
Sexuelle Erpressung im Internet mit intimen Fotos und Videos
von Media Kanzlei
Für eine Mandantin konnten wir eine einstweilige Verfügung erzielen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Täter untersagt, Nacktbilder und beleidigende Äußerungen über unsere Mandantin zu verbreiten.
Erpressung: Drohung, intime Videos zu veröffentlichen
Bei unserer Mandantin und auch dem Täter handelt es sich um Privatpersonen, die über mehrere Monate eine intime Beziehung hatten. Während dieser Zeit hat der Täter Intimvideos unserer Mandantin aufgenommen - ohne ihre Zustimmung und Kenntnis. Nachdem die Mandantin die Beziehung beendet hat, kontaktierte der Mann sie und beleidigte sie in zahlreichen Nachrichten. Zudem drohte er, die Intimvideos zu veröffentlichen und versuchte, die Mandantin zu erpressen, und ließ ihr das Video zukommen. Er forderte mehrfach Geld von der Mandantin und drohte, dass er die Nacktaufnahmen der Betroffenen im Internet, unter anderem auf der Plattform „xhamster“ veröffentlichen werde, sollte unsere Mandantin zu keiner Zahlung an ihn bereit sein.
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Versendung von Videoaufnahmen ohne Einwilligung
Es wurden Videoaufnahmen, die die Intimsphäre der Betroffenen massiv verletzen, aufgenommen und zunächst an die Antragstellerin versendet, obwohl eine entsprechende Einwilligung nicht vorlag. Damit liegt ein rechtswidriger Eingriff in das Recht am eigenen Bild gem. § 22 KUG vor. Bereits durch die Anfertigung des Videos liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG vor, denn schon durch die Herstellung einer Aufnahme wird in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis von der Person des Abgebildeten losgelöst und damit in jener konkreten Form der Kontrolle und Verfügungsgewalt des Betroffenen entzogen. Insbesondere handelt es sich hierbei um eine Aufnahme aus der Intimsphäre der Antragstellerin, die besonders zu schützen ist.
Unterlassungsanspruch wegen Verbreitung von Nacktaufnahmen und Beleidigungen
Der Geschädigten steht wegen der Verbreitung von Nackttaufnahmen, sowie wegen Beleidigungen Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1, Abs. 2, § 185 StGB, § 22 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK gegen den Antragsgegner zu.
Anwaltskanzlei Frankfurt/Hamburg berät Betroffene
Nachdem die Geschädigte das Team der Media Kanzlei mit ihrem Anliegen kontaktierte, haben wir sofort Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht Frankfurt gestellt. Im Falle einer äußersten Dringlichkeit, kann auch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren von einer vorherigen Abmahnung des Antragsgegners abgesehen werden, wenn der Antragsgegner zu erkennen gegeben hat, dass er es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen will. In diesem Fall war die Situation vor allem deshalb besonders eilig, da jederzeit die Gefahr einer Veröffentlichung der intimen Aufnahmen unserer Mandantin im Internet bestand.
Wir konnten diese Gefahr durch unser schnelles Handeln abwenden. Von unserem Auftrag bis zum Beschluss sind nur wenige Tage vergangen.
Wenden auch Sie sich gerne an das Team der Media Kanzlei. Wir helfen Ihnen schnell und zuverlässig.
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