
Erfolg der Media Kanzlei vor dem OLG Frankfurt
von Media Kanzlei
In der Vergangenheit war unser Mandant in Betrugsfälle verstrickt, weshalb ihm vor mehr als 10 Jahren eine Haftstrafe auferlegt wurde. Diese Haftstrafe hat er inzwischen vollständig verbüßt und sämtliche Einträge in Führungszeugnisse o.Ä. sind gelöscht.
Nun berichtete jedoch eine deutsche Tageszeitung in einem ganz anderen Zusammenhang über die lange zurückliegende Verurteilung unseres Mandanten. In dem Artikel ist ein Foto unseres Mandanten verbreitet sowie identifizierend über ihn und seine Vergangenheit berichtet worden. Es hat nach unserer Ansicht und der unseres Mandanten keinen neuen Anlass gegeben, über ihn und seine frühere Verurteilung identifizierend zu berichten.
Verfahren in erster Instanz vor dem LG Frankfurt
Wir haben die Verlagsgruppe der Tageszeitung zunächst lediglich mit Hinweisschreiben auf die Unzulässigkeit der Berichterstattung hinsichtlich seiner Person hingewiesen und ihr die Möglichkeit geboten, den Artikel innerhalb eines Tages zu löschen bzw. dahingehend zu überarbeiten, dass die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers und die identifizierende Bezeichnung nicht mehr erwähnt werden. Dieses Angebot nahm die Tageszeitung allerdings nicht an, sodass wir sie im Rahmen einer Abmahnung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten aufgefordert haben.
Im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens untersagte das LG Frankfurt jedoch nur einen Teil der Berichterstattung. Die identifizierende Titulierung unseres Mandanten als Straftäter sowie die Verbreitung seines Bildes wurden nicht untersagt. Als Begründung führte das LG an, dass sich der Mandant nach seiner Haftentlassung bewusst in die Öffentlichkeit begeben und sich dort über seine früheren Taten geäußert habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe er die vorliegende Berichterstattung über die von ihm begangenen Straftaten zu dulden. Die Verbreitung des Fotos sei zudem nicht zu untersagen, da es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele.
Diese Rechtsauffassung teilte unser Team nicht. Die Anwälte und Anwältinnen legten daher sofortige Beschwerde bei dem LG ein, welche jedoch abgewiesen wurde. Daraufhin wurden die Akten dem Oberlandesgericht Frankfurt als Beschwerdegericht vorgelegt.
Verfahren in zweiter Instanz vor dem OLG Frankfurt
Vor dem OLG Frankfurt gelang der Media Kanzlei zum Jahresstart schließlich ein großer Erfolg: Der Pressesenat am OLG Frankfurt hat das Verbot auf unsere Beschwerde hin ausgeweitet. Die RichterInnen untersagten nun zusätzlich auch die Verbreitung der identifizierenden Aussage in der Überschrift des Artikels sowie des Fotos unseres Mandanten.
Tagesspiegel muss Identifizierung des Betroffenen unterlassen
Die Untersagung der identifizierenden Aussage begründen die RichterInnen folgendermaßen: Zwar könne bei der für die Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzunehmenden Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht bei Berichten über Straftaten und die Person des Straftäters nach Verbüßung der Strafe und bei zunehmendem zeitlichem Abstand das Resozialisierungsinteresse auch bei herausragenden, die Öffentlichkeit berührenden Taten gegenüber dem Berichterstattungsinteresse an der Tat und des Täters überwiegen. Dem öffentlichen Informationsinteresse wäre vorliegend aber nur dann der Vorrang einzuräumen, soweit es in dem veröffentlichten Beitrag um eine historische Dokumentation der früheren Taten ginge. Der streitgegenständliche Artikel betreffe jedoch nicht eine Berichterstattung über die damaligen Taten, sondern greife den Antragsteller als von früher bekannten Straftäter deshalb auf, weil er im Zusammenhang mit anderen Straftaten gegen einen Dritten dadurch (wieder) in Erscheinung getreten sein soll. Diese Gerüchte sind allerdings falsch, weil unser Mandant mit den Ereignissen, die die Tageszeitung ihm vorwarf, nichts zu tun hatte. Daher dürfe über seine Person als früherer Straftäter nicht identifizierend berichtet werden. Sein Resozialisierungsinteresse stünde dem entgegen.
Foto ist nicht zeitgeschichtlich – Veröffentlichung ohne Einwilligung verboten
Den bestehenden Verfügungsanspruch des Mandanten auf Unterlassung der Veröffentlichung des Bildnisses begründen die RichterInnen damit, dass für die Veröffentlichung keine Einwilligung erteilt wurde und es sich auch nicht um ein zeitgeschichtliches Bild handelt. Das sei nur dann der Fall, wenn über einen aktuellen wahren Sachverhalt berichtet würde, wofür jedoch weiterhin die Glaubhaftmachung der Tageszeitung fehle.
Die Entscheidung unserer Anwälte, sofortige Beschwerde einzulegen und bis vor das OLG Frankfurt zu gehen, hat sich demnach als goldrichtig erwiesen. Wir konnten die Unterlassung der falschen und identifizierenden Aussagen über unseren Mandanten sowie die Veröffentlichung seines Fotos erreichen und die Gegenseite hat das Verbot bereits als endgültige und abschließende Regelung akzeptiert.
Vor allem ehemalige (Straf-) Täter werden in Medienberichten häufig mit ihrer Vergangenheit konfrontiert und nicht selten wegen bestehender Vorurteile mit weiteren Straftaten in Verbindung gebracht. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf Resozialisierung besteht.
Das Team der Media Kanzlei besteht aus hervorragenden Anwältinnen und Anwälten im Bereich des Medienrechts und berät auch Sie gerne in Ihren Angelegenheiten. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
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