Montag, 19.10.2020

Anwälte der Media Kanzlei erzielen erneut Erfolg in Verfügungsverfahren gegen Google

von Media Kanzlei

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 01.10.2020 (Az.: 2-03 O 148/19) eine einstweilige Verfügung gegen Google bestätigt.

Das einstweilige Verfügungsverfahren führten die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei Frankfurt für ihren Mandanten erfolgreich gegen Google als Betreiber des Online-Portals YouTube. In dem Streit ging es um die Frage, welche Pflichten den Betreiber des Portals im Falle einer möglichen Rechtsverletzung durch von Dritten hochgeladenen Videos treffen. 

 

Das LG Frankfurt untersagt Google die Verbreitung falscher Behauptungen über unseren Mandanten in Videos auf YouTube

 

Google ist als Betreiber des Internet-Portals YouTube zu der Entfernung eines als unzulässig erkannten Beitrags verpflichtet. Steht der Verdacht einer Rechtsverletzung im Raum, liegt es in der Verantwortung von Google, eine Stellungnahme des Veröffentlichenden des entsprechenden Beitrags einzuholen. Ergibt diese Stellungnahme, dass der Beitrag eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt, ist dieser Beitrag von Google umgehend zu löschen - so auch in dem Fall unseres Mandanten. 

 

Löschungsanspruch besteht nach dem von Anwälten der Media Kanzlei erwirkten Urteil auch, wenn der Betreiber seinen Prüfungspflichten nicht erfüllt.

 

Google hat es in dem Fall unseres Mandanten versäumt, die Inhalte der veröffentlichten Videos in der von der Media Kanzlei gesetzten angemessenen Frist zu überprüfen und eine Stellungnahme des Erstellers einzuholen. Das LG Frankfurt spricht unserem Mandanten jedoch auch in diesem Fall einen Anspruch auf Unterlassung und Löschung der Videos zu.

Welche Voraussetzungen muss die Meldung eines Beitrags erfüllen?

 

Der Verdacht eines rechtsverletzenden Beitrags muss schlüssig und nachvollziehbar begründen, warum eine mögliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt. Dies ist den Anwältinnen und Anwälten der Media Kanzlei in diesem Fall erfolgreich gelungen.

 

Google muss Verbreitung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterlassen – Löschung auf .de-Domain ausreichend?

 

Das Urteil ist ein Erfolg für unseren Mandanten. Erwirkt wurde eine Klarstellung der Frist, innerhalb welcher ein Betreiber der Überprüfung der Inhalte nachkommen muss. Google hat es innerhalb von 9 Tagen nicht geschafft, den User, der die betreffenden Videos hochgeladen hat, zu kontaktieren. Das war zu lange, sodass Google nach Ansicht des Gerichts nun selbst für die Verbreitung der unzulässigen Äußerungen in den Videos haften muss. Ebenso ist es nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, die von Google zur Verfügung gestellten Meldeformulare zu nutzen, der in seinen Rechten verletzte Betroffene kann seinen Hinweis auf die Rechtsverletzung auch an die im Impressum benannte E-Mail-Adresse adressieren, damit die Prüfpflicht des Host-Providers ausgelöst wird. 

In rechtlicher Hinsicht hat das LG Frankfurt die spannende Frage aufgeworfen, wie weitreichend ein Hostprovider Inhalte löschen muss. Im vorliegenden Fall ging es insbesondere darum, für welche Länder Google rechtswidrige Inhalte löschen muss. Ein deutsches Gericht kann grundsätzlich nur prüfen, ob Rechtsverletzungen in Deutschland justitiabel sind. Der Unterlassungsanspruch von Betroffenen gegen Hostprovider ist daher darauf beschränkt, dass der Hostprovider die Verbreitung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterlassen muss. Die Frage danach, wie das technisch umzusetzen ist, war zwar nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Landgericht hat aber in seinem Urteil dennoch angedeutet, dass die Methode, die Google anwendet, nicht ausreichend sein könnte. Google löscht Videos nämlich nicht vollständig vom Portal Youtube, sondern sperrt Videos nur auf der deutschen Länderdomain youtube.com/de. Es ist aber denkbar einfach, bei Youtube die Einstellungen so anzupassen, dass man - auch, wenn man sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält – die Videos über andere Länderdomains, z.B. youtube.com/fr abruft. Eine Verbreitung innerhalb von Deutschland hat Google damit nicht unterlassen, weshalb die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Media Kanzlei bereits umfassende Ordnungsmittelanträge gegen Google gestellt haben. Die Videos sind tatsächlich noch heute auch für User aus Deutschland abrufbar und werden daher beispielsweise auch im Rahmen der Google-Bildersuche angezeigt. 

Die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei verfolgen die Ansprüche Ihrer Mandanten daher im Rahmen von Ordnungsmittelanträgen weiter, denn von einem Hostprovider, der bereits umfassende Privilegierungen bei der Haftung erfährt, kann erwartet werden, dass er gerichtlichen Unterlassungsgeboten umfassend nachkommt.

 

Bildquelle: https://pixabay.com/de/photos/google-auf-dem-smartphone-suche-1796337/

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