Anwalt der Media Kanzlei erfolgreich für Renate Künast: Hier die Entscheidung des KG Berlin

Erfolgsgeschichte

Anwalt der Media Kanzlei erfolgreich für Renate Künast: Hier die Entscheidung des KG Berlin

In der Sache ging es um den Antrag auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten bezüglich herabsetzender Äußerungen, die über bundesweit bekannte Politikerin Frau Künast auf facebook verbreitet wurden. Auf die Beschwerde, die die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Media Kanzlei für Renate Künast gegen den skandalösen Beschluss des LG Berlin eingelegt hat, hat das Kammergericht mit Beschluss vom 11.03.2020 die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 09.09.2019 in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 21.01.2020 zu Gunsten der Frau Künast korrigiert. 

Gründe

Die Antragstellerin, eine bundesweit bekannte Politikerin der Partei Bündnis 90/Die Grünen, begehrt die gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung hinsichtlich zahlreicher Nutzerdaten. Es handelt sich um die Daten von 22 Nutzern der von der Beteiligten betriebenen Social-Media-Plattform „facebook”. Diese haben einem von einem anderen Blogger ebenfalls auf „facebook” veröffentlichten Text- und Bildbeitrag („Ausgangspost”), der der Antragstellerin ein verfälschtes Zitat in den Mund legt, herabsetzende Kommentare hinzugefügt, die nach Auffassung der Antragstellerin ihrerseits jeweils den Tatbestand eines Beleidigungsdelikts im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllen.

Der Ausgangspost enthielt das Zitat der Antragstellerin, „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist”, das der Blogger zu der Aussage ergänzte: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt” und so dem Leser den Eindruck vermittelte, die gesamte, mit einem Foto der Antragstellerin versehenen Äußerung sei von dieser so getätigt worden. Tatsächlich handelte es sich lediglich bei dem ersten Halbsatz um die Wiedergabe eines Zwischenrufs der Antragstellerin, den diese als Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses im Jahr 1986 im Rahmen einer Debatte zum Thema „häusliche Gewalt” auf eine Zwischenfrage eines Abgeordneten nach der Haltung einer Rednerin aus der Partei „Die Grünen” zu einem Beschluss über eine Entkriminalisierung von einvernehmlichem Sex mit Minderjährigen angebracht hatte.

Das Landgericht Berlin hatte die Anträge der Antragstellerin mit seinem Beschluss vom 09.09.2019, 27 AR 17/19, zunächst insgesamt zurückgewiesen. Der Beschwerde der Antragstellerin hat es durch den weiteren Beschluss vom 21.01.2020 teilweise abgeholfen und die Auskunftserteilung über die beantragten Nutzerdaten hinsichtlich mehrerer Kommentare (Anmerkung: Nummerierung gemäß der Antrags- bzw. Beschwerdeschrift) gestattet:

Die gemäß § 14 Abs. 4 Satz 7 TMG, §§ 58ff. FamFG statthafte und zulässig eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise, nämlich in Bezug auf sechs der im Beschwerdeverfahren noch weiter verfolgten 16 Freigabebegehren Erfolg.

Der Anspruch nach § 14 Abs. 4 TMG ist ein vorbereitender Anspruch, der in verfahrensrechtlicher und inhaltlicher Hinsicht deutliche Unterschiede zu den weitergehenden Ansprüchen auf Unterlassung oder andere Leistungen (z.B. Geldentschädigung) – mögen sie sich gegen den Diensteanbieter als mittelbaren oder gegen den Verletzter als unmittelbaren Störer richten – aufweist. 

Der Anwendungsbereich des TMG-E ist auf Fälle strafrechtlich relevanter Verletzungen absolut geschützter Rechte beschränkt. Die Auskunft darf nur erteilt werden, wenn die Verletzungshandlung den Tatbestand einer der in § 1 Absatz 3 NetzDG-E genannten Strafvorschriften erfüllt. 

Unter Anwendung dieser vom Gesetzgeber verwendeten Vorgaben des Strafrechts liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 und 4 TMG für die Erteilung der datenschutzrechtlichen Erlaubnis über die angegriffene Entscheidung des Landgerichts hinaus in Bezug auf weitere Äußerungen vor.

Diese Kommentare erfüllen nach Ansicht des Senates ungeachtet der strengen Anforderungen, die das Verfassungsgericht an Eingriffe in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung stellt, den strafrechtlichen Beleidigungstatbestand des § 185 StGB.

Anders ist es aber bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen.

Vergleichbar hohe Anforderungen werden an die Annahme eines Angriffs auf die Menschenwürde gestellt. 

Der Wert des Beschwerdeverfahrens folgt aus der vom Senat geteilten Auffassung des Landgerichts, dass der Wert des Verfahrens in Bezug auf sämtliche 22 Äußerungen mit 15.000,00 Euro festzusetzen ist, sodass bezüglich der im Beschwerdeverfahren verbliebenen 16 Äußerungen eine Herabsetzung auf die nächstniedrigere Wertstufe zu erfolgen hat.

Bildquelle: hammer-802296_960_720_1 pixabay

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