
Media Kanzlei geht erfolgreich gegen Betrugsvorwurf auf Facebook bei Bewertung vor
von Media Kanzlei
Kürzlich hat das Team unserer Kanzlei eine Mandantin erfolgreich bei dem Vorgehen gegen Betrugswürfe auf Facebook beraten. Die Mandantin ist eine Großhandel GmbH & Co. KG.
Eine Kundin des Großhandels hatte einen Post auf der Facebook-Seite unserer Mandantschaft veröffentlicht, in dem Sie unzulässige Äußerungen über unsere Mandantin aufstellte. Sie hatte verschiedene Waren bei der Großhandel GmbH & Co. KG per E-Mail bestellt. Im Rahmen ihres Postings behauptete die Dame, die Firma sei verantwortlich für eine verspätete Lieferung ihrer Ware und es handele sich um einen „Fake-Laden“.
Rufschädigung durch falsche Behauptungen auf Social Media
Die aufgestellten Behauptungen beruhen auf unwahren Tatsachenbehauptungen. Mit der verspäteten Lieferung hatte unsere Mandantin nichts zu tun, diese war auf Verzögerungen seitens des Transportunternehmens zurückzuführen. Unsere Mandantin war sehr bemüht, die Lage verständlich zu erklären und stand wiederholt in Kontakt mit der Kundin. In ihrem Beitrag auf Facebook wird den Lesern dagegen bewusst vorenthalten, dass unsere Mandantin für die Lieferprobleme nicht verantwortlich ist, da die Ware von dem Transportunternehmen bereits abgeholt wurde. Auch die Bemühungen seitens unserer Mandantin sind in dem Facebook-Post in keiner Weise erwähnt worden.
In der Rechtsprechung ist seit Langem anerkannt, dass eine Äußerung über Tatsachen, die dazu geeignet ist, den Leser oder Hörer dieser Äußerung zu einer ganz bestimmten Schlussfolgerung zu verleiten, dann auch alle wesentlichen Tatsachen zu dem Vorgang enthalten muss. Es dürfen insoweit keine Tatsachen weggelassen werden, die den Leser zu einer anderen Schlussfolgerung gelangen lassen würden. In diesem Fall hat die Verfasserin des Postings allerdings bewusst nur solche Punkte benannt, die dem Ansehen unserer Mandantin schaden können. Dabei wurden wichtige Teile der Informationen verschwiegen. Ein unabhängiger Nutzer erhält dadurch beim Lesen des Posts den Eindruck, unsere Mandantin habe die Ware bewusst nicht versendet und sich auch nicht um Aufklärung bemüht, obwohl dies der Fall war.
Unzulässige Schmähkritik – Betroffene kontaktierte unsere Anwaltskanzlei
Die Äußerungen können den Ruf des Großhandels erheblich beschädigen. Die aufgestellten Behauptungen sind unwahr – das konnten wir auch darlegen.Die Behauptungen der Kundin in dem Facebook-Post verletzen die Mandantin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht, welches als sonstiges Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Durch die Äußerungen können Verunsicherungen bei anderen Kunden verursacht werden, wodurch die Nachfrage bei dem Großhandel erheblich sinken und die wirtschaftliche Stellung der Mandantin geschwächt würde.
Die Behauptungen sind außerdem als Schmähkritik einzuordnen, die nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist. Schmähkritik ist jede Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. In dem Fall unserer Mandantin bestand keinerlei Auseinandersetzung in der Sache, da die aufgestellten Behauptungen unwahr sind und es vordergründig darum ging, dem Ruf unserer Mandantin zu schaden.
Wir haben die Gegenseite abgemahnt und sie zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Unserer Mandantin stehen wegen Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts Unterlassungsansprüche sowie ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits zu. Bedauerlicherweise war jedoch keine außergerichtliche Einigung möglich, sodass wir Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellten.
Das Landgericht Würzburg entschied in seinem Anerkenntnisurteil, dass die Gegenseite es zu unterlassen habe, die unwahren Aussagen zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen. Zudem habe sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Wenn auch Sie den Ruf ihres Unternehmens durch unwahre Behauptungen oder Schmähkritik gefährdet sehen, kontaktieren Sie uns. Die RechtsanwältInnen der Medienkanzlei beraten Sie gerne auch in allen weiteren medienrechtlichen Angelegenheiten.
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