Nutzung von Stockbildern – Erfolg vor dem LG Frankfurt wegen unberechtigter Abmahnung von Dirk Vonten

Die Klage der Media Kanzlei im Bereich des Urheberrechts vor dem Landgericht Frankfurt am Main war erfolgreich.

Nutzung eines Stockbildes auf der Website

Unsere Mandantin betreibt eine Website und nutzte dort für die Verbesserung ihres Online-Auftrittes ein Bild der Frankfurter Skyline, welches sie 2017 auf der Plattform Fotolia erworben hatte.

Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung

Mehr als zwei Jahre später wurde unsere Mandantin durch den Urheber des Bildes, Herrn Dirk Vonten, damals noch vertreten durch die Kanzlei pixel.law, abgemahnt sowie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz aufgefordert. Herr Vonten war der Auffassung, dass er als Urheber des Bildes hätte genannt werden müssen.

Für eine rein werbliche Nutzung sahen die AGB von Fotolia (das mittlerweile von Adobe Stock gekauft wurde) dies aber nicht vor. Unsere Mandantin ließ daher ihrerseits, vertreten durch die Media Kanzlei, den Fotografen abmahnen und verlangte die Zahlung der angefallenen Rechtsverfolgungskosten, da es sich um eine unberechtigte Abmahnung im Sinne von § 97a Abs. 4 UrhG handelte.

Da Herr Vonten dieser Forderung nicht nachkam, erhob die Media Kanzlei Klage auf Zahlung der Rechtsverfolgungskosten. Herr Vonten, mittlerweile vertreten durch die Kanzlei Hegewerk, erhob daraufhin Widerklage auf Unterlassung.

Gericht sieht ebenfalls keinen Unterlassungsanspruch

Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte zugunsten unserer Mandantin. Das Gericht stellte fest, dass die Abmahnung der Gegenseite nach § 97a Abs. 4 UrhG unberechtigt war.

Da unsere Mandantin durch die Veröffentlichung des Bildes auf ihrer Website weder das Recht der Gegenseite der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG noch das Recht auf Urhebernennung nach § 13 UrhG verletzte, lagen die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nicht vor und somit war auch die Abmahnung unberechtigt.

Nach Ansicht des Gerichts stand der Klägerin ein Recht zur Nutzung der Fotografie zu, da sie diese bewusst über eine Plattform erworben hatte, welche die Rechte von lizenzierten Fotografien an Nutzerinnen und Nutzer verkauft. Der Fotograf hatte durch Zustimmung zu den AGB auf sein Recht zur Namensnennung in einem werblichen Kontext verzichtet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In einer ähnlichen Angelegenheit vor dem Landgericht Kassel hat Herr Vonten bereits Berufung eingelegt.

Anwaltskanzlei im Bereich des Urheberrechts

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Hegewerk erhalten haben oder in anderen urheberrechtlichen Fragestellungen kompetente Beratung benötigen, scheuen Sie nicht uns zu kontaktieren!

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