
Anwalt der Media Kanzlei wieder erfolgreich für Renate Künast: Untergeschobenes Zitat ist unzulässig!
von Media Kanzlei
Die Grünen-Politikerin Renate Künast hat mit Hilfe der Media Kanzlei vor dem Oberlandesgericht Frankfurt einen juristischen Erfolg errungen.
Der Beklagte veröffentliche im März 2019 im sozialen Netzwerk Facebook einen Beitrag mit einem Bild von Renate Künast. Bei diesem Bild wurde ein Text eingefügt:
„Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“
Die Grünen-Politikerin hatte die Äußerung in dieser Form nicht getätigt.
Das Landgericht Frankfurt hatte mit Urteil vom 05. Dezember 2019 schon entschieden, dass der Beklagte mit diesem Facebook-Posting einen falschen Eindruck erwecke. Der Durchschnittsleser verstehe die abgebildete Äußerung im Gesamtkontext so, dass die Klägerin diese Äußerung tatsächlich getätigt habe. Dieser Eindruck verletzte die Klägerin unzulässig in ihrem Persönlichkeitsrecht.
Gegen dieses Urteil wollte der Beklagte Berufung einlegen und begehrte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jedoch diesen Antrag zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Frankfurt und hat ebenfalls angenommen, dass die Klägerin von dem Beklagten Unterlassung der angegriffenen Darstellung - Bild mit Text - aus §§ 823 Abs. 1,1004 Abs. 1 BGB (analog) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen kann.
In der nicht anfechtbaren Entscheidung des OLG Frankfurt hieß es, die Darstellung beeinträchtige das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, da der erweckte Eindruck, die Klägerin habe sich wie angeführt geäußert, unzutreffend sei. Insbesondere liege eine unrichtige Wiedergabe bereits dann vor, wenn der Eindruck erweckt werde, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinn geäußert, obwohl mehrere Interpretationen möglich seien. Es sei nicht kenntlich gemacht worden, dass es sich hier nur um eine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handele.
Damit hat das Oberlandesgericht Frankfurt in letzter Instanz klar gezeigt, dass untergeschobenes Zitat stets unzulässig ist.
Sind auch Sie betroffen von Falschzitat oder HateSpeech, zögern Sie nicht, die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei zu kontaktieren. Wir unterstützen Sie gerne.
Bildquelle: https://pixabay.com/de/photos/hammer-waage-gericht-justiz-recht-802296/
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