Artikel allein darum, Neugier und Sensationslust an dem Betroffenen zu befriedigen. Vor diesem Hintergrund wird der Resozialisierungsanspruch unseres Mandanten verletzt.
Was kann der Betroffene tun?
Ihm stehen Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK zu. Zudem hat die BILD nach den Grundsätzen der auftraglosen Geschäftsführung sowie aus Schadensersatzgesichtspunkten die Kosten unserer Beauftragung zu erstatten.
Der Axel Springer Verlag hat die Unterlassungsverpflichtungserklärung zurückgewiesen. Die RechtsanwältInnen haben daher einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht Frankfurt am Main gestellt.
Riesen Erfolg der Media Kanzlei
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die 34. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main der Tageszeitung im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Vorstand, untersagt, die Aussagen, welche die BILD in ihrer Berichterstattung tätigte, zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen.
Dabei haben die RichterInnen des Landgerichts Frankfurt am Main den RechtsanwältInnen der Media Kanzlei in vollem Umfang Recht gegeben. Wir haben es nicht nur geschafft, dass die BILD Teile des Berichtes zu unterlassen hat – das Gericht sprach die Einstweilige Verfügung für ALLE von uns beanstandeten Punkte aus.
Die Gegenseite teilte uns mit, sie erkenne die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main nicht als endgültige Regelung an. Der Rechtsstreit wird daher in der Hauptsache fortgesetzt.
Kontaktieren auch Sie gerne unsere medienrechtlichen Experten mit ihrem Anliegen.
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