
Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Lebensmittelkennzeichnung
von Media Kanzlei
Aktuell liegt der Media Kanzlei eine Abmahnung der Ilchmann Rechtsanwaltskanzlei wegen des Verstoßes gegen die Lebensmittelkennzeichnung vor. Gefordert wird mit der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Bei der Angabe aller vorgeschriebener Informationen können schnell Fehler unterlaufen
Damit Verbraucher beim Lebensmittelkauf ausreichend informiert sind und eine Kaufentscheidung treffen können, müssen sich Lebensmittelunternehmer an Kennzeichnungspflichten halten. Seit dem 13.12.2014 gilt in Europa die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die eine umfangreiche Pflichtkennzeichnung für vorverpackte Lebensmittel vorschreibt. Diese Vorschriften gelten auch für den Vertrieb über Online-Shops und bieten so Raum für Abmahnungen.
Es müssen alle bereits vorverpackten Lebensmittel, neben den grundsätzlichen Angaben wie z. B. das Zutatenverzeichnis, zusätzlich noch mit den entsprechenden Nährwertangaben gekennzeichnet. Diese müssen dem Verbraucher vor Kaufabschluss zur Verfügung gestellt werden.
Daneben gelten für unterschiedliche Produkte auch unterschiedliche Kennzeichnungspflichten. Um diesen zu genügen, muss für jedes einzelne Produkt sorgfältig geprüft werden, welche Normen jeweils einschlägig sind und welche Kennzeichnungspflichten bestehen.
So wurde auch gleichzeitig ein Verstoß gegen die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse beanstandet. Die Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse enthält Vorschriften zur Herstellung und Zusammensetzung von Fleischerzeugnissen. Zu beachten ist daher beispielsweise auch, dass Wurstwaren, in deren Bezeichnung der Begriff „Kalb-“ vorangestellt ist, der Rindfleischanteil zu mehr als 50 % aus Kalb- und/oder Jungrindfleisch bestehen muss.
Unser Rat
Ein Fehler bei der Lebensmittelkennzeichnung ist ein wettbewerbswidriges Verhalten, da es sich bei den Angaben der Lebensmittelkennzeichnung um Informationen handelt, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen. Dies ist ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG und darf durch Mitbewerber abgemahnt werden.
Trotzdem sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und einen fachkundigen Rechtsanwalt mit der Überprüfung beauftragen. Insbesondere sollten Sie nichts voreilig unterschreiben. Es besteht sonst das Risiko, dass Sie sich zu weitreichend verpflichten, da die von der Gegenseite vorformulierten Entwürfe nämlich meist zu weit gefasst sind.
Die Anwälte der Media-Kanzlei können Ihnen mit Rat und Tat beistehen und Ihnen die möglichen Handlungsoptionen erläutern.
Bildquelle: https://pixabay.com/de/photos/mediterrane-k%C3%BCche-essen-lebensmittel-2378758/
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