
Media Kanzlei erwirkt Unterlassungserklärung gegen Anwaltskanzlei
von Media Kanzlei
Die Anwälte und Anwältinnen der Media Kanzlei konnten einen neuen Erfolg erzielen: Für einen Mandanten hat unser Team einen Unterlassungsanspruch gegen eine Anwaltskanzlei durchgesetzt. Diese hatte eine frei abrufbare Pressemittelung veröffentlicht, die mit dem Firmennamen unserer Mandantschaft überschrieben ist und ihre Dienstleistungen zum Inhalt hat. Unsere Mandantschaft vertreibt Werbedienstleistungen für Unternehmen in Form von Suchmaschinenoptimierung, sog. SEO, und unter Verwendung von Google Ads.
Betrugsvorwurf durch die Anwaltskanzlei und unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung
Gleich zu Beginn der Mitteilung wurde unser Mandant als Firmeninhaber namentlich genannt. Innerhalb der Pressemitteilung wurde ihm Betrug im Sinne des § 263 StGB unterstellt, wodurch der Eindruck einer bereits erwiesenen Straftat und einer Verurteilung erweckt wird.
Die Vorwürfe stellen auch keine Meinungsäußerung oder Rechtsauffassung dar. Das ergibt sich bereits daraus, dass einem Rechtsanwalt eine besondere Fachkenntnis zugeschrieben wird und daher auch ein erhöhtes Vertrauen in die Richtigkeit der getroffenen Wortwahl besteht.
Weiterhin wurde unserer Mandantschaft das bewusste und methodische Nichterbringen der versprochenen Leistungen vorgeworfen. Es wurde ihr außerdem unterstellt, dass sie ständig ihre Adresse wechsle. Das ist nachweisbar nicht der Fall, erweckt jedoch ein negatives Bild in den Köpfen der Leser über unsere Mandantschaft. Bei diesen unwahren Unterstellungen handelt es sich um falsche Tatsachenbehauptungen seitens der gegnerischen Rechtsanwaltskanzlei.
Im Gesamten handelt es sich bei der Pressemitteilung, die auf der Website der Kanzlei veröffentlicht wurde, um eine identifizierende Verdachtsberichterstattung, die rechtswidrig ist.
Rufschädigung durch falsche Behauptungen
Die gesamte Mitteilung ist einseitig und tendenziös geschrieben. Die Art und Weise der Formulierungen und der falschen Unterstellungen können den Ruf unserer Mandantschaft schädigen und ihr dadurch wirtschaftlichen Schaden zufügen.
Unserer Mandantschaft stehen daher Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Wir haben die Gegenseite abgemahnt und sie zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Diese unterschrieb die Anwaltskanzlei auch.
Wir beraten auch Sie gerne bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Wenden Sie sich an das Team der Media Kanzlei.
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